Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in mehreren Beschlüssen vom 23.2.2005 entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2004 verschiedene Ausschreibungenlose für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen rechtswidrig vergeben hat. Danach wird insbesondere bemängelt, dass bei der Umwandlung des Ausschreibungsverfahrens in eine freihändige Vergabe rechtswidrig nicht alle Interessierten um eine Angebotsabgabe gebeten wurden. Auszüge aus dem Beschluss 78/04: “ … Die Antragsgnerin wird verpflichtet, das am 1. September 2004 eingeleitete freihändige Vergabeverfahren zum Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gemäß § 61 SGB III des Regionalen Einkaufszentrums B. bezüglich der Lose 253 und 254 aufzuheben. … Zu Recht rügt der Antragsteller die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Auftrag ohne seine Beteiligung am Verhandlungsverfahren zu vergeben. a) Nach § 3 Nr. 4 VOL/A soll eine Freihändige Vergabe nur in bestimmten Fällen stattfinden, unter anderem dann, wenn die Leistung ‚besonders dringlich ist‘ (Buchst. f). … Die Antragsgegnerin führt an, die Leistungen der Lose 253 und 254 seien ‚besonders dringlich‘ gewesen, weil eine Notwendigkeit bestanden habe, die berufsvorbereitenden Maßnahmen zum geplanten bzw. einem anderen zeitnahen Termin zu beginnen. … Dieses Argument trägt schon deswegen nicht, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers ein Teil der Leistungen ohnehin erst ab dem 8.11.2004 begannen. Zudem waren die Maßnahmen auf ‚maximal‘ 11 Monate ausgelegt (…), konnten also auch in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt werden, was wiederum entsprechende zeitliche Spielräume eröffnete. … Die Freihändige Vergabe auf das Angebot der Beigeladenen am 1.9.2004 war zudem nicht das am besten geeignete und zugleich mildeste Mittel, um die benötigten Leistungen alsbald und auf sicherstem Wege zu erlangen. Vor die Wahl einer Freihändigen Vergabe oder öffentlichen Neuausschreibung sah sich die Antragsgegnerin nur deshalb gestellt, weil sie das weit vorangeschrittene förmliche Verfahren ‚BvB neu 2‘ am selben Tage aufgehoben hatte. Letzteres hatte sie ohne zwingenden Grund getan. Sie hat die Aufhebung darauf gestützt, dass § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfes ein vergaberechtlich unzulässiges Wagnis enthielt. Zur Beseitigung dieses Mangels war es jedoch nicht erforderlich, von dem förmlichen Verfahren Abstand zu nehmen. Vielmehr hätte es genügt, die Bestimmung des § 4 Abs. 2 aus dem Vertragswerk zu streichen und die Bieter zur Abgabe eines überarbeiteten Preisangebots aufzufordern. … b) Jedenfalls war es vergaberechtswidrig, den Antragsteller nicht an dem freihändigen Vergabeverfahren als Bieter zu beteiligen. Auch eine Freihändige Vergabe hat grundsätzlich unter Beteiligung mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Bieterwettbewerbs stattzufinden. Auf diese Regel zu verzichten, bedarf besonderer vergaberechtlicher Rechtfertigung. Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn die Beteiligung mehrerer Unternehmen im Einzelfall nicht möglich oder sonst untunlich wäre (…). Dies folgt insbesondere aus § 7 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, wonach bei Freihändiger Vergabe möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden sollen. Die Einholung von Angeboten im Bieterwettbewerb war der Antragsgegnerin am 1.9.2004 möglich. … Im vorliegenden Fall war eine Erkundung nicht einmal erforderlich, denn die Antragsgegnerin kannte den in Betracht kommenden Bieterkreis schon aus dem förmlichen Verfahren. Daher hätte sie am 1.9.2004 nicht nur die Beigeladene, sondern auch die übrigen Bieter, den Antragsteller eingeschlossen, nach Maßgabe eines geänderten oder gestrichenen § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfes zu neuen Preisangeboten mit kurzer Frist auffordern können und müssen. … Die Leistungen der Lose 253 und 254 sind bis heute auf der Grundlage der vermeintlich wirksamen Verträge durch die Beigeladene ausgeführt worden, womit sich ein wesentlicher Teil des ursprünglichen Beschaffungsbedarfes erledigt hat. … Insofern steht die Antragsgegnerin vor der Frage, welche Leistungen sie jetzt noch benötigt, ob sie diese am Markt beschaffen will und kann, und welches Vergabefahren sie dabei anzuwenden hat. Möglicherweise kommt aus der Sicht ‚per heute‘ z. B. aus pädagogischen Gründen nur noch eine Freihändige Vergabe an die Beigeladene in Betracht. All dies sind Entscheidungen und Erwägungen, die die Antragsgegnerin in eigener Zuständigkeit zu treffen hat. … “
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Quelle: Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat, Beschluss, Aktenzeichen: VII-Verg 78/04, 23.02.2005. Gefunden bei http://vhs-dvv.server.de/servlet/is/17297/