Mindeststandards für arbeitsmarktpolitische Dienstleistungen

Mindeststandards für arbeitsmarktpolitische Dienstleistungen Auszüge aus einer Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die sich mit den geplanten Neuregelungen des Vergaberechts beschäftigt. Ein wesentlicher Punkt in der Stellungnahme ist die Vergabe arbeitsmarktpolitischer Dienstleistungen: …“ 4. Das Vergabegesetz muss auch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Dienstleistungen gleichermaßen berücksichtigen und absichern, wie in den zuvor genannten Punkten beschrieben. Die Vergabe wird durch ein Vorauswahlsystem möglicher und geeigneter Bieter ergänzt. Nur diese Anbieter, die vorgegebene Standards erfüllen, können sich am Hauptverfahren beteiligen. Das „Präqualifikationsystem“ bei Arbeitsmarktdienstleistungen muss Mindeststandards an die Leistungserbringung öffentlicher Aufträge setzen, die eben gerade nicht von jedem beliebigen Unternehmen (also etwa Briefkastenfirmen) zu erfüllen sind. Mindeststandards für arbeitsmarktpolitischen Dienstleistungen sind unter anderem: das Vorhandensein einer funktionierenden Infrastruktur (räumliche und technische Voraussetzungen), die Einbindung in die Strukturen des örtlichen und regionalen Arbeitsmarktes („ortsnahe Leistungserbringung“ Beteiligung an regionalen Netzwerken, Kontakte zu Arbeitgebern), Existenz und Anwendung eines pädagogischen wie arbeitsmarktpolitischen Gesamtkonzepts beim Anbieter, das Vorhandensein festangestellten qualifizierten Personals, und die Anwendung des jeweiligen ortsüblichen Tarifs seitens der Anbieter, die Fähigkeit und Bereitschaft, zielgruppenspezifische Fördermaßnahmen anzuwenden und schnellstmöglich zu implementieren, die Existenz einer zielgruppenspezifischen zeitgemäßen sozialpädagogischen Betreuung, Darlegung bisheriger arbeitsmarktpolitischer Ergebnisse/ Erfolge in der Region, die Anwendung eines erprobten Qualitätsmanagementsystems. Ähnlich wie die Anerkennung von „freien Trägern der Jugendhilfe“ nach § 75 SGB VIII könnte als Voraussetzung für die Beteiligung am Vergabeverfahren, die Anerkennung von „Trägern der Arbeitsförderung“ gemäß § 21 SGB III vorgesehen werden. Bei der Anerkennung können dann die oben genannten Qualitätskriterien zur Anwendung kommen. Bei arbeitsmarktpolitischen Dienstleistungen muss auch die Verankerung des „sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses“ (u.a. mit Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen bei der Auswahl sozialer Dienstleistungen wie in § 5 KJHG/ § 9 SGB IX) in Betracht gezogen werden. Dabei ist klar(er) festzulegen, wo eine Vergabe über Konzessions- und Dienstleistungsverträge mit bestimmten Anbietern erfolgen kann oder soll. Das bedeutet, dass den dort genannten gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Diensten (der freien Wohlfahrtspflege) ein Vorrang bei der Erbringung von sozialen Dienstleistungen im Wege des Abschlusses von Leistungsverträgen mit dem öffentlichen Auftraggebern zukommt, der rechtlich dem Wettbewerbsprinzip (und damit allen Vergabeverfahren nach GWB und VOL/A) vorgeht. Der Gedanke beruht auf der Erwägung, dass nach dem deutschen Sozialstaatsverständnis keineswegs alle beliebigen Unternehmen die sozialen Dienstleistungen im Rahmen der Sozialgesetz-Bücher erbringen können und sollen (wie dies das europäische Wettbewerbsrecht nahe legt). Den Trägern der Wohlfahrtspflege, aber auch langjährig tätigen, auf Landesebene anerkannten Einrichtungen sowie kommunalen Einrichtungen, die der Grundversorgung im sozialen und Bildungsbereich dienen, müsste somit ein „Vorgriffsrecht“ auf zu beschaffende Arbeitsmarktdienstleistungen von den mit ihnen zusammenarbeitenden Arbeitsagenturen eingeräumt werden, aber auch sie müssen die präqualifizierenden Standards erfüllen. Entscheidend ist darüber hinaus, dass bei sozialen Dienstleistungen ein Mitbestimmungsrecht der Betroffenen (Klienten) – das „Wunsch- und Wahlrecht“ –  über die Auswahl der Leistungsträger existiert. Entscheidend für Durchschlagskraft und Erfolg eines Vergabegesetzes ist, wie die zZt in § 97 GWB niedergelegten Grundsätze (Vergabe nur an fachkundige, leistungsfähige, geeignete und zuverlässige Bewerber Zuschlag für das wirtschaftlichste, nicht das preisgünstigste Angebot ) umgesetzt werden. Hierfür haben einige Bundesländer bereits Vorgaben gemacht, die auch für das Bundesvergaberecht eine Orientierung sein könnten…“ – Vergabegesetz DGB.doc

Quelle: Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes – Neuregelung des Vergaberechts

Dokumente: Vergabegesetz_DGB.doc

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