Fachkonzept ‚Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB II ‚

Zentrale Passagen des Fachkonzepts Fallmanagement zum zielgruppenspezifischen Fallmanagement und der Zusammenarbeit mit Dritten Zusammenfassung des DiCV Trier “ Die für uns wichtigste und zentrale Passage zum zielgruppenspezifischen Fallmanagement aus fachlich-inhaltlicher Sicht findet sich in Kapitel 6 ‚Unter Umständen sind die Problemlagen auch so spezifisch oder komplex, dass deren Bearbeitung nicht nur spezielle fachliche Kompetenzen, sondern zusätzliche Koordinationsleistungen erfordert (etwa im Falle von Suchtkranken oder Wohnungslosen). Dann müsste ein spezielles zielgruppenbezogenes Fallmanagement konzipiert werden, das eingeschaltet werden kann, um die geeigneten Angebotskonstellationen zu entwickeln und – im Auftrag des ursprünglichen Fallmanagers [vgl. folgende Stellungnahme] – zu steuern. Aus den USA liegen entsprechende Erfahrungen für bestimmte Zielgruppen vor (zum Beispiel Frauen mit Gewalterfahrungen, Drogenabhängige). … Neben den formalen Vereinbarungen mit Dritten über finanzielle Vergütungen und Leistungsangebote, sollten zusätzlich Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden. In denen kann geregelt werden, welche Daten gegenseitig ausgetauscht werden sollen (unter Beachtung des Datenschutzes), wie Konflikte bereinigt werden, welche regelmäßigen Treffen stattfinden sollen. Ein Teil dieser Vereinbarung kann auch darin bestehen, wie mit festgestellten Bedarfen gemeinsam umgegangen wird, für die es vor Ort noch keine Angebote gibt. Ziel dieser Vereinbarungen sollte es insgesamt sein, die erforderlichen Arbeitsbeziehungen so weit wie möglich zu beschreiben, damit eine klare Grundlage für alle Beteiligten vorliegt (vergleiche Anlage 6) (Seite 31f).‘ Verwiesen wird auf das zielgruppenspezifische Fallmanagement ebenfalls gegen Ende von Kapitel 5 ‚Je nach regionaler Situation (beispielsweise Regionen mit einem hohen Migrantenanteil aus einem Kulturkreis) ist im Hinblick auf vorliegenden migrationsspezifische Besonderheiten zu überlegen, ob sich ein spezialisiertes Fallmanagement anbietet, in dem auch Fachkräfte aus dem jeweiligen Kulturkreis eingesetzt werden können. In diesem Zusammenhang können auch Dritten Aufgaben des Fallmanagements übertragen werden [vgl. folgende Stellungnahme]. sowie in Kapitel 8: ‚Es kann sinnvoll sein, Fallmanagement auch bei Dritten anzusiedeln [vgl. folgende Stellungnahme]. Das gilt vor allem dann, wenn die entsprechend qualifizierten Mitarbeiter intern nicht verfügbar sind oder wenn für bestimmte Spezialaufgaben intern nur eine unterkritische Zahl von Fällen vorhanden ist, wenn also bei einem externen Fallmanager Fälle von verschiedenen Job-Centern und anderen Auftraggebern gebündelt werden können und damit eine ausreichende Auslastung erreicht werden kann. Bei externen Fallmanagern ist allerdings der Aufwand für Verfahrensregelungen nicht zu unterschätzen. Es ist wesentlich schwieriger, dort Kompetenzen mit starker Ausstrahlung in das Job-Center hinein anzusiedeln und bindende fallbezogene Entscheidungen über Organisationsgrenzen hinweg möglich zu machen. Es entstehen zusätzliche Schnittstellen, die sehr aufwendig gepflegt werden müssen, wenn nicht sehr exakte und gut ausgewogene Verfahrensregelungen getroffen sind, beispielsweise über einen speziellen Koordinator. Andererseits kann ein wichtiger Vorteil des externen Fallmanagements gerade bei der Distanz zum Job-Center liegen. Es ist manchmal für “Dritte” leichter, ein Vertrauensverhältnis und ein produktives Arbeitsbündnis mit den Klienten herzustellen. Vielfach haben Dritte auch bessere Kontakte zu weiteren Trägern und Diensten, sind besser in bestimmten Milieus verankert (zum Beispiel bei Migranten oder sozialen Brennpunkten) und sind gelegentlich auch flexibler und produktiver, da nicht an das Korsett des öffentlichen Dienst- und Tarifrechts gebunden.‘ Das Fachkonzept beinhaltet ferner zentrale Aussagen zur grundsätzlichen Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere im Kontext der sog. flankierenden sozialen Dienste nach § 16 (2) SGB II: ‚ Auch wenn Kunden an Dritte (seien es Beratungsstellen oder Beschäftigungsträger) weiter verwiesen wurden, hat der Fallmanager die Fallverantwortung und dies bedeutet, dass er nicht nur wissen muss, ”wo” der Klient sich befindet, sondern sich auch stets (unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften) über dessen ”Entwicklungsstand” informieren muss. Im Rahmen der Leistungssteuerung müssen deshalb Monitoring- und Rückmeldesysteme entwickelt werden, die innerhalb des Netzwerks abgestimmt sind, das heißt sowohl die Zielorientierung des Fallmanagements wie die fachlichen Kriterien der Kooperationspartner berücksichtigen (Seite 29) … Je nach der Art der Leistungsangebote stellen sich bei der Leistungssteuerung besondere Probleme. Da Fallmanagement sich an Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen wendet, wird es häufig mit Problemlagen konfrontiert, die nicht direkt arbeitsmarktbezogen sind (zum Beispiel Überschuldung, Suchtmittelabhängigkeit, Wohnungsprobleme), aber Rückwirkungen auf die Vermittelbarkeit haben. Für diese Problemlagen gibt es bereits eine Reihe von Hilfeangeboten wie zum Beispiel Schuldnerberatung, Suchtberatungsstellen, Wohnungslosenhilfe, aber auch den ”Allgemeinen sozialen Dienst” (ASD). Für die meisten dieser Angebote existieren fachliche Standards, zudem werden sie meist von Institutionen mit ausgeprägtem Eigeninteresse, eigenständigen Wertorientierungen oder eigenem gesetzlichen Auftrag (etwa die Jugendhilfe mit dem SGB VIII) organisiert. Im Gegensatz zu Anlage „Zentrale Passagen für die Freie Wohlfahrtspflege aus dem Fachkonzept Fallmanagement – zusammengestellt vom DiCV Trier“ Seite 3 von 3 Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen können diese Angebote nicht einfach ”eingekauft” und über den Einsatz von Geld gesteuert werden, vielmehr müssen die Fallmanager die fachliche und institutionelle Eigenlogik beachten, soll die Kooperation mit den entsprechenden Trägern nicht von vornherein scheitern. Besonders notwendig sind konkrete Absprachen im Falle von Jugendlichen, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung (§ 27ff SGB VIII) erhalten und gleichzeitig anspruchsberechtigt nach SGB II sind. Da das SGB VIII – abgesehen vom § 13 – vorrangig gegenüber dem SGB II ist, müsste zunächst ein Hilfeplan nach § 36 SGB VIII erarbeitet werden, der die Leistungen der Hilfe zur Erziehung festhält. Zur Vermeidung von Doppelbetreuung und Widersprüchen beim jugendlichen Kunden, sollte sich der Fallmanager am Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII beteiligen und sich dort mit seinen Möglichkeiten der Hilfegewährung einbringen. Im Falle von Konkurrenzen zwischen §13 SGB VIII und Leistungen nach dem SGB II, sollte der primäre Fokus der Maßnahme (Persönlichkeit des Jugendlichen = Kostenträger SGB VIII/ Arbeitsmarktintegration= Kostenträger SGB II) über die Kostenträgerschaft entscheiden, auch wenn dieser nicht immer einfach zu bestimmen sein wird. … ”Steuerung” kann sich hier nicht alleine des Mediums ”Geld” bedienen, vielmehr erfordert sie eine kontinuierliche inhaltliche und fallbezogene (aber auch zielorientierte) Kommunikation zwischen Fachkräften mit unterschiedlichem professionellen Hintergrund. Dies gilt erst recht dann, wenn die Leistungsanbieter ihre Arbeit an gesetzlichen Zielen ausrichten, die nicht die des SGB II sind. So orientiert sich der ASD in der Gewährung von ”Hilfe zur Erziehung” am ”Wohl” des Kindes beziehungsweise des Jugendlichen, und dies kann, muss aber nicht mit der Zielsetzung kompatibel sein, einen Jugendlichen rasch in Ausbildung oder Beschäftigung zu integrieren. Es bedarf hier offensichtlich intensiver fallbezogener Kooperation. Als ein geeignetes Instrument zur kooperativen Bewältigung von Problemlagen hat sich die (unter Umständen multidisziplinäre) Fallkonferenz erwiesen (Seite 29f).‘ Zusammenfassung: Martina Messan Caritasverband für die Diözese Trier Zusammenarbeit mit Dritten im Rahmen des Fallmanagements aus Sicht der freien Wohlfahrtsverbände Zum Fachkonzept „Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB II“ “ Zur Ausgangslage „Eine der größten Herausforderungen bei der […] Organisation von Job Centern liegt in einer erfolgreichen Verknüpfung der Aktivitäten der Kommunen und Freien Wohlfahrtspflege mit denen der Bundesanstalt für Arbeit […]“, so die zentrale Aussage einer aktuellen Studie zur Organisation und Methodik der Job Center, die das Land NRW 2003 herausgegeben hat. Die Freie Wohlfahrtspflege stellt sich dieser Herausforderung und bringt ihre Erfahrungen aus der Arbeit der Beratungsstellen und besonders aus der Arbeit der sozialen Beschäftigungs- und Qualifizierungsbetriebe ein. Dies geschieht unter Berücksichtigung der Interessen und Bedarfe der Betroffenen (Sozialanwaltschaft) sowie unter Beachtung des Selbstverständnisses der Freien Träger. Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Dritten und dem Job Center – Kooperationsstruktur im Job Center (Modell) Eine Zusammenarbeit ist in folgenden Bereichen vorstellbar: Zusammenarbeit im Rahmen des Fallmanagements (zielgruppenspezifisches Fallmanagement) Zusammenarbeit im Bereich der so genannten Eingliederungsleistungen nach § 16 (2) (Schuldnerberatung, Suchtberatung, Kinderbetreuung, …)  Zusammenarbeit im Bereich der Qualifizierung und Beschäftigung – hier insbesondere im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 (3) SGB II  Mitarbeit der freien Wohlfahrtspflege im Beirat der Arbeitsgemeinschaften nach § 18 SGB II, soweit diese vorgesehen sind   Konkrete Formen der Ausgestaltung Zu 1. Im Rahmen des Fallmanagements Das Fallmanagement im Job Center richtet sich an Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen (so genannte „Betreuungskunden“). Die Träger der freien Wohlfahrtspflege verfügen über grundlegende Kenntnisse in den Diagnose-, Förder- und Integrationsverfahren benachteiligter Personen und über umfangreiche Erfahrungen bei der Erstellung von Hilfeplänen und Entwicklungsprognosen. Deshalb empfiehlt es sich, bei der Zusammenarbeit mit dem Fallmanagement im Job Center an diese Ressourcen anzuknüpfen und sie zu verankern, indem ein zielgruppenspezifischen Fallmanagement eingerichtet wird, beziehungsweise bei Dritten Fallkonstruktionen zur Verfügung gestellt werden (beispielsweise für die Zielgruppen: Suchtkranke mit gravierenden Vermittlungshemmnissen, suchtkranke Migrant(innen), Wohnungslose, aus der Haft Entlassene, von Gewalt betroffene schwer vermittelbare Frauen). Das zielgruppenspezifische Fallmanagemen bei Dritten könnte folgende Aufgaben wahrnehmen: Das Konzipieren idealtypischer Angebotsketten Das Erstellen eines Förder-/Hilfeplans, inklusive einer temporären Steuerung des Hilfeprozesses Beratung, Begleitung und Betreuung der Menschen mit multiplen Vermittlungshemmnissen Die Gesamtverantwortung obliegt jedoch immer dem Fallmanager im Job Center. Daher gilt es, Rückmeldesysteme (zum Beispiel über gemeinsame Fallkonferenzen in regelmäßigen Abständen) zu entwickeln, die auf die fachlichen Standards der Beratungsarbeit der Freien Träger abgestimmt sind, und in denen über den weiteren Verbleib im zielgruppenspezifischen Fallmanagement entschieden wird. Auch hinsichtlich der Zielgruppe der Migrant(inn)en erscheint die Einrichtung eines zielgruppenspezifischen Fallmanagements sinnvoll, denn die vor Ort tätigen Migrationsdienste haben den Auftrag, das Integrationsmanagement für alle Migrant(inn)en, insbesondere Neuzuwanderer( innen), zu übernehmen Zur Vermeidung von Doppelstrukturen und zur Sicherung eines effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder wäre es daher sinnvoll, dass die bestehenden Migrationsdienste dem Fallmanagement im Job Center für die Zielgruppe Neuzuwanderer(innen) zuarbeiten. Dabei können auch Teilaufgaben im Rahmen der Integrationsbemühungen an die Migrationsdienste abgegeben werden. Die Letztverantwortung liegt für die Dauer des Leistungsbezugs von Alg II jedoch immer beim Fallmanager im Job Center. Ebenso müssen die Schnittstellen hinsichtlich der Zielgruppe Menschen mit Behinderungen eindeutig bestimmt sein. Integrationsfachdienste, Integrationsämter und das Fallmanagement im Job Center müssen ein tragfähiges Netzwerk bilden.   Zu 2. flankierende soziale Dienste – Zusammenarbeit mit Beratungsstellen Das Fallmanagement wird häufig mit Problemen konfrontiert werden, die nicht direkt arbeitsmarktbezogen sind, beispielsweise Suchtmittelabhängigkeit, Überschuldung, Wohnungslosigkeit, Sprachprobleme, familiäre Konfliktlagen. Für diese Problemlagen bestehen bereits Hilfeangebote bei den Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege. Um eine feste Verknüpfung von Beratungsdiensten der freien Träger mit den Bedarfen des Fallmanagements herzustellen, könnten zielgruppenspezifische Module, beispielsweise zu den Themen Sucht oder Schulden, entwickelt werden. Für die Job-Center bietet es sich folglich an, mit den bereits bestehenden Beratungsdiensten (Psychosoziale, Schulden-, Sucht- und Erziehungsberatung) Leistungsvereinbarungen über zielgruppenspezifische Beratungs –und Integrationsdienstleistungen abzuschließen. Dabei können die Dienstleister eine Beschreibung ihrer Leistungen als Modul im Eingliederungsplan fassen, was in Abstimmung mit den Fallverantwortlichen auch vergütet wird. Die Einrichtung von zielgruppenspezifischen Beratungsmodulen verlangt danach, die Finanzierung durch das Job Center zu sichern, um der zusätzlichen Beratungsnachfrage durch das Job Center gerecht werden zu können. Das gleiche gilt für die Einrichtung eines zielgruppenspezifischen Fallmanagements. Ferner gilt es abschließend noch darauf hinzuweisen, dass aus fachlichen Gründen und aus über dreißgjähriger Erfahrung in der ambulanten Sucht- und Schuldnerberatung dringend davon abzuraten ist, gefährdete, abhängige oder verschuldete Hilfeempfänger per Verwaltungsakt zur Inanspruchnahme von Schuldner- oder Suchtberatung zu verpflichten. Schuldner- oder Suchtberatung ist ein Hilfeprozess, der unabdingbaren Grundsätzen (Vertraulichkeit/ Verschwiegenheit, Freiwilligkeit, Ergebnisoffenheit, Nachvollziehbarkeit, Freiwilligkeit) unterliegt, ohne deren Einhaltung die Beratung nicht funktionieren kann. Die genannten Grundsätze haben sich in jahrzehntelanger Kooperation mit den Sozialleistungsträgern, Krankenkassen, Rentenversicherungen, Sozialhilfeträgern, Kommunen und nicht zuletzt der Justiz entwickelt und bewährt und sind deshalb zu beachten. Zu 3. Im Rahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung Vorrangiges Eingliederungsinstrument des SGB II im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung wird die „Arbeitsgelegenheit“ auf der Basis der Mehraufwandsvariante sein. Der Fallmanager im Job Center wird regelmäßig und in hohem Maße auf dieses Instrument zurückgreifen. „Arbeitsgelegenheiten“ bieten als individuelle Förderung die Chance eines Einstiegs zur Integration in Arbeit. Voraussetzung ist jedoch, dass sie adäquat begleitet werden und perspektivisch ausgerichtet sind. Arbeitsgelegenheiten können Bestandteil einer Angebotskette im Rahmen des zielgruppenspezifischen Fallmanagements sein (zum Beispiel auf die Bedarfe von Suchtkranken oder Wohnungslosen abgestimmte Arbeitsgelegenheiten). das Fallmanagement im Job Center durch eine ressourcenorientierte Kompetenzanalyse ergänzen (Stärken-Schwächen-Profil). Über ein Grobprofiling können Betroffene in Arbeitsgelegenheiten entsandt und dort von einem kompetenten Träger der arbeitsmarktpolitischen Beschäftigungsprojekte begleitet werden. Dabei ist es im Einzelfall angezeigt, auch eine Tiefenprofiling zu erstellen, damit über Qualifizierungsangebote in adäquate Arbeitsgelegenheiten von kooperierenden Einrichtungen vermittelt werden kann. einen Einstieg in einen langfristigen Integrationsprozess bieten, indem sie die Chancen nutzen, die eine Vernetzung zwischen den sozialen Diensten/Einrichtungen und denTrägern der Beschäftigungsförderung, die im Bereich der Integration schwer vermittelbarer Arbeitsloser erfahren sind. Auf Grund der strukturellen Defizite des Arbeitsmarktes (fehlende Arbeitsplätze) sind jedoch langfristig angelegte Konzepte zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit notwendig. Dies kann geschehen durch die Einrichtung von Modellprojekten zur Schaffung neuer Arbeitsplätze (etwa im Bereich der Berufsbilder für Geringqualifizierte) und der Etablierung eines Sektors der öffentlich geförderten Beschäftigung als Teil des regulären Arbeitsmarktes (etwa Genossenschaften, soziale Betriebe). Auch hier sind die Wohlfahrtsverbände kompetente Partner. Zu 4. Mitwirkung der Freien Wohlfahrtspflege im Beirat der Arbeitsgemeinschaft oder der Kommune Die freie Wohlfahrtspflege soll die Möglichkeit der Mitwirkung in einem aus Vertretern der lokalen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik bestehenden Beirat erhalten, der die Förderung des politischen Dialogs, der übergreifenden Zusammenarbeit auf lokaler Ebene sowie die Begleitung und Bewertung der lokalen Arbeitsmarktpolitik zur Aufgabe hat. Darüber hinaus soll ihnen im Hinblick auf die Einrichtung von „Arbeitsgelegenheiten“ (SGB II) die Aufgabe der Beobachtung der Einhaltung der Zusätzlichkeitskriterien obliegen und als Beschwerdestelle dienen. “ – Abschlussfassung des Arbeitskreises.doc – Anlage 6 zum Fachkonzept _ Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB II_.pdf

Quelle: 

Dokumente: Anlage_6_zum_Fachkonzept__Beschaeftigungsorientiertes_Fallmanagement_im_SGB_II_.pdf

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