Ferienjobs: Jugendarbeitsschutz gilt

„In einigen Bundesländern haben die Sommerferien bereits begonnen und in den anderen stehen sie vor der Tür. Für viele Schüler/innen beginnt damit die Zeit der Ferienjobs. Sie gibt es in den unterschiedlichen Branchen und unterschiedlicher Art, aber nicht jeder Schüler und jede Schülerin darf jede Tätigkeit ausüben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen.

Es verbietet Kindern bis einschließlich zum 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber geregelte Ausnahmen. Für 15 – 17 Jährige gilt: Sind sie noch schulpflichtig, das heißt, sie haben die neunte oder zehnte Klasse noch nicht beendet, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von Gewichten, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist, dann darf er oder sie im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr arbeiten und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist tabu.“

Quelle: DGB Jugend

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