Bei der den Hartz-Regelsätzen zugrundeliegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) müsse der Erhebungszeitraum von fünf auf drei Jahre reduziert werden, fordert die SPD. Zudem solle auch das Asylbewerberleistungsgesetz an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden.
Da in den Augen der Antragsteller der stark gestiegene Anteil von Niedriglohnbeschäftigten ”kontraproduktiv und haushaltspolitisch fatal ist“, empfiehlt die SPD-Fraktion unter anderem folgende weiteren Maßnahmen: Die im Koalitionsvertrag angekündigte Prüfung der Erhöhung und Dynamisierung der sozialversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse soll unterlassen und ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt werden, der durch eine ”unabhängige Mindestlohn-Kommission“ festgesetzt wird. Darüber hinaus fordern die Abgeordneten ”ein Gesamtkonzept für eine moderne Familien- und Bildungspolitik“, das unter anderem vorsieht, dass die steuerlichen Kinderfreibeträge in einen ”gerechten Kindergrundfreibetrag“ umgewandelt werden. Das von der Regierung geplante Betreuungsgeld sollte gestrichen und die dafür geplanten Mittel stattdessen für Investitionen in Angebote der frühkindlichen Bildung verwendet werden. Ein ”Rettungsschirm für Kommunen“ in Höhe von vier Milliarden Euro solle in den nächsten zwei Jahren die Städte und Gemeinden in die Lage versetzen, die soziale Infrastruktur für Familien, Kinder und Jugendliche zu erhalten und auszubauen, heißt es in dem Antrag.
Auszüge aus dem Antrag der Fraktion der SPD
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Bemessung der Regelsätze umsetzen – Die Ursachen von Armut bekämpfen
‚Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 9. Februrar 2010, wonach die Bemesssung der Regelsätze im SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums entspricht, ist sicher zu stellen, dass baldmöglichst ein Verfahren sowie Regelungen gefunden werden, die diesen Vorgaben entsprechen.
Das BVerfG hat dabei in seinem Urteil weder die absolute Höhe der Regelsätze in Frage gestellt, noch das Verfahren zur Bemessung der Regelsätze anhand der Verbauchsausgaben unterer Einkommensgruppen (Statistik-Modell) als grundsätzlich ungeeignet bezeichnet. Die Kritik des BVerfG bezieht sich in erster Linie darauf, dass bei der Auswertung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS), die die statistische Bemessungsgrundlage darstellt, nicht immer transparent und nachvollziehbar begründet worden sei, warum und in welchem Umfang einzelene Verbrauchsausgaben als regelsatzrelevant bzw. eben nicht als regelsatzrelevant anerkannt werden. Zudem kritisierte das BVerfG die fehlende eigenständige Ermittlung der Bedarf von Kindern, deren Regelsätze stattdessen mit einem pauschalen prozentualen Abschlag von dem Eck-Regelsatz eines alleinstehenden Leistungsempfängers abgeleitet wurden.
Da die Leistungen des SGB II der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dienen, das neben der physischen Existenz auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben beinhaltet, dürfen Ausgaben nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn diese nicht für die Sicherung des Existenzminimums notwendig oder anderweitig gedeckt sind. Insbesondere bei der fehlenden Berücksichtigung der Aufwendungen für Bildung kritisiert das BVerfG die bisherige Bemessung der Regelsätze: Weder die Aufwendungen in der Abteilung 11 der EVS (Bildungswesen)noch die Position ‚Außerschulischer Unterricht in Sport oder musischen Fächern‘ aus der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) seien als regelsatzrelevante Verbrauchtsausgaben berücksichtigt worden.
Dabei erkennt das BVerfG an, dass mit der Einführung einer weiteren Altersstufe für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren zum 1. Juli 2009 der notwendige Bedarf von Kindern im schulpflichtigen Alter mutmaßlich realitätsgerechter erfasst sei. Dennoch wird hier ebenso wie bei dem sogenannten ‚Schulstarterpaktet‘, durch das Schülerinnen und Schüler zu Beginn jedes Schuljahres eine zusätzliche Leistung von 100,– Euro erhalten, bemängelt dass keine empirische Ermittlung stattgefunden habe. …
Mit diesem Urteil des BVerfG ist klargestellt, dass die bedürftigkeitsorientierten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende als unterstes soziales Netz nicht nur den Anforderungen des Sozialstaatsgebotes nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz genügen müssen; bereits aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz der Menschenwürde) resultiert ein Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Die konkrete Ausgestaltung und Höhe bleibt dabei dem Gesetzgeber überlassen. Das Urteil bietet damit eine gute Grundlage, um das SGB II fortzuentwickeln, und insbesondere sicher zu stellen, dass die bereits in den letzten Legislaturperioden begonnenen Verbesserungen bei monetären und infrastrukturellen Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe von Kindern fortgesetzt werden. …
Richtig ist, dass viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur ein Einkommen erzielen, dass in der Nähe oder sogar unterhalb des Bedarfes nach dem SGB II liegt. Etwa 1,4 Mio. Erwerbstätige erhalen daher aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, weil ihr Studenlohn oder die für sie realisiertbare Arbeitszeit nicht ausreichen, um ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie für sich und ggf. ihre Angehörigen den Lebensunterhalt unabhängig von Leistungen des SGB II sichern können. Die staatlichen Leistungen dienen daher vielfach dazu, nicht existenzsichernde Löhne auszugleichen. Die Behauptung aber, dass sich Arbeit nicht mehr lohne, ist schlichtweg falsch und damit nur ein Vorwand, von skandalös niedrigen Löhnen abzulenken: Tatsächlich erhöht jede Erwerbsarbeit das verfügbare Einkommen. So regeln die in den § 11 und 30 SGB II formulierten Freibeträge beim Erwerbseinkommen, dass Erwerbstätige bis zu 280 Euro (ohne Kind) bzw. 310 Euro (mit Kind) monatlich anrechnungsfrei hinzuverdienen können, so dass Erwerbstätige immer ein höheres Haushaltseinkommen aufweisen als diejenigen, die ausschließlich von den Transfereinkommen des SGB II leben müssen.
Die Diskussion um ‚Arbeit und Leistung‘ ist daher vom Kopf auf die Füße zu stellen: Durch gesetzliche Mindestlöhne ist sicher zu stellen, dass der Abstand der Erwerbseinkommen zu den Sozialleistungen stabilisiert und gestärkt wird. die Zunahme der Niedriglohnbeschäftigung in Deutschland ist nicht nur haushaltspolitisch fatal, da der Staat – und damit die Steuerzahlerinnern und Steuerzahler – Unternehmen subventioniert, die unangemenssen niedrige Löhne zahlen. …
Mit dem Urteil ist auch das sogenannte ,Lohnabstandsgebot‘ in § 28 Abs. 4 SGB XII, hinfällig. Diese Regelung, wonach die Regelsätze so zu bemessen sind, dass sie bei Paaren mit drei Kindern unter dem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt einer erwerbstätigen Person in unteren Lohn- und Gehaltsgruppen mit einem gleich großen Haushalt zu verbleiben haben, hat zwar faktisch noch keine Bedeutung gehabt. Jedoch ist sie mit den Vorgaben des BVerfG. wonach die Regelsätze das sozio-kulturelle Existenzminimum zu gewährleisten haben, nicht mehr zu vereinbaren.
Erwerbsarbeit der Eltern ist dabei auch entscheidend, um Kinderarmut bekämpfen zu können, denn nur im Haushaltskontext ist die materielle Sicherung der Lebensgrundlagen der Kinder möglich. Die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern setzt aber auch voraus, dass eine gute Infrastruktur für Familien und die Verbesserung der Chancengleichheit in der Bildung erreicht werden. Der Ausbau der frühkindlichen Bildungs- und Betreuungsangebote ist ein zentrales gesellschaftspolitisches Reformprojekt und der Schlüssel zu gleichen Zukunfts- und Bildungschancen aller Kinder, mehr Gleichstellung von Männern und Frauen, zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zu einer besseren Unterstützung von Alleinerziehenden und letztlich auch zu einer nachhaltigen Bekämpfung von Kinder- und Familienarmut.
…Oberstes Ziel muss es daher sein, allen Kindern gleiche Chancen auf beste Bildung zu ermöglichen, damit sich Familienarmut nicht vererbt und negativ auf die Zukunftschancen von Kindern und Jugendlichen niederschlägt. Hierzu gehören bedarfsdeckende und qualitativ hochwertige Angebote der frühkindlichen Bildung, die Durchlässigkeit des Bildungssystems und die Möglichkeit, auf unterschiedlichen Wegen erfolgreiche Bildungsabschlüsse zu erreichen, um so gleiche Teilhabechancen zu eröffnen. Das selektive dreigliedrige Halbtagsschulsystems sowie das trennende Sonder- und Förderschulsystem sind im Sinne eines längeren gemeinsamen Lernens und besserer individueller Förderung zu überwinden; dieses ist nicht nur ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit, sondern auch der langfristigen Wohlstandssicherung in Deutschland, um die kreativen und intellektuellen Potenziale aller Schülerinnen und Schüler bestmöglich zu erschließen. Die negative Wirkung getrennter Beschulung von behinderten und nicht-behinderten Kindern auf das Lernergebnis und der langfristig angelegte positive Effekt von gemeinsamer — inklusiver — Beschulung sind unbestritten. Das Recht auf gute Bildung für alle kann nur mit erheblich gesteigerten öffentlichen Ausgaben erreicht werden. Darum ist das Ziel, 7 % des Bruttoinlandproduktes in Bildung zu investieren, spätestens im Jahr 2015 zu erreichen. Zusätzliche Mittel müssen in verbesserte Angebote und höhere Qualität investiert werden. Dazu gehören: kostenloser Förderunterricht an den Schulen, eine bessere materielle Ausstattung, Lernmittelfreiheit, mehr und leistungsgerecht bezahltesqualifiziertes pädagogisches Personal sowie schrittweiser Ausbau des Ganztagsschulangebotes. …
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
A. folgende Sofortmaßnahme bei den ,Härtefall-Regelungen‘ zu ergreifen:
Gemeinsam mit den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dem „Deutschen Verein für private und öffentliche Fürsorge“, den Sozial- und Wohlfahrtsverbänden sowie allen Fraktionen des Deutschen Bundestages müssen umgehend Kriterien entwickelt werden, welche Leistungen, die nicht vom Regelsatz abgedeckt, aber zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendig sind, jetzt bundeseinheitlich von den Trägern der Grundsicherung zu gewähren sind;
B. aus dem Urteil folgende Konsequenzen für die Bemessung der Regelsätze zu ziehen:
1. Nicht nur das SGB II, sondern auch das SGB XII, das das Referenzsystem für die Bemessung der Regelsätze im SGB II darstellt, sowie das Asylbewerberleistungsgesetz müssen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden;
2. Zur Auswertung der statistischen Datengrundlage und der jeweiligen Entscheidung, welche Verbrauchsausgaben in welcher Höhe als regelsatzrelevant einzustufen sind, ist beim zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Kommission unter Beteiligung des „Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge“, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, den Sozial- und Wohlfahrtsverbänden und allen Fraktionen des Bundestages einzusetzen;
3. Eigenständige Regelsätze von Kindern müssen so ermittelt und festgesetzt werden, dass deren alters- und entwicklungsspezifische Bedarfe gesichert sind. Dies gilt insbesondere für die Teilhabe an Bildung und am kulturellen Leben. Wo die statistischen Grundlagen nicht ausreichen, sind ergänzende qualitative Studien über notwendige Mindeststandards durchzuführen;
4. Bei der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist der Erhebungszeitraum von fünf auf drei Jahre zu reduzieren. Zudem ist zu prüfen, ob die jährlich durchgeführte Laufende Wirtschaftrechnung des Statistischen Bundesamtes ebenfalls als Datengrundlage geeignet ist; sie könnte genutzt werden, um in den Jahren zwischen einer EVS auf Grundlage der Steigerungsraten der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben die Regelsätze fortzuschreiben, …
C. zur Kenntnis zu nehmen, dass der stark gestiengene Anteil von Niedriglohnbeschäftigung ökonomisch kontraproduktiv und haushaltspolitisch fatal ist, und daher folgende Maßnahmen zu ergreifen:
1. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Prüfung der Erhöhung und Dynamisierung der sozialversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist zu unterlassen. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind eben keine Brücke in reguläre Beschäftigung. …
2. Anstelle der angekündigten Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen im SGB II ohne gleichzeitige Einführung von flächendeckenden Mindestlöhnen sind insbesondere differenzierte Regelungen für die Haushaltsmitglieder zu schaffen, wie es bspw. der Antrag der SPD-Bundestagsfraktion „Mehr Chancengleichheit für Jugendliche — Ferienjobs nicht als regelmäßiges Einkommen anrechnen“ (Bt-Drucks. 17/524) vorsieht. Ein Kombilohn-Ansatz, bei dem durch erhöhte Hinzuverdienstgrenzen eine immer größere Zahl von Aufstockerinnen und Aufstockern unzureichende Arbeitsentgelte durch Leistungen nach dem SGB II ergänzen muss, ist hingegen durch existenzsichernde Mindestlöhne zu verhindern;
3. Der bereits ausgehandelte Mindestlohn für die Weiterbildungsbranche ist umgehend durch eine Rechtsverordnung zu erstrecken;
4. Arbeit muss sich lohnen: Notwendig ist daher ein gesetzlicher Mindestlohn, der eine unterste Grenze markiert, unter die Löhne und Gehälter nicht fallen dürfen. Er muss existenzsichernd sein und durch eine unabhängige Mindestlohn-Kommission festgesetzt werden; …
D. ein Gesamtkonzept für eine moderne Familien- und Bildungspolitik vorzulegen, das folgende Punkte beinhaltet:
…
2. § 6a Bundeskindergeldgesetz ist so weiterzuentwickeln, dass bei deutlich mehr Familien Hilfebedürftigkeit nach dem SBB II vermieden wird und deutlich mehr Kinder aus dem Bezug von Sozialgeld in den Kinderzuschlag wechseln. Der Kinderzuschlag ist ein wichtiges und zielgenaues Instrument, um Kinderarmut in Familien mit niedrigem Einkommen effektiv zu bekämpfen. Für die Zukunft ist vor allem sicher zu stellen, dass ein Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und Wohngeld auf der einen und Grundsicherung auf der anderen Seite geschaffen sowie der Kinderzuschlag jährlich nach Maßgabe der Entwicklung der Regelsätze fortgeschrieben wird;
3. Allen Kindern müssen gleiche Chancen auf soziale Teilhabe und auf Bildungschancen eröffnet werden. Die meisten Eltern und insbesondere Alleinerziehende brauchben bedarfsdeckende Betreuungsangebote, um Erwerbstätigkeit und Familie miteinander vereinbaren zu können. Um dies zu gewährleisten, müssen alle Kinder die Möglichkeit zum Besuch von frühkindlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten haben. …
5. Es ist ein ‚Rettungsschirm für die Kommunen‘ in Höhe von 4 Mrd. Euro in den nächsten zwei Jahren umzusetzen, damit die Städte und Gemeinden den notwendigen finanziellen Spielraum unter Anderem für den Erhalt und den Ausbau der sozialen Infrastruktur für Familien, Kinder und Jugendliche haben. …
6. In einer ‚Nationalen Bildungsinitiative‘ von Bund und Ländern müssen verbesserte Standards für alle Kinder und Jugendlichen vereinbart werden. Dazu gehören die Ausweitung des Rechtsanspruches und gebührenfreie, ganztägige vorschulische Bildung und Betreuung, kostenloses warmes Mittagessen an den Kindertagesstätten und Schulen, Lehrmittelfreiheit, kostenloser Förderunterricht an den Schulen bei Gefährdung der Versetzung bzw. des angestrebten Schulabschlusses, inklusive Regelbeschulung von Kindern mit Förderbedarf, schrittweiser Ausbau des Ganztagsschulangebotes, Verbesserung der personellen Ausstattung von Kindertagesstätten und Schulen durch Erzieher/innen, Lehrer/innen sowie Schulsozialarbeiter/innen. Die schnellstmöglichste Erreichung dieser Ziele darf nicht mit dem Verweis auf die Zuständigkeit der Länder verhindert werden. Kompetenzstreitigkeiten dürfen nicht auf dem Rücken der Schülerinnen und Schüler ausgetragen werden. Auf dem ‚Bildungsgipfel‘ im Juni 2010 soll die Bundesregierung den Bundesländern konkrete Vorschläge zu Finanzierung, Umsetzung und Zeitplanung dieser ‚Nationalen Bildungsinitiative‘ machen; … ‚
Quelle: Pressedienst Bundestag