BA: ‚Die Agenturen für Arbeit und die SGB II-Leistungsträger sollen ihren Beitrag zur Integration von Migranten leisten‘

Die Bundesagentur für Arbeit hat mit Datum vom 25.1.2005 eine Handlungsempfehlung ‚SGB II – Förderung von Migranten im Kontext der Einführung des SGB II und des Zuwanderungsgesetzes‘ herausgegeben. Auszüge: “ … Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wurde die Förderung von Migranten auf eine neue Grundlage gestellt. … Zuständig ist seit dem Jahreswechsel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die BA bzw. die Leistungsträger nach dem SGB II sind insofern beteiligt als sie die Teilnahme von Leistungsempfängern nach dem SGB II an Integrationsmaßnahmen anregen können. Ihre Zuständigkeit für weiterführende Fördermaßnahmen bleibt unberührt. Die zweite wesentliche Änderung liegt in den Zielgruppen. Bisher förderte die BA nur Spätaussiedler, Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge im Rahmen spezieller Sprachmaßnahmen. Die Förderung erfolgte typischerweise in den ersten Monaten nach der Einreise in das Bundesgebiet. Seit Beginn diesen Jahres fördert das BAMF über die genannten Zielgruppen hinausgehend Migranten (Spätaussiedler und Ausländer), die auf Dauer im Bundesgebiet leben und arbeiten dürfen. In den Genuss der Förderung kommen einmal neu eingereiste Migranten und zum andern Ausländer, die sich schon länger im Bundesgebiet aufhalten (sog. Bestandsausländer). … 1  Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen Mit Inkrafttreten des SGB II und des Zuwanderungsgesetzes traten ab 1.1.05 folgende Rechtsänderungen in Kraft: Es wird die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern und von Spätaussiedlern gefördert (…). Der genannte Personenkreis erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen Arbeitslosengeld II (zu SGB III-Leistungsempfängern siehe weiter unten). Die Sprachförderung wird im Rahmen von Integrationskursen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) koordiniert und durchgeführt (…). Ein Ausländer ist u. a. zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze dazu auffordert und wenn die leistungsbewilligende Stelle nach dem SGB II die Teilnahme angeregt hat (…). Im Falle der Nichtteilnahme aus von einem Ausländer zu vertretenden Gründen kann die leistungsbewilligende Stelle nach dem SGB II die Leistungen um bis zu 10 % kürzen (…). Bei einem Spätaussiedler, der Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, gehört der Besuch von Integrationskursen ggfs. zu den in der Eingliederungsvereinbarung nach §15 SGB II zu vereinbarenden Bemühungen. Werden die hier festgelegten Pflichten nicht erfüllt, hat dies nach § 31 SGB II ggfs. leistungsrechtliche Konsequenzen. Vom Zuwanderungsgesetz her ist die Teilnahme von SGB III – Leistungsempfängern an Integrationskursen nicht ausgeschlossen. Lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme nach dem Zuwanderungsgesetz kann sich nur auf Ausländer, die SGB II – Leistungsempfänger sind,  beziehen (s. o.). Die Teilnahme von SGB III – Leistungsempfängern kann ggfs. in der Eingliederungsvereinbarung geregelt werden. … 2 Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den örtlichen Ausländerbehörden Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bedient sich zur Durchführung der Integrationskurse externer Träger. Der Modus der Zusammenarbeit  mit den externen Trägern ist an den Modus der Zusammenarbeit zwischen der BA und den Trägern der freien Maßnahmen im Bereich der Förderung der beruflichen Weiterbildung angelehnt. Dies bedeutet unter anderem, dass potenzielle Maßnahmeteilnehmer Berechtigungsscheine erhalten und sich selbst einen Lehrgangsplatz bei den vom BAMF zertifizierten Trägern aussuchen können. Die für die Durchführung der Integrationsmaßnahmen vorgesehenen Mittel werden vom BAMF zentral verwaltet. Das BAMF hat – für 2005 – einen Bedarf an 138.000 Plätzen in Integrationskursen für neu eingereiste Migranten (Spätaussiedler und Ausländer) und – für die nächsten fünf Jahre – an 60.000 Plätzen  für so genannte Bestandsfälle (Ausländer) eingeplant. Mindert sich der Bedarf für neu eingereiste Migranten, können entsprechend mehr Mittel für so genannte Bestandsfälle vorgesehen werden (und umgekehrt). … Das BAMF sieht die vorrangig zu bewältigende Aufgabe in der Qualifizierung neu eingereister anspruchsberechtigter Migranten. Von daher empfiehlt es sich, dass die örtlichen Leistungsträger nach dem SGB II mit den Ausländerbehörden jeweils abstimmen, wie viele Plätze für so genannte Bestandsfälle bereitstehen. Ist dies geklärt, stimmen sich die örtlichen Leistungsträger nach dem SGB II mit der Agentur für Arbeit ab, wie viele der Plätze für so genannte Bestandsfälle Leistungsbeziehern nach dem SGB III vorbehalten sein sollen. Dieser Anteil kann je nach Zusammensetzung des Personenkreises arbeitsloser Migranten von Agenturbezirk zu Agenturbezirk unterschiedlich hoch sein. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Großteil der für eine Teilnahme in Frage kommenden Personen Leistungsbezieher nach dem SGB II sein werden. Den örtlichen Leistungsträgern nach dem SGB II wird empfohlen, im Wege ermessenslenkender Weisungen zu regeln, nach welchen Kriterien bei den so genannten Bestandsfällen Anregungen zur Teilnahme erfolgen sollen. Dabei sollten Zielgruppen in Abhängigkeit vom arbeitsmarktlichen Bedarf und den zur Verfügung stehenden Platzkapazitäten bestimmt werden. Bezüglich des Verfahrens ist zu differenzieren: Verfahren bei neu eingereisten Migranten (Spätaussiedlern und Ausländern): Eine Beteiligung der BA bzw. der Leistungsträger nach dem SGB II ist hier nicht vorgesehen (…). Verfahren bei Ausländern, die Leistungsbezieher nach dem SGB II sind: Die zuständige Fachkraft des örtlichen Leistungsträgers nach dem SGB II regt die Teilnahme nach § 44 a Abs.1 Ziffer 2 a) Zuwanderungsgesetz an. Sie teilt die vorgenommene Anregung der Ausländerbehörde mit. Sofern die Ausländerbehörde den Ausländer zur Teilnahme auffordert, erteilt sie ihm einen Berechtigungsschein, in dem sie auf die Verpflichtung zur Kursteilnahme und auf die erfolgte Anregung durch den örtlichen Leistungsträger nach dem SGB II hinweist. Sie leitet diesem eine Mehrfertigung des Berechtigungsscheins zu und informiert ihn später über eventuelle Verstöße gegen die Teilnahmepflicht. Verfahren bei anderen Personen (v. a. Leistungsbezieher nach dem SGB III, Nichtleistungsbezieher): Eine Teilnahme dieses Personenkreises an Integrationskursen ist vom Zuwanderungsgesetz her nicht ausgeschlossen. Die BA bzw. die Leistungsträger nach dem SGB II haben hier aber keine gesetzlich verankerten Mitwirkungsbefugnisse. Sie können gegenüber der Ausländerbehörde eine Teilnahme im Einzelfall lediglich vorschlagen (u. a. bei besonderer Integrationsbedürftigkeit im Hinblick auf § 44 a Abs. 1 Ziffer 2 b) Zuwanderungsgesetz). Der Besuch von Integrationskursen wird ggfs. in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt. 3 Beispiele für weiterführende Fördermaßnahmen durch die BA bzw. die Leistungsträger nach dem SGB II Nicht immer wird es gelingen, Migranten ohne weitere über die Integrationskurse hinausgehende Hilfen beruflich einzugliedern. Migranten weisen typischerweise folgende Vermittlungshemmnisse auf: Sprachdefizite: Viele Migranten haben – teils, weil die Fördervoraussetzungen gefehlt haben, teils aus anderen Gründen –  keine Sprach- bzw. Integrationskurse besucht. … Qualifikationsdefizite: Der Anteil Ungelernter ist bei erwerbsfähigen Migranten wesentlich höher als bei erwerbsfähigen Nichtmigranten. … Interkulturelle Divergenzen: Die Herkunft von Migranten aus einem fremden Kulturkreis erschwert im Regelfall ihre arbeitsmarktliche Integration erheblich. Ist die Integration von Migranten in Arbeit aus den genannten Gründen nicht möglich oder erheblich erschwert, ergeben sich für die Agenturen für Arbeit bzw. die Leistungsträger nach dem SGB II Handlungsnotwendigkeiten. Nachfolgend werden drei praktische Beispiele für Maßnahmen genannt, in denen Sprachförderung mit einer beruflichen Förderung kombiniert wird. Diese Beispiele haben illustrativen Charakter. In der Praxis sind viele Varianten der Ausgestaltung solcher Maßnahmen möglich. Aus förderungsrechtlichen Gründen muss der Sprachanteil aber stets unter 50 % betragen. Die Förderung der Maßnahmen erfolgte noch nach dem bis 31.12.2004 geltenden Recht. Eine Förderung der Maßnahmen nach dem seit Jahresbeginn geltenden Recht ist prinzipiell möglich. Migranten, die solche kombinierten Maßnahmen erfolgreich durchlaufen, haben wesentlich bessere Chancen auf eine arbeitsmarktliche Integration. Soweit diese nach Maßnahmeabschluss nicht unmittelbar gelingt, ist doch wenigstens der Weg zum Besuch weiterführender Bildungsmaßnahmen geebnet. Hier können Migranten entweder einen beruflichen Abschluss erwerben oder das im Ausland erworbene berufliche Wissen an das hiesige Anforderungsniveau anpassen. … Beispiel 2: Sprachförderung und berufliche Qualifizierung für Jugendliche mit Migrationshintergrund Träger: „Berufliche Ausbildung und Qualifizierung Jugendlicher und junger Erwachsener“ BAJ e.V. Magdeburg. … Zielgruppen: Junge Aussiedler / innen, die mit ihrem Familienverband nach Deutschland kamen. … Junge (Kontingent-) Flüchtlinge und Asylberechtigte aus elf Ländern. … Zielsetzung: Vermittlung von Sprachkenntnissen in Verbindung mit praktischer Tätigkeit. Steigerung der Chancen auf schulische Förderung (Nachholen des Hauptschulabschlusses), auf einen Ausbildungsplatz bzw. auf arbeitsmarktliche Integration. Verlauf: Einjähriger Sprachkurs im Umfang von 30 Stunden verknüpft mit zusätzlichen berufsvorbereitenden Inhalten (10 Stunden pro Woche). Nach Bestehen einer mündlichen und schriftlichen Prüfung zum Abschluss des Kurses erhalten die Teilnehmer / innen ein trägereigenes Zertifikat. http://www.inbas.com/publikationen/download/info1_01.pdf   … Die Agenturen für Arbeit und die Leistungsträger nach dem SGB II sind aufgerufen ihren Beitrag zur Integration von Migranten zu leisten. Sie sollten sich von dem Prinzip leiten lassen, die Eigenbemühungen von Migranten gezielt einzufordern und die Förderung auf die für eine arbeitsmarktliche Integration unabdingbar notwendigen Maßnahmen zu begrenzen. Sind Fördermaßnahmen aber als notwendig erachtet worden, so sollten sie auch konsequent umgesetzt werden. Bei der Umsetzung sollen die Agenturen für Arbeit und die Leistungsträger nach dem SGB II mit allen maßgeblichen Akteuren vor Ort (Kommunalverwaltungen, Kirchen, Parteien, Verbände, Träger usw.) zusammenarbeiten  und das Know  How dieses Netzwerks gezielt nutzen. Zielrichtung sollte sein, zu einer Abstimmung der Angebote aller beteiligten Institutionen zu kommen. Besondere Bedeutung hat dabei die Zusammenarbeit mit den kommunalen Ausländer- bzw. Integrationsbeauftragten. Diese koordinieren in der Regel das kommunale Leistungsangebot für Migranten. Deshalb sollten mit ihnen zunächst eingehende Gespräche geführt werden. 4 Aufnahme in das Arbeitsmarktprogramm und die Eingliederungsbilanz Geplante Maßnahmen für Migranten sollten in das Arbeitsmarktprogramm der Agenturen für Arbeit bzw. der Leistungsträger nach dem SGB II aufgenommen werden. In der Eingliederungsbilanz sollte über den Erfolg dieser Maßnahmen berichtet werden. … “ – Migranten_25_01.doc

http://www.infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/65e974296cf7e729c12569f9007071a6/5feda13ba2fa37a2c1256fba0057360b?OpenDocument

Quelle: BA: ‚SGB II – Förderung von Migranten im Kontext der Einführung des SGB II und des Zuwanderungsgesetzes‘, Stand 25.1.2005. Gefunden bei: Paritätischer Informationsdienst, eingestellt von: Tina Hofmann, 4.3.2005

Dokumente: Migranten_25_01.doc

Ähnliche Artikel

Digitale Teilhabe und Regulierung von KI

Die digitale Transformation hat durch generative KI einen enormen Schub erfahren. Während die Jugendarbeit noch für die digitale Teilhabe aller jungen Menschen streitet, entstehen enorme

Skip to content