Ergänzungspfleger in ausländerrechtlichen Angelegenheiten für Jugendliche

Vom Amtsgericht Gießen wurde ein Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis „Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten“ für einen Jugendlichen bestellt (Beschluss vom 16.07.2010 Az. 244 F 1159/09 VM). Obwohl der 16-jährige Jugendliche nach § 80 des Aufenthaltsgesetzes und § 12 Abs.1 Asylverfahrensgesetz selbst handlungsfähig ist und in diesem Bereich einem Volljährigen gleich stehen soll, hat das Gericht so entschieden.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass nach vorbehaltloser Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention die Regelung des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr gilt. Weil die Bundesregierung nunmehr vorbehaltlos die UN-Kinderrechtskonvention akzeptiert hat, nach der jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind anzusehen ist, soweit nicht nach seinem „Heimatrecht“ etwas anderes gilt, war der Ergänzungspfleger zu bestellen.

Folgerichtig müsste jetzt auch § 80 Aufenthaltsgesetz und § 12 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz geändert werden, um nicht gegen internationales Recht zu verstoßen. Das ist bisher noch nicht geschehen. Über entsprechende Planungen liegen der Redaktion keine Informationen vor.

Quelle: LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster

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