Arbeitsgelgenheiten: Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge

Arbeitsgelegenheiten im SGB II für Jugendliche und junge Erwachsene Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 16. März 2005, erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Umsetzung SGB II“ unter Vorsitz von Stadtrat Friedrich Graffe, München und verabschiedet nach Beratungen im Arbeitskreis „Sozialhilferecht“, im Fachausschuss „Jugend und Familie“ und im Fachausschuss „Sozialpolitik, Soziale Sicherung, Sozialhilfe“ vom Vorstand des Deutschen Vereins: “ Die Stellungnahme betont den Vorrang der Ausbildung für junge Menschen und benennt erste Anforderungen an die Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II, die nur als ein Instrument in einem längerfristig angelegten Hilfeplan als sinnvoll angesehen werden. Sie problematisiert außerdem das Verhältnis zur Jugendberufshilfe. Ein erklärtes Ziel der Arbeitsmarktreformen ist die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit. Die berufsbezogene Förderung junger Menschen ist originäre Aufgabe des SGB II und SGB III, aber auch des SGB VIII. Wegen des Nachrangs des § 13 SGB VIII gegenüber dem SGB II müssen die Aufgaben der Jugendberufshilfe neu bestimmt werden. Die Schnittstellen zwischen der berufsbezogenen Förderung nach dem SGB III, dem SGB II und der Jugendberufshilfe sind an Hand der neuen gesetzichen Grundlage neu zu definieren. Im Interesse der jungen Menschen sollten die Zuständigkeitsstreitigkeiten schnellstens beendet und klare Verantwortlichkeiten in einem stimmigen Gesamtkonzept festgelegt werden. Dabei ist grundsätzlich durch die Einführung des SGB II die umfassende Beschäftigungsförderung junger Menschen zu einer Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit geworden. Die Angebote des SGB II sind so auszugestalten, dass alle jungen Menschen ohne Arbeit von ihnen erreicht werden. Leistungen der Jugendberufshilfe können aber ergänzend in Betracht kommen. Sie sind  durch die Einführung des SGB II nicht überflüssig geworden. Der durch die Einführung des SGB II neu geschaffene institutionelle Rahmen in den Arbeitsgemeinschaften und in den Optionskommunen bietet auch die Möglichkeit, vor Ort Kompetenzen und Ressourcen der Träger nach dem SGB II und der Jugendberufshilfe für die Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Bei jungen Menschen ohne Ausbildung geht grundsätzlich die Förderung von Ausbildung derjenigen von Arbeit (und erst recht der von Arbeitsgelegenheiten) vor. In der aktuellen Diskussion steht jedoch bei den Eingliederungsleistungen allgemein die schnelle Schaffung von Arbeitsgelegenheiten i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB II im Vordergrund. Diese Stellungnahme will der Gefahr begegnen, dass im Interesse schneller statistischer Erfolge nachhaltige Strategien für die Integration Jugendlicher und junger Erwachsener aus dem Blick verloren werden und die begrenzten Mittel zu Lasten von Angeboten, Einrichtungen und Fördernetzwerke, die auf Qualifizierung und soziale Integration setzen, zugunsten der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten umge-schichtet werden. I. Arbeitsgelegenheiten und nachhaltige Integration der unter 25-Jährigen Der sozial- und ordnungspolitische Ansatz von „Fördern“ und „Fordern“ nach SGB II hat für den Adressatenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren eine besondere Qualität im Vergleich zu anderen Empfängergruppen: § 3 Abs. 2 SGB II regelt in Form einer Muss-Vorschrift, dass sie „unmittelbar nach Antragstellung“ in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Ist die Vermittlung in eine Ausbildung nicht möglich, „soll“ die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass bei jungen Menschen ohne Berufsausbildung die Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch qualifizierende Anteile enthält. Bei Ablehnung oder Abbruch einer Arbeitsgelegenheit (§ 31 Abs. 1 Ziffer 1 SGB II) wird der Anspruch auf materielle Unterstützung für die Dauer von drei Monaten auf Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (§ 31 Abs. 5 SGB II). Gerade vor dem Hintergrund dieser unflexiblen Rechtsfolgen bedarf das Angebot von Arbeitsgelegenheiten an Jugendliche und junge Erwachsene einer besonders sorgfältigen Betrachtung. Zur Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt hat die Ausbildung unbedingte Priorität. Die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen sind auf dieses Ziel hin auszurichten. Auch bei Vermittlungsschwierigkeiten sind vorrangig die Instrumente des SGB III anzuwenden erforderliche Hilfen der Ju-gendberufshilfe sowie ggf. erforderliche ergänzende Hilfen (z.B. wegen Wohnungslosigkeit oder Sucht) bleiben unberührt. Wenn eine Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit nicht möglich ist, kommt nach der Gesetzeslage zur Umsetzung des § 3 Abs. 2 SGB II grundsätzlich auch die Vermittlung der unter 25-Jährigen in eine Arbeitsgelegenheit in Betracht. Arbeitsgelegenheiten allein sind jedoch für die nachhaltige Integration der Jugendlichen kein geeignetes Mittel. Dies gilt umso mehr, als die begründete Befürchtung besteht, dass – vor allem wegen der unzureichenden Mittel zur Aufrechterhaltung des qualifizierenden Personals – die qualifizierenden Anteile der Zusatzjobs nicht ausreichend sind. Hinzu kommt, dass die Verpflichtung der Träger aus § 3 Abs. 2 SGB II nicht nur einmalig zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt, sondern verlangt, dass zu jedem Zeitpunkt jungen Hilfeempfängern (mindestens) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Angebot zu machen ist. Allein die Vermittlung in eine (auf einige Monate begrenzte) Arbeitsgelegenheit kann diesem Ziel nicht entsprechen. Eine Arbeitsgelegenheit kann für die unter 25-Jährigen ein sinnvolles Instrument sein, wenn sie als ein Modul in einem Hilfeplan im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung in einem längerfristigen Integrationsprozess verstanden wird, dessen Ziel die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist („Brückenfunktion“). II. Anforderungen an Arbeitsgelegenheiten für Jugendliche Soweit im Einzelfall die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit als ein Schritt der Integrationskette für Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht kommt, sollten zur sinnvollen Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheiten die folgenden Kriterien beachtet werden. Die ausdrückliche Funktion des Instruments Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II ist die Förderung der Integration arbeitsloser Hilfeberechtigter in den ersten Arbeitsmarkt. Inhalt und Durchführung dieser Arbeitsgelegenheiten sind daher auf dieses Ziel auszurichten. An das Fallmanagement bestehen eine Reihe von qualitativen Anforderungen, die für die Vergabe spezifischer Arbeitsgelegenheiten an bestimmte Hilfeberechtigte eine Rolle spielen. So ist insbesondere vor der Vergabe mit besonderer Sorgfalt im Rahmen des „Profiling“ zu prüfen, ob der Hilfeberechtigte die Eignung für die vorgesehene Arbeitsgelegenheit aufweist. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen muss darüber hinaus der in aller Regel noch nicht abgeschlossenen Reifeprozess berücksichtigt werden. Es sollten ausschließlich Zusatzjobs zugewiesen werden, die den individuellen Qualifikationserfordernissen der jeweiligen Jugendlichen entsprechen bzw. möglichst nahe kommen. Bei der Vergabe von Arbeitsgelegenheiten ist insbesondere bei dieser Klientel neben beruflichen Defiziten auch auf die Kompensation eines eventuell vorhandenen Bedarfs an Basisqualifikationen und die Förderung schulischer oder sprachlicher Fähigkeiten von besonderer Bedeutung. Erste Leitlinien für die Installation und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für Jugendliche und junge Erwachsene: Die Arbeitsgelegenheiten müssen geeignet sein, die in der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II festgelegten Ziele zu erreichen. Oft wird die Sicherstellung einer sozialpädagogische Betreuung erforderlich sein. Es kann von einer erhöhten Effizienz von Zusatzjobs ausgegangen werden, wenn der Jugendliche (intrinsisch) motiviert ist, bestimmte Arbeiten zu übernehmen. Es sollten ihm daher alternative Angebote unterbreitet werden. Soweit möglich muss der junge Mensch mitentscheiden können, welche Arbeitsgelegenheit er annehmen möchte (Partizipation, Wunsch- und Wahlrecht). Auf lokaler Ebene ist die Schaffung der infrastrukturellen Voraussetzungen für ein bedarfsgerechtes Angebot an qualifizierenden Arbeitsgelegenheiten für Jugendliche und junge Erwachsene anzustreben. Entsprechende Qualitätsstandards sollten unter Beachtung der regionalen Besonderheiten erarbeitet werden. Für die Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsstandards ist eine „Tätigkeitsbeschreibung“ der jeweiligen Zusatzjobs eine wichtige Voraussetzung. Jugendliche und junge Erwachsene sollten nur solchen Trägern von Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, die über Erfahrungen und ein anerkanntes Konzept zur Qualifikation und mittelfristigen Integration von Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt sowie über fachlich qualifiziertes Personal verfügen. Die Arbeitsgelegenheiten sollten mit angemessenen Qualifikationsanteilen verbunden sein. Bei der Anerkennung der Trägerkosten sind Aufwendungen für die Qualifikation der Jugendlichen, ihre Anleitung und Betreuung hinreichend zu berücksichtigen. Zur Sicherung der politischen und fachlichen Zielsetzung von Arbeitsgelegenheiten ist die Einbeziehung der relevanten Akteure vor Ort (z.B. auch des Jugendamts, der Schule, der Einrichtungsträger und der Betroffenenverbände) hilfreich. Zusatzjobs zielen auf die Qualifizierung von Arbeitslosen. Wegen dieses insofern „transitorischen“ Charakters von Arbeitsgelegenheiten ist insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Arbeitsgelegenheiten nur zeitlich eng befristet angeboten werden. Über die konkrete zeitliche Ausgestaltung sollte in Zusammenhang mit den qualifizierenden Anteilen entschieden werden. Die Arbeitszeit in den Zusatzjobs sollte mit Blick auf die Notwendigkeiten zusätzlicher, „externer“ Qualifizierung und weiterer Arbeitssuche auf dem ersten Arbeitsmarkt begrenzt werden. Ein Einsatz insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Arbeitsgelegenheiten der sozialen Dienstleistungen sollte nur erfolgen, wenn die persönlichen und qualifikatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen und eine grundsätzlich „positive Grundeinstellung“ gegenüber dem vorgesehenen Einsatzfeld und der Klientel besteht. Die Eignung und Motivation können im Rahmen einer Erprobungsphase evaluiert werden. Ein unverzüglicher Wechsel in ein anderes Arbeitsfeld ist anzustreben, wenn sich der junge Mensch als ungeeignet für ein Tätigkeitsfeld sozialer Dienstleistungen erweist. Die finanzielle Ausgestaltung der Zusatzjobs für Jugendliche und junge Erwachsene ohne abgeschlossene Berufsausbildung sollte keine weitere Hürde errichten, eine Ausbildung aufzunehmen. Sind die Ziele des Integrations- und vor allem des Eingliederungsplans wegen mangelnder bzw. nicht ausreichender Unterstützungsangebote etwa nach SGB VIII oder nach § 16 Abs. 2 SGB II, die jedoch erforderlich sind, nicht zu erreichen, ist deren Schaffung vorrangig vor dem Angebot von Arbeitsgelegenheiten anzustreben. Über die Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit sollte dem Jugendlichen ein Zeugnis ausgestellt werden, aus dem sich auch ergibt, welche Qualifikationen er in der Arbeitsgelegenheit erworben hat. “ Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge – DV 04-05.doc

http://www.deutscher-verein.de

Quelle: 

Dokumente: DV_04_05.doc

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