BA zu Zusatzjobs: ‚Für Jugendliche vorrangige Bildungsangebote verpflichtend prüfen.‘

Am 23.11.2004 hatte die Bundesagentur für Arbeit eine ‚Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten‘ vorgelegt (siehe http://archiv.news.jugendsozialarbeit.de/041213kurz.htm ). Nun hat sie – nach Abstimmung mit dem BMWA und der ‚Begleitarbeitsgruppe Zusatzjobs‘ (unter Beteiligung des BMFSFJ und der BAG FW) – mit Datum vom 20.1.2004 eine 1. Änderungsversion veröffentlicht. Unter Punkt ‚A 3) Jugendliche (§ 3 Abs. 2 SGB II)‘ finden sich geänderte Hinweise für diese Zielgruppe: “ (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. (2) Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die ARGE / AA darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit [gestrichen: ‚auch‘] zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt. [Eingefügt:] Im Zusammenhang mit den Integrationsbemühungen für Jugendliche gilt in besonderem Maße, dass Zusatzjobs nachrangig zu einer Ausbildung, zu einer Einstiegsqualifizierung Jugendlicher, zu Vorbereitung und Hinführung zu einer Ausbildung einschließlich niedrigschwelliger Angebote sowie zu Arbeit sind (siehe hierzu auch „8-Punkte Programm“ der BA für Jugendliche – im BA-Intranet sowie unter www.erfolg.sgb2.info ). Arbeitsgelegenheiten bei jungen Menschen dürfen nur ein Teilschritt auf dem Weg in Ausbildung und Arbeit sein und sind, soweit es möglich ist, mit weiterführenden und ergänzenden Angeboten sinnvoll zu verbinden und in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen. (3) Bei unveränderter Arbeits- und Ausbildungsmarktlage kann [eingefügt:] in vielen Fällen davon ausgegangen werden, dass eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung nicht immer sofort möglich ist und daher [gestrichen: ’neben berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen‘] eine ausreichende Anzahl von Arbeitsgelegenheiten [gestrichen: ‚insbesondere‘] für Jugendliche zur Verfügung stehen muss. [Eingefügt:] Für ausbildungswillige /-fähige Jugendliche sind vorrangige Bildungsangebote verpflichtend zu prüfen. Auch schulmüde Jugendliche sollen möglichst zur Ausbildung motiviert werden (z.B. Aktivierungshilfen). (4) Jugendliche, die der allgemeinen Schulpflicht der Länder unterliegen und eine allgemeinbildende Schule (z.B. Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) sowie berufsbildende Schule (z.B. Berufsschule, Berufsfachschule) in Vollzeit besuchen, stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und können daher nicht in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, weil hier der erfolgreiche Schulabschluss sowie die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Vordergrund steht. “ – arbeitshilfe-zusatzjobs-20050120.pdf

Quelle: Zentrale der Bundesagentur für Arbeit: ‚Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten‘, 1. Änderungsversion (Stand: 20. Januar 2005)

Dokumente: arbeitshilfe_zusatzjobs_20050120.pdf

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