Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach §16 Abs. 3 SGB II: Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten ‚Die Arbeitshilfe Zusatzjobs‘ wurde erneut überarbeitet und liegt nun in der aktuellen Fassung vor. Neu aufgenommen wurde ein eigenes Kapitel ‚Zusatzjobs für Jugendliche‘, in dem Anforderungen an die Umsetzung der Arbeitsgelegenheiten für diese Zielgruppe genannt werden. Auf Wunsch der BAG FW (Freie Wohlfahrtspflege) wurde außerdem ein Kapitel ‚Vereinbarungsverfahren‘ eingefügt. Arbeitsgelegenheiten können danach auch vertraglich zwischen Trägern und ARGE bzw. optierenden Kommunen geregelt werden. Das bisher übliche Antrags- und Bewilligungsverfahren greift in diesem Fall nicht. Grundlage für die neue Vorgehens-weise ist § 17 Abs. 2 SGB II, der Leistungsvereinbarungen ausdrücklich nennt. In den nächsten Wochen soll eine ‚Musterleistungsvereinbarung‘ zwischen der BAG FW, BMWA und BA abgestimmt werden, die bei der praktischen Umsetzung vor Ort behilflich sein soll. Für das Vereinbarungsverfahren spricht neben der eindeutigen gesetzlichen Grundlage in § 17 Abs. 2 auch die Chance für freie Träger, die Bedingungen zur Umsetzung der Zusatzjobs – so etwa qualitative Standards und Vergütungsmodalitäten – auf dem Verhandlungswege mit den ARGE/optierenden Kommunen zu klären. In vielen Punkten entspricht die ‚Die Arbeitshilfe Zusatzjobs‘ den Forderungen, die die BAG Katholische Jugendsozialarbeit in ihrem Appell vom 1.12.2004: Ausbildungswillige junge Menschen gehören nicht in ‚Zusatzjobs‘. Appell der Bundesarbeits-gemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) an die arbeitsmarktpolitischen Akteure und die potentiellen Träger von ‚Arbeitsgelegenheiten‘, formuliert hat: Siehe dazu auch: http://news.jugendsozialarbeit.de/041206AppellMAE.htm#Ausbildungswillige: „… B 8.2) Zusatzjobs für Jugendliche 1) Gesetzlicher Rahmen Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II in eine Arbeit, eine Ausbidung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die ARGE darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt (§ 3 Abs. 2 SGB II). 2) Nachrangigkeit Im Zusammenhang mit den Integrationsbemühungen für Jugendliche gilt in besonderem Maße, dass Zusatzjobs nachrangig zu einer Ausbildung, zu einer Einstiegsqualifizierung Jugendlicher, zu Vorbereitung und Hinführung zu einer Ausbildung einschließ-lich niedrigschwelliger Angebote sowie zu Arbeit sind (siehe hierzu auch „8-Punkte Programm“ der BA für Jugendliche – im BA-Intranet sowie unter www.erfolg.sgb2.info ). Danach sind Zusatzjobs vorrangig für arbeitsuchende Jugendliche mit multiplen Vermittlungshemmnissen einzurichten. Dabei soll der jeweilige Zusatzjob als sinnvolles Modul einer ganzheitlichen und individuellen Integrationsstrategie eingesetzt werden. Arbeitsgelegenheiten bei jungen Menschen dürfen nur ein Teilschritt auf dem Weg in Ausbildung und Arbeit sein und sind, soweit es möglich ist, mit weiterführenden und ergänzenden Angeboten sinnvoll zu verbinden und in der Eingliederungsverein-barung festzulegen. Die Leistungen nach dem SGB VIII gehen den Leistungen nach dem SGB II vor. Leistungen nach § 3 Abs. 2 SGB II und §§ 14 bis 16 SGB II gehen den Leistungen nach dem SGB VIII vor. 3) Angebote Bei unveränderter Arbeits- und Ausbildungsmarktlage kann in vielen Fällen davon ausgegangen werden, dass eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung nicht immer sofort möglich ist und daher eine ausreichende Anzahl von Arbeitsgelegenheiten für Jugend-liche zur Verfügung stehen muss. Für ausbildungswillige /- fähige Jugendliche sind vorrangige Bildungsangebote verpflichtend zu prüfen. Auch schulmüde Jugendliche sollen möglichst zur Ausbildung motiviert werden (z.B. Aktivierungshilfen). 4) Schulpflichtige Jugendliche Jugendliche, die der allgemeinen Schulpflicht der Länder unterliegen und eine allgemeinbildende Schule (z.B. Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) sowie berufsbildende Schule (z.B. Berufsschule, Berufsfachschule) in Vollzeit besuchen, stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und können daher nicht in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, weil hier der erfolgreiche Schulabschluss sowie die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Vordergrund steht. 5) Eingliederungsstrategie Angebote für junge Menschen müssen einen Beitrag zur beruflichen Qualifizierung leisten. Jugendliche mit Berufsabschluss sollten in dem Berufsfeld qualifiziert werden, das ihrer Ausbildung entspricht, sofern der Berufsabschluss verwertbar ist. Jugendliche mit Berufsabschluss sollen Eingliederungsleistungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 SGB II mit besonderem Vorrang erhalten. 6) Eingliederungsvereinbarung Vor der Zuweisung in einen Zusatzjob ist in jedem Einzelfall von der ARGE ein individuelles Beratungsgespräch zu führen, als Profiling eine individuelle Eignungsfeststellung durchzuführen und eine gemeinsame Eingliederungsvereinbarung zu erarbeiten. Dem Jugendlichen sollten alternative Zusatzjob-Angebote unterbreitet werden, weil dies in der Regel auch seine Motivation erhöht. In der Eingliederungsvereinbarung wird u.a. der Beitrag des Zusatzjobs zur beruflichen Qualifizierung dargestellt. Die Zuweisungsdauer soll individuell und im Hinblick auf die jeweiligen Eingliederungsziele festgelegt werden. 7) Fallmanagement Vor dem Hintergrund einer oftmals schwierigen individuellen Ausgangslage sollten im Rahmen des ganzheitlich orientierten Fallmanagements die persönlichen Kompetenzen herausgearbeitet und sinnvoll in einen individuellen Integrationsplan einge-bunden werden. Die Jugendlichen sollten an den Eingliederungszielen und -schritten mitarbeiten und von der verabredeten Vorgehensweise überzeugt sein, um zur Mitgestaltung motiviert zu werden. Um diese Anforderungen zu erfüllen, kann eine Kooperation mit Jugendhilfeträgern sinnvoll sein. Während der Teilnahme an der Maßnahme sollte gemeinsam mit dem Jugendlichen die Erreichung des Eingliederungsziels überprüft werden. Falls im Ergebnis erforderlich sollte ein Wechsel in einen anderen Zusatzjob ermöglicht werden. 8) Jugendliche ohne Berufsabschluss Für Jugendliche ohne Berufsabschluss (1.Schwelle), die eine Berufsausbildung anstreben, sollen Zusatzjobs grundsätzlich als nachrangiges Instrument eingesetzt werden. Ausbildungssuchende Jugendliche sollen mit berufsqualifizierenden und berufs-vorbereitenden Maßnahmen auf eine Ausbildung vorbereitet werden, sofern sie noch nicht über die nötige Ausbildungsreife verfügen. Fehlt es den betreffenden Jugendlichen lediglich an einem passenden Ausbildungsplatz, so sollten sie mit gezielten Beratungsangeboten, Angeboten im Rahmen des Ausbildungspaktes (EQJ), Bewerbungstraining o.ä. Maßnahmen unterstützt werden. Für junge Menschen ohne Berufsabschluss, die explizit – zumindest vorläufig – nicht an einer Ausbildung oder Ausbildungsvor-bereitung interessiert sind oder aufgrund ihrer sozialen und individuellen Situation ein besonders niedrigschwelliges Hilfeangebot benötigen, können Zusatzjobs dazu dienen, die Jugendlichen persönlich und sozial zu stabilisieren, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und sie für die Aufnahme einer weiterführenden Qualifizierung, Ausbildung oder Arbeit zu motivieren. 9) Verbesserung der Eingliederungschancen Zusatzjobs sollen die Chancen auf berufliche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen. In manchen Fällen kann auch die soziale Integration zunächst im Vordergrund stehen. Weitere Hilfsmöglichkeiten sollten einzelfallspezifisch einbezogen werden (sozialintegrative Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 SGB II – Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung). 10) Qualitative Anforderungen an Zusatzjobs für Jugendliche (1) Zusatzjob-Konzepte für junge Menschen sollten Qualifizierungsanteile als integrative Bestandteile enthalten, um die individuellen Voraussetzungen und Chancen zur Integration in Ausbildung und Beschäftigung zielgerichtet zu verbessern. Der Einsatz entsprechender Qualifizierungsmodule ist vom Maßnahmeträger nachzuweisen. Sie bestehen aus fachpraktischen Anteilen im Rahmen der Anleitung an der Einsatzstelle und aus theoretischen Anteilen. Neben dem Erwerb berufsbezogener Qualifikationen kommt der Entwicklung sozialer Kompetenzen (Motivation zur Ausbildung/Arbeit, Konfliktlösungskompetenz etc.) besondere Bedeutung zu. Qualifizierungsmodule können beispielsweise mit den nachfolgenden Zielrichtungen in Zusatzjob-Konzepte integriert werden. Je nach Ausgestaltung sollte dies bei der Festlegung von Maßnahmedauer und Zuweisungsdauer Berücksichtigung finden: Hinführung zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses Verbesserung der berufsbezogenen deutschen Sprachkenntnisse Berufliche Weiterbildung Hinführung zur Ausbildung Niedrigschwellige Qualifizierung (2) Für junge Menschen mit besonderen Problemlagen sollte eine begleitende und möglichst umfassende sozialpädagogische Betreuung sichergestellt werden. Auch unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft sollten sozialintegrative Leistungen (Kinderbetreuung, psychosoziale Betreuung, Schuldner- und Suchtberatung) zum Einsatz kommen. (3) Bei der Festlegung der Höhe der Maßnahmekostenpauschale sollte die Qualität des Konzepts sowie insbesondere der Aufwand des Maßnahmeträgers für Qualifikation, berufspraktische Anleitung und sozialpädagogische Begleitung hinreichend berücksichtigt werden. …“
Quelle: Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten (Stand: 02.09.2005)