Stellungnahme des BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zahlungen im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung Auszüge aus einem Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium zur Umsatzsteuerbefreiung von Arbeitsgelegenheiten als Antwort auf die Frage: “ ‚Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die die Arbeitsgelegenheit von einem externen Weiterbildungsträger durchführen lässt und bei denen das eigenunternehmerische Interesse der Arbeitsgelegenheit im Vordergrund steht, liegen in der Regel keine Verträge zugunsten Dritter vor. Die von der AA/ARGE geleistete Zahlung an die Arbeitsgelegenheit ist kein Entgelt für eine Leistung der Arbeitsgelegenheit an die AA/ARGE. Umsatzsteuerrechtlich sind lediglich die Leistungen der externen Weiterbildungsträger zu beurteilen, bei denen die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze anzuwenden sind.‘ … Hier die Antwort: Wird ein externer Weiterbildungsträger zwischen geschaltet, dann gelten für diesen Vorgang die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze. Das heißt, die Arbeitsgelegenheit ist dann Leistungsempfänger der Leistung, die vom externen Weiterbildungsträger erbracht wird. Damit fällt in diesen Fällen Umsatzsteuer an, wenn nicht ein Befreiungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes gegeben ist. In Betracht kommt hier §4 Nr. 18 UStG, dessen Wortlaut hier eingefügt ist: ‚§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: … 18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren.'“ “ … zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zahlungen im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach dem SGB II nehme ich nach Abschluss der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung: A. Maßnahmekostenpauschale für den Träger Für die Einrichtung von Zusatzjobs können den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Trägern der Zusatzjobs) die entstehenden Kosten von der Agentur für Arbeit (AA) oder der Arbeitsgemeinschaft (ARGE – Zusammenschluss zwischen einer AA und einer Kommune) erstattet werden. Dies kann in pauschalierter Form geschehen. Diese Förderung ist für die Arbeitsgelegenheit bestimmt und soll ihre Kosten für die Einrichtung und Durch-führung der Zusatzjobs abdecken. Die Kosten können Sach- und Personalkosten (Overhead-kosten) umfassen. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder stellt diese Maßnahmekostenpauschale einen echten Zuschuss an die Arbeitsgelegenheit dar. Ein individualisierbarer Leistungsempfänger ist nicht feststellbar. Qualifizierungsleistungen: Qualifizierungsmaßnahmen, die von der Arbeitsgelegenheit durchgeführt werden und bei denen das eigenunternehmerische Interesse der Arbeitsgelegenheit im Vordergrund steht, werden nicht als Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne angesehen. Die Arbeits-gelegenheit qualifiziert den Zusatzjobber nicht, um ihm gegenüber eine Leistung zu erbringen und dafür ein Entgelt (Kostenerstattung) von der AA/ARGE zu erhalten, sondern um ihn in geeigneter Weise für Tätigkeiten einsetzen zu können. Die Qualifizierung würde sie auch durchführen, ohne ein Entgelt zu erhalten. Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die die Arbeitsgelegenheit von einem externen Weiter-bildungsträger durchführen lässt und bei denen das eigenunternehmerische Interesse der Arbeitsgelegenheit im Vordergrund steht, liegen in der Regel keine Verträge zugunsten Dritter vor. Die von der AA/ARGE geleistete Zahlung an die Arbeitsgelegenheit ist kein Entgelt für eine Leistung der Arbeitsgelegenheit an die AA/ARGE. Umsatzsteuerrechtlich sind lediglich die Leistungen der externen Weiterbildungsträger zu beurteilen, bei denen die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze anzuwenden sind. B. Mehraufwandsentschädigung für die Teilnehmer Der Anspruch auf die Mehraufwandsentschädigung richtet sich gegen die AA/ARGE (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die Mehraufwandsentschädigung im Rahmen eines Zusatzjobs ist für den Zusatzjobber bestimmt. Sie wird dem Zusatzjobber von der AA/ARGE bewilligt, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt und soll den tatsächlichen Mehraufwand abdecken, der dem Zusatzjobber durch die Ausübung des Zusatzjobs entsteht (z.B. Fahrtkosten, Verpflegung). Die Mehraufwandsentschädigung (in der Regel 1 bis 2 Euro pro geleistete Arbeitsstunde) kann entweder unmittelbar durch die AA/ARGE zusammen mit dem Arbeitslosengeld II an den Zusatzjobber gezahlt werden oder die Arbeitsgelegenheiten erhalten die Mehraufwands-entschädigungen von der AA/ARGE und zahlen sie für diese an den Zusatzjobber aus. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die von der AA/ARGE an den Zusatzjobber entweder direkt durch die AA/ARGE oder über die Arbeitsgelegenheit weitergereichte Mehraufwandsentschädigung ein echter Zuschuss (durchlaufender Posten bei der Arbeitsgelegenheit). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer erbrachten Leistung und der Mehraufwandsentschädigung besteht nicht.“
Quelle: Schreiben von Dr. Kumpf, Bundesministerium der Finanzen, an die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. vom 14.4.2005