Recht auf Bildung für alle Kinder: Bundesweite Regelung gefordert

Rund 30.000 Kinder im schulpflichtigen Alter leben in Deutschland ohne Aufenthaltsstatus. Ein Großteil dieser Kinder geht nicht zur Schule. Verantwortlich sind hierfür die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer, die Eltern, Schülern und Lehrern keine einheitliche Rechtssicherheit gewähren. Die bundesweite Abschaffung der Übermittlungspflicht für Schulleitungen, Lehrer und Schulbehörden und eine Stärkung der Rechtspraxis auf Landesebene ist dringend notwendig. Das zeigt eine Studie des Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für Integration und Migration im Auftrag der Stiftung Mercator.

„Der Zugang und das Recht auf Bildung ist allgemeines Menschenrecht. Dieses muss auch Kindern irregulärer Migranten eingeräumt werden“, so Dr. Bernhard Lorentz, Vorsitzender der Geschäftsführung der Stiftung Mercator. „Wir fordern – anders und weitreichender als dies bislang diskutiert wurde – eine bundesweite Regelung, die die Übermittlungspflicht für Schulleitungen, Lehrer und Schulbehörden abschafft.“ Durch eine Änderung des Paragraphen §87 Abs. 2 im Aufenthaltsgesetz würden einerseits Schulleitungen und andererseits Familien ohne Aufenthaltsstatus die notwendige umfassende Rechtssicherheit und klare Handlungsanleitungen erhalten.

Länder und Kommunen sind gefordert
Solange keine gesetzliche Regelung auf Bundesebene den Schulzugang von Kindern irregulärer Zuwanderer einheitlich und verbindlich regelt, muss eine entsprechende Rechts- und Verwaltungspraxis auf kommunaler und Länderebene gestärkt werden. Länder und Kommunen können so wichtige positive Signale für einen Schulbesuch statusloser Kinder setzen. Deshalb spricht sich die Stiftung Mercator aufbauend auf die Empfehlungen in der SVR-Studie für folgende Maßnahmen aus, um den Schulzugang von Kindern ohne Aufenthaltsstatus zu erleichtern:

## Bei Einführung einer Schulpflicht muss sichergestellt werden, dass damit keine Auflagen und Forderungen verbunden werden, die die Gefahr von Aufdeckung und Abschiebung einschließen. Wird für die Kinder von Irregulären eine Schulzugangsberechtigung eingeführt, sollte diese neben einer Aufnahmeverpflichtung der Schulen auch eine pädagogische, finanzielle und versicherungsrechtliche Gleichstellung von Kindern irregulärer Zuwanderer mit schulpflichtigen Kindern beinhalten.
## Bei der Einführung von Schülerregistern und Schülerdateien muss gewährleistet sein, dass kein Datenabgleich mit Meldebehörden erfolgt. Andernfalls konterkarieren sie eine bestehende Schulpflicht bzw. Schulzugangsberechtigung.
## Bei der Anmeldung an Schulen sollte auf Meldebescheinigungen oder Identitätspapiere verzichtet werden. Das gleiche gilt für die Mittelzuweisung an einzelne Schulen. Ein Datenabgleich zwischen Schulbehörde und Melderegistern ist grundsätzlich zu vermeiden, um die Angst vor der Aufdeckung eines irregulären Aufenthaltsstatus so gering wie möglich zu halten.“

http://www.stiftung-mercator.de/
http://www.stiftung-mercator.de/themencluster/integration/sachverstaendigenrat-deutscher-stiftungen-fuer-integration-und-migration.html
http://www.svr-migration.de/?page_id=7

Quelle: bildungsklick.de

Dokumente: 100426_SVR_Info_Schulzugang_von_Kindern_irregulaerer_Zuwanderer_final.pdf

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