Hartz IV: ‚Im Interesse der benachteiligten Jugendlichen ist die Zusammenarbeit der ‚persönlichen Ansprechpartner‘ mit den Trägern der Jugendhilfe erforderlich‘

Auszüge aus der Antwort der Bundesregierung vom 18.1.2005 auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU- und der FDP-Bundestagsfraktion zum Thema ‚Klarstellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Hartz IV‘: Zur Zuständigkeit für Berufsberatung, Berufsvorbereitung u.ä. (Frage Nr. 3): “ Berufsorientierung und Berufsberatung sind Leistungen sowohl nach dem SGB III (§§ 29 ff [Beratung und Vermittlung] SGB III – Pflichtleistungen) als auch nach dem SGB II (§ 16 [Leistungen zur Eingliederung] Abs. l SGB II i. V. m. §§ 29 ff SGB III -Ermessensleistungen). Da diese Leistungen nicht unter die Ausschlussregelung nach § 22 Abs. 4 SGB III fallen, können sie grundsätzlich sowohl von den Agenturen für Arbeit (SGB II) als auch von den Trägem der Grundsicherung (SGB II) angeboten werden. Aufgrund des § 5 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen in diesen Fällen von den Agenturen für Arbeit nach dem SGB III erbracht. [Anmerkung: § 5 (Verhältnis zu anderen Leistungen) Abs. 1 SGB II lautet: ‚Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.‘  Dazu die Durchführungshinweise der BA: ‚… Verpflichtungen und Leistungen anderer haben grundsätzlich Vorrang vor Leistungen nach diesem Buch. … Sofern ein anderer Träger auf Ermessen beruhende Leistungen erbringen kann oder muss, dürfen diese von ihm nicht mit der Begründung versagt werden, dass dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht. Es sind jedoch folgende Ausnahmen zu beachten: Leistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, welche abschließend in § 22 Abs. 4 SGB III aufgeführt sind, dürfen nicht aus Mitteln der Versichertengemeinschaft erbracht werden, sofern entsprechende Leistungen in § 16 SGB II vorgesehen sind. …‘ Quelle: www.wex-bb.de/DurchfhrungshinweisederBA.htm .) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren liegt die Prozesssteuerung weiterhin bei den Trägem der Grundsicherung (§§ 14 ff SGB II). Das bedeutet, dass die Gesamtverantwortung für den Personenkreis des SGB II bei den Arbeitsgemeinschaften bzw. den zugelassenen kommunalen Trägern bleibt. Dafür erhält jeder jugendliche Hilfebedürftige nach dem SGB II einen Ansprechpartner, der alle Instrumente der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB II sowie SGB III – mit Ausnahme der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für eine berufliche Ausbildung sowie der Möglichkeit der Zuweisung in eine berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme – einsetzt bzw. koordiniert (§ 16 Abs.l SGB II). Die Förderung der Berufsausbildung durch Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe und die Zuweisung in eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme sind originäre Leistungen nach dem SGB III. Die Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung erwerbsfähiger hilfebedürftiger Jugendlicher ist Aufgabe nach SGB II und SGB III. Soweit kommunale Träger nach § 6a SGB II zugelassen sind, nehmen diese nach § 6b SGB II in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 4 SGB III und 16 Abs. l S. 5 SGB II die Aufgaben der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung anstelle der Agenturen für Arbeit wahr. Die Förderung der Berufsausbildung nach §§ 59 ff. SGB III mit Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bleibt eine beitragsfinanzierte Leistung. Diese Leistungen werden erbracht, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen. Das ergibt sich aus § 16 Abs. l Satz l SGB II, der nicht auf die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff SGB III verweist. Soweit nach Auffassung des Ansprechpartners eines erwerbsfähigen hilfebedürftigen Jugendlichen eine entsprechende Förderung in Betracht kommt, hat er den Jugendlichen an die Agentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung zu verweisen (Rechtskreis SGB IIII). Sie entscheidet, ob der Jugendliche in einer berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gefördert wird. … “ Zur beruflichen Ersteingliederung behinderter Hilfebedürfter (Fragen Nr. 3, 9, 15): “ … Die Agenturen für Arbeit erbringen auch allgemeine und – im Bedarfsfalle an ihrer Stelle – besondere Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger (berufliche Ersteingliederung) wie bisher beitragsfinanziert nach §§ 100 Nr. 5, 102 ff SGB III (§ 16 Abs. l SGB II i.V. mit § 22 Abs. 4 SGB HI). Zugelassene kommunale Träger sind – im Unterschied zu den Arbeitsgemeinschaften – Rehabilitationsträger. Dementsprechend erbringen sie auch die Leistungen für die berufliche Ersteingliederung erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger. Leistungsträger für die berufliche Wiedereingliederung von erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen sind die Agenturen für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, deren Aufgabe regelmäßig von einer Arbeitsgemeinschaft wahrgenommen wird und die zugelassenen kommunalen Träger. … Bei der Verteilung der für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II für das Haushaltsjahr 2005 vorgesehenen Haushaltsmittel des Bundes in Höhe von 6,55 Mrd. Euro ist vorgesehen, den zugelassenen kommunalen Trägern für die Erbringung von Aufgaben im Bereich der beruflichen Ersteingliederung behinderter Hilfebedürftiger einen Betrag in Höhe von zusammen 35 Mio. Euro gesondert zuzuweisen. … Zur Sicherstellung der Förderung der beruflichen Rehablilittion bietet die BA den zugelassenen kommunalen Träger an, durch Verwaltungsvereinbarung gegen Kostenerstattung die Leistungen für Maßnahmen zur beruflichen Ersteingliederung behinderter Menschen durchzuführen. … “ Zur Betreuung junger Menschen (Frage Nr. 16): “ Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass eine Betreuung junger Menschen mit multiplen Problemlagen erforderlich ist. Eine intensive Betreuung erfolgt durch das Fachpersonal der Leistungsträger nach dem SGB II. Eine vergleichsweise günstige Betreuungsrelation ist sichergestellt. Ein Fallmanager betreut maximal 75 Jugendliche. Zum anderen können die Träger der Grundsicherung Dritte zur intensiven vemittlungsorientierten Betreuung einschalten. Entsprechende Ausschreibungen zur Gewinnung dieser Dritten wurden durch die Bundesagentur für Arbeit bereits durchgeführt. Diese mit der vermittlungsorientierten Betreuung zu beauftragenden Dritten verfügen über einen Stamm qualifizierter sozialpädagogischer Fachkräfte. Für den Bereich der beruflichen Rehabilitation gilt ergänzend Folgendes: Die Träger der beruflichen Rehabilitation können Integrationsfachdienste damit beauftragen, behinderte Menschen bei der beruflichen Eingliederung zu begleiten und zu unterstützen. Nach § 109 Abs. 4 SGB IX können Integrationsfachdienste im Rahmen ihrer Aufgabenstellung auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Insbesondere bei notwendiger nachgehender Betreuung bietet sich die Beteiligung von Integrationsfachdiensten an, da diese Dienste zur Erbringung einer umfassenden nachgehenden Betreuung eingerichtet und ausgestaltet sind. … “ Zu Leistungen für ‚Aufstocker‘, die Alg I und Alg II beziehen (Frage Nr. 34): “ Für Eingliederungsleistungen an so genannte „Aufstocker‘ sind die zugelassenen kommunalen Träger zuständig. Dies folgt aus § 22 Abs. 4 SGB II, der vorsieht, dass die dort genannten Eingliederungsleistungen nach SGB III nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht werden. Bei den „Aufstockern‘ im Sinne der gestellten Frage handelt es sich immer um Personen, die erwerbsfähige Hilfebedürftige sind, weil das ihnen gezahlte Arbeitslosengeld nicht zur Bedarfsdeckung im Sinne des SGB II ausreicht. Soweit die Erbringung von SGB III-Leistungen an SGB II-Leistungsbezieher aber nicht durch § 22 Abs. 4 SGB III ausgeschlossen ist und entsprechende Leistungen auch nicht im Leistungskatalog des § 16 SGB II enthalten sind, können „Aufstocker‘ – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – auch Eingliederungsleistungen nach SGB III erhalten. In diesem Fall ist die BA als SGB III-Leistungsträger zuständig. … “ Zum Kindergeldbezug bei Arbeitsgelegenheiten (Frage Nr. 36): “ Die Ausübung von Arbeitsgelegenheiten i.S. von § 16 Abs. 3 SGB II hat keinen Einfluss auf den Kindergeldbezug volljähriger Kinder, da diese Arbeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen und die Kinder deshalb weiterhin arbeitsuchend sind. “ Zur Zielgruppe der benachteiligten Jugendlichen des § 13 SGB VIII [Jugendsozialarbeit] (Frage Nr. 42): “ Grundsätzlich gilt hinsichtlich des § 13 SGB VIII der Vorrang der gesetzlichen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vor den Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 13 Abs. 2 SGB VIII). Im Interesse der Zielgruppe der benachteiligten Jugendlichen ist darüber hinaus die regionale Zusammenarbeit der persönlichen Ansprechpartner der Träger der Grundsicherung mit den Trägern der Jugendhilfe erforderlich. Dies entspricht auch dem Zusammenarbeitsgebot des § 18 [Örtliche Zusammenarbeit] Abs. 1 SGB II. Die Art und Weise der Zusammenarbeit soll sich regional entwickeln. Zentrale Vorgaben sind daher nicht vorgesehen. “

http://dip.bundestag.de/btd/15/046/1504652.pdf

Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karl-Josef Laumann, Dagmar Wöhrl, Veronika Bellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Dirk Niebel, Rainer Brüderle, Gisela Piltz, weiterer Abgeord

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