Leitfaden für ausbildungsuchende Jugendliche unter 25 Jahren im Rechtskreis des SGB II

Leitfaden für ausbildungsuchende Jugendliche unter 25 Jahren im Rechtskreis des SGB II Die Bundesanstalt für Arbeit hat einen Leitfaden für ausbildungssuchende Jugendliche im Rahmen des SGB II veröffentlicht. ‚Der nunmehr vorliegende Leitfaden ist für ausbildungsuchende erwerbsfähige hilfebedürftige Jugendliche konzipiert und als Empfehlung für die persönlichen Ansprechpartner in den Integrationsteams gedacht.‘ “ … Vorbemerkung Arbeitsgemeinschaften, zugelassene kommunale Träger und die Agenturen für Arbeit sind seit Januar 2005 gemeinsam für die berufliche Eingliederung junger Menschen im Rahmen des SGB II verantwortlich. … Der Leitfaden hat die Integration in Ausbildung und Ausbildungsvorbereitung im Fokus und berücksichtigt dabei besonders die möglichen Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II. Darüber hinaus ist im Kontext der unterschiedlichen Ratsuchenden darauf zu achten, ob auch andere Leistungen, zum Beispiel Hilfen nach dem SGB VIII etc. aktuell zum Tragen kommen. In diesen Fällen ist eine enge Kooperation mit den Jugendämtern notwendig. Um ein umfassendes Integrationskonzept zu entwickeln, empfiehlt sich eine enge Vernetzung mit weiteren Institutionen und Akteuren (Agenturen für Arbeit, Schulen, Kammern, Kommunalen Stellen z.B. Jugendhilfe, Migrationsdienste / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Wohlfahrtsverbänden etc.). Hierzu sollen auch die regelmäßig durchzuführenden Jugendkonferenzen beitragen. Bei aller Systematisierung ersetzen Handlungsleitfäden nicht die individuelle und ganzheitliche Beratung und Begleitung des Jugendlichen und so werden auch für die letztliche Entscheidung über Integrationswege und -instrumente Kompetenz und Erfahrung des persönlichen Ansprechpartners ausschlaggebend sein. Wie bereits im 8 – Punkte-Plan beschrieben, sollten möglichst alle Jugendlichen bei entsprechender Eignung eine betriebliche oder schulische Ausbildung bzw. ein Studium absolvieren oder zur Aufnahme einer Ausbildung befähigt werden. Berufliche Qualifikation ist der beste Schutz vor Arbeitslosigkeit. Der Fokus dieses Leitfadens liegt deshalb auf jenem Personenkreis, der eine berufliche Ausbildung oder ein Studium aufnehmen will und kann … Der Leitfaden beruht auf folgenden Prinzipien: Der vorgesehene Betreuungsschlüssel von 1:75 – bei Bedarf unter Einschaltung eines Fallmanagers bzw. Übergabe an diesen – ermöglicht es, individuelle Integrationsstrategien zu entwickeln und diesen Prozess auch intensiv und zielorientiert zu begleiten. Der Prozess, der zur Integration des Jugendlichen führen soll, wird für den persönlichen Ansprechpartner und damit auch für den Jugendlichen systematisiert und transparent gemacht. Mit Hilfe der Eingliederungsvereinbarung werden die vereinbarten Integrationsschritte festgehalten. Die Arbeit mit dem Jugendlichen basiert auf einem möglichst detaillierten Verständnis des Kunden – seiner Stärken, Schwächen und beruflichen Interessen und seinem sozialen Kontext – und berücksichtigt sein individuelles Profil. Im Fokus steht neben der Überwindung der Hilfebedürftigkeit der Qualifizierungsaspekt, insbesondere durch die Integration in betriebliche oder schulische Ausbildung bzw. ein Studium. Sind Hemmnisse abzubauen, ist immer auch der Qualifizierungsaspekt zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Jugendlichen zu berücksichtigen. Neben bewerberorientierten Aktivitäten soll dabei auch eine intensive Akquise adäquater Ausbildungsstellen stehen. 1. Doppelzuständigkeiten und Schnittstellen zwischen Trägern der Grundsicherung und Agentur für Arbeit Berufsorientierung, Berufliche Beratung, Ausbildungsvermittlung Nachdem es auch bei den Aufgaben berufliche Beratung, Berufsorientierung und Ausbildungsvermittlung Doppelzuständigkeiten bei den Agenturen und den Trägern der Grundsicherung gibt, wurden diese Schnittstellenfragen in Abstimmung zwischen BMWA und BA wie folgt geklärt …. Berufsorientierung und Berufliche Beratung sind Pflichtaufgaben nach den §§ 29 und 33 SGB III. Die Berufsberatung in den Agenturen für Arbeit übernimmt diese Aufgaben auch für junge Menschen, die dem Rechtskreis des SGB II angehören, soweit sie nicht in den zugelassenen Kommunen oder den Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der Ermessensleistungen durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Orientierungs- und Beratungskompetenz in den Agenturen werden die Träger der Grundsicherung wohl in vielen Fällen auf die Berufsberatung verweisen. Der Fall, dass eine Beratung dort abgelehnt wird, darf nicht eintreten. § 3 (2) Satz 1 SGB II, der besagt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind, impliziert die Verpflichtung für die Träger der Grundsicherung, auch Ausbildungsvermittlung anzubieten. Der besondere günstige Betreuungsschlüssel von 1: 75 schafft die Voraussetzung, dass intensive Vermittlungsbemühungen für den Kreis der Jugendlichen im SGB II erfolgen können. Auf ausdrücklichen Wunsch des Jugendlichen kann die Agentur ebenfalls bei der Ausbildungsvermittlung tätig werden (Ausnahme zugelassene optierende Kommunen, denen die Übernahme der Ausbildungsvermittlung daher derzeit gegen Zahlung einer Fallpauschale angeboten wird). Das entbindet die Träger der Grundsicherung jedoch nicht von ihrer Verpflichtung zur Ausbildungsvermittlung. Bei unklarem Berufswunsch oder bei Zweifeln an der Ausbildungsreife oder an der Ausbildungseignung können die berufliche Beratung und die Klärung von Eignungsfragen durch die Berufsberatung der Agenturen für Arbeit erfolgen. Eingliederungsvereinbarung, Ausbildungsvermittlung, Nachweis schulischer Ausbildungsstätten, Erfolgsbeobachtung, und die weitere Betreuung sind aber Aufgaben der Träger der Grundsicherung (Prozessverantwortung). Die nunmehr eindeutige Zuständigkeitsregelung erfordert vor Ort bei der Ausbildungsvermittlung klare und praktikable Abstimmungen an der Schnittstelle hinsichtlich Informationsaustausch und Datenweitergabe zu Bewerbern und Ausbildungsstellen. Dies gilt auch für die Datenqualität und die Datenpflege in COMPAS, dem Vermittlungssystem für Ausbildungsstellen. Für jeden ausbildungsuchenden Jugendlichen muss in COMPAS ein Bewerberdatensatz angelegt werden. Auch die der ARGE gemeldeten freien Ausbildungsplätze sind in COMPAS aufzunehmen. UBV/ Mobi/ BaE / abH Hierbei handelt es sich um ausschließlich aus Steuermitteln (also SGB II -) finanzierte Leistungen, deshalb ist in solchen Fällen die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Grundsicherung zu beachten. Um ein Hin – und Herschicken der Jugendlichen zu vermeiden, sollten vor Ort Absprachen getroffen werden z.B. könnte im Falle von UBV die Berufsberatung der Agentur bei Anfragen Anträge aushändigen, aber darauf hinweisen, dass die Abgabe beim zuständigen Träger erfolgen muss. BVB/ BAB/ EQJ BVB und BAB sind Leistungen, die ausschließlich aus Beitragsmitteln (SGB III) finanziert werden. Hier gilt dasselbe Procedere wie oben die unterschiedlichen Zuständigkeiten sollen nicht zu Lasten des Jugendlichen gehen, deshalb sind auch hier enge Absprachen und Planungen zwischen ARGEn, optierenden Kommunen und Agenturen erforderlich. Die Maßnahmeplanung muss gemeinsam erfolgen, damit auch Jugendlichen aus dem Rechtskreis SGB II ausreichend Plätze zur Verfügung stehen. Bei EQJ handelt es sich um ein Sonderprogramm des Bundes im Rahmen des Ausbildungspaktes. Die Auszahlung der Gelder an die Betriebe, die EQJ-Plätze zur Verfügung stellen, erfolgt ausschließlich über die Arbeitsagenturen. 2. Rechtlicher Rahmen der Ausbildungsuche im Rechtskreis SGB II – Unterschiede SGB II – SGB III Ausbildungsuche im Rechtskreis SGB III ist gekennzeichnet von der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme mit der Konsequenz, dass Verbindlichkeit und Mitwirkung des Ausbildungsuchenden zwar vereinbart und eingefordert werden, bei Nichtbeachtung durch den Kunden in der Regel jedoch nicht mit Sanktionen bewehrt sind. Bei fehlender Mitwirkung kann das Bewerbergesuch abgeschlossen werden. Im Rechtskreis SGB II erfolgt die Einschaltung des jeweiligen Trägers der Grundsicherung häufig im Rahmen der Beantragung finanzieller Leistungen – also vielfach nicht „freiwillig“. Entweder beantragt der Jugendliche selbst als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (eHb) ALG II oder er wird als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Rahmen entsprechender Absprachen zur Ausbildungsuche angehalten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahre sind unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit, Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Hierbei liegt der Fokus bei ungelernten Jugendlichen auf dem Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses (Grundsatz des Förderns) denn, je niedriger die Qualifikation, desto schlechter die Position auf dem Arbeitsmarkt. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, ist darauf hinzuwirken, dass die vermittelte Arbeit/Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt. EHb müssen aber auch alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere ist eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) abzuschließen (Grundsatz des Forderns). Darüber hinaus haben sie – falls Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, zumutbare Arbeitsgelegenheiten anzunehmen. Diese sollen, insbesondere bei Jugendlichen, möglichst mit Qualifizierungsanteilen versehen sein. Ende August wird eine neue Arbeitshilfe zu den Arbeitsgelegenheiten herausgegeben, die spezielle Hinweise auf Arbeitsgelegenheiten für Jugendliche enthält. Der Grundsatz des Forderns im Rechtskreis SGB II wird durch entsprechende Sanktionsmöglichkeiten konsequent weitergeführt. Für den Fall, dass eHb trotz Belehrung über die Rechtsfolgen z.B. die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfüllen oder zumutbare Ausbildung nicht aufnehmen, sieht § 31 SGB II entsprechende Sanktionsmöglichkeiten vor.   Hinweise zu „Zumutbarkeit“ (§ 10 SGB II), hier „zumutbare Ausbildung“ Die Auslegung des Begriffs „zumutbare Arbeit“ … ist nicht eins zu eins auf Ausbildung übertragbar. Aufgrund der bereits beschriebenen Spezifika und Zyklen des Berufswahlprozesses, der Besonderheiten der Ausbildungsvermittlung und der Situation auf dem Ausbildungsmarkt sind bei der Frage einer „zumutbaren Ausbildung“ folgende Aspekte zu beachten: Die Grundsätze der Berufsberatung (Berücksichtigung von Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit) sind auch bei SGB II – Kunden zu beachten. Zumutbar sind Berufe im selben Berufsfeld … Legt sich ein jugendlicher eHb (zunächst) auf einen Beruf fest, dessen Realisierung vor Ort voraussichtlich als (sehr) schwierig eingeschätzt wird, ist grundsätzlich auch regionale Mobilität (bundesweite Ausgleichsbereitschaft) zumutbar. Allerdings sind hierbei auch Alter und familiäres Umfeld zu berücksichtigen…. Es erfolgt keine Fokussierung ausschließlich auf Berufe mit gutem/ ausgewogenem Ausbildungsplatzangebot. Da das SGB II an ausbildungsuchende Jugendliche jedoch durchaus höhere Anforderungen stellt als das SGB III, hat der persönliche Ansprechpartner aktivierend auf die Berufswahl einzuwirken. … Es erfolgt keine Fokussierung ausschließlich auf Berufe mit (höheren) Verdienstmöglichkeiten.  … Diese Grundsätze gelten auch für eHb, die sich bereits in betrieblicher Ausbildung befinden (Bsp.: eHb in Ausbildung, Verdienst gering, kein BAB-Anspruch, da keine eigene Wohnung). Hier ist ein Wechsel in einen Ausbildungsberuf nur aus Gründen der Erzielung eines höheren Verdienstes nicht zumutbar. Insofern erfolgt eine Abweichung von den Informationshilfen im Intranet zu § 10 SGB II unter TZ 10.1 (demnach wäre bei Hilfebedürftigkeit trotz Arbeitsverhältnis ein Wechsel der Arbeitsstelle durchaus zumutbar, wenn damit die Hilfebedürftigkeit nach SGB II längerfristig verringert oder beendet wird). Eine Perspektivenänderung ist erforderlich, wenn: SGB-II – Kunden Berufe favorisieren, bei denen eine Einmündung wegen des – auch überregional – sehr eingeschränkten Ausbildungsmarktes nicht möglich ist (z.B. bei sog. „Exotenberufen“ oder bei Berufen mit regelmäßig deutlichem Bewerberüberhang), ausschließlich Berufe angestrebt werden, für die der Jugendliche aus fachlicher Sicht nicht geeignet ist (z.B. Allergie) Hinweise zur Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) Mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen soll eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) abgeschlossen werden. Diese dokumentiert, welche Leistungen der eHb erhält und welche Bemühungen er selbst unternehmen muss. (überarbeitete Fassung der Arbeitshilfe zur Eingliederungsvereinbarung siehe Handlungsempfehlung 5/2005 vom 20.5.2005) Bei ausbildungsuchenden Jugendlichen unter 25 Jahren im Rechtskreis SGB II, die in Vollzeit einen allgemein- oder berufsbildenden Abschluss anstreben und deren Leistungen den erfolgreichen Abschluss erwarten lassen, kann – vorübergehend – vom Abschluss einer EinV (analog von einer Aktivierung) abgesehen werden. Circa ein Jahr vor Schulentlassung bzw. Bildungsabschluss sollte jedoch fallangemessen auch mit diesem Personenkreis eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden, um frühzeitig erforderliche Schritte (Berufsberatung, Bewerbungs- /Vermittlungsprozess) einleiten zu können. Mit jugendlichen Erwerbsfähigen unter 25 Jahren, deren Bewerbergesuch für Zwecke der Ausbildungsvermittlung – parallel zu coArb – in COMPAS geführt wird, ist ausschließlich das coArb – Dokument Grundlage für eine EinV. Der gemäß SGB II zuständige Persönliche Ansprechpartner ist verantwortlich für den Abschluss der EinV und die kontinuierliche Überprüfung der darin getroffenen Vereinbarungen. Er gleicht regelmäßig coArb- und COMPAS – Aktivitäten ab und holt im Bedarfsfall Zusatzinformationen bei der Berufsberatung oder anderen Partnern ein. Bei Vermittlungsvorschlägen aus COMPAS ist eine Rechtsfolgebelehrung nicht erforderlich, wenn die o.g. EinV – neben der obligatorischen Rechtfolgebelehrung – im Abschnitt der vom eHb zu erbringenden Leistungen entsprechende Hinweise enthält („eHb bewirbt sich bei den vorgeschlagenen Ausbildungsstellen“). Zu beachten ist auch die eventuelle Schadensersatzpflicht bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme, sofern dies im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung festgelegt wurde (§ 15 Abs.3). Der persönliche Ansprechpartner ist verantwortlich, den Ausbildungs– bzw. schulischen Werdegang kontinuierlich zu begleiten, den Erfolg zu beobachten und bei Bedarf „steuernd“ einzugreifen (z.B. durch regelmäßige Vorlage von Zeugnissen, Studiennachweisen). Rücksprachen mit Lehrern / Dozenten, ggf. Ausbildern können in Einzelfällen nötig sein. Absprachen über die regelmäßige Vorlage von Zeugnissen können auch Inhalt von Eingliederungsvereinbarungen sein. Hinweise zu Arbeitsgelegenheiten (§ 16 Abs. 3 SGB II) EHb, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II in eine Arbeit, Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln (§ 3 Abs. 2 SGB II). Dieser Grundsatz gilt hinsichtlich der Vermittlung in Arbeitsgelegenheiten nicht für Jugendliche, die eine allgemein – oder berufsbildende Schule (Haupt-, Realschule, Gymnasium, Berufsfachschule oder vergleichbares) in Vollzeit besuchen, da der erfolgreiche Schul – bzw. Bildungsabschluss im Vordergrund steht und durch „Neben-/Zusatzjobs“ möglicherweise gefährdet wäre. In diesen Fällen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass „der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht“ (§ 10 SGB II). Bei unveränderter Arbeits- und Ausbildungsmarktlage ist davon auszugehen, dass eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung nicht immer sofort möglich ist und daher neben berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder Einstiegsqualifizierung für Jugendliche (EQJ im Rahmen des Ausbildungspaktes) eine ausreichende Anzahl von Arbeitsgelegenheiten für Jugendliche (mit Qualifizierungsanteilen) zur Verfügung stehen muss. Sanktionen Folgende Tatbestände ziehen gem. § 31 Abs. 5 SGB II einen dreimonatigen Wegfall sämtlicher Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 22 SGB II nach sich, wenn der Jugendliche nicht einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist: Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, Weigerung, die in der Eingliederungsvereinbarung festgeschriebenen Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (ohne wichtigen Grund) bzw. Teilnehmer gibt Anlass zum Abbruch. Folgende Tatbestände ziehen eine Absenkung der Regelleistung um zehn Prozent für die Dauer von drei Monaten nach sich: Jugendlicher kommt einer Meldeaufforderung des Trägers der Leistung nicht nach, erscheint nicht zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung und weist keinen wichtigen Grund dafür nach. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen muss in diesen Fällen erfolgt sein, wenn sie nicht über die Eingliederungsvereinbarung abgedeckt ist. 3. Elemente des Beratungsgesprächs Der gesamte Integrationsprozess wird beraterisch begleitet. Zu Beginn werden die Erwartungen des Jugendlichen und seine berufswahlrelevanten Eigenschaften geklärt. Unter der Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Ausbildungsmarktes legen der persönliche Ansprechpartner und der Jugendliche gemeinsam das Integrationsziel fest. Sie besprechen welche Eingliederungsschritte und ggf. welche Eingliederungshilfen erforderlich sind. Auf dieser Grundlage wird in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt, was der persönliche Ansprechpartner mit dem Ziel der Integration leistet und was der Jugendliche tun muss, um möglichst schnell das Integrationsziel zu erreichen. … Chanceneinschätzung mit integrierter Eignungsklärung Die Chanceneinschätzung dient der Klärung der (realisierbaren) Zielvorstellungen und der relevanten Eignungsaspekte in Bezug auf das Integrationsziel. Dabei wird die individuelle Persönlichkeit (Stärken und Schwächen) des Jugendlichen mit den Gegebenheiten des Ausbildungsmarktes in Beziehung gebracht. Auch das soziale Umfeld des Einzelnen sowie mögliche derzeitige Leistungen Dritter werden berücksichtigt. Weitere Schritte der Eignungsklärung können erst dann erfolgen, wenn die Zieloption/der Berufswunsch feststeht, da Eignungsaussagen erst durch einen Profilvergleich zwischen den Merkmalen der Person und den Anforderungen der speziellen beruflichen Ausbildung/ Tätigkeit entstehen. Eignungsaussagen haben prognostischen Charakter und sollten deshalb das Entwicklungspotenzial Jugendlicher berücksichtigen. Neben den Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten ist auch die Motivation ein wesentliches Prognosedatum für beruflichen Erfolg und berufliche Zufriedenheit. Bei den aufgeführten Merkmalen zu den unten beschriebenen Dimensionen der Chanceneinschätzung/ Eignungsklärung handelt es sich um Merkmale, die bei fast allen Ausbildungen/ Zieloptionen eine Rolle spielen. Spezielle Eignungsmerkmale für bestimmte Berufe (z.B. räumliches Vorstellungsvermögen beim Technischen Zeichner, technisches Verständnis beim Mechatroniker, abstrakt-logisches Denken beim Physikalisch-Technischen Assistenten etc.) sind darüber hinaus abzuklären. … Im Rahmen der Chanceneinschätzung/ Eignungsklärung kann es sein, dass sich Zweifel ergeben, ob bei dem Jugendlichen überhaupt eine grundsätzlichen Ausbildungsreife gegeben ist. Zu hinterfragen ist dabei, ob die schulischen Basiskenntnisse und –fertigkeiten und die Persönlichkeitsentwicklung erwarten lassen, dass der Jugendliche den psychischen und physischen Belastungen und den intellektuellen und betrieblichen Anforderungen einer Ausbildung grundsätzlich standhalten kann. Bei der Chanceneinschätzung ermittelt der persönliche Ansprechpartner gemeinsam mit dem Jugendlichen den Handlungsbedarf. Dabei berücksichtigt er sowohl das persönliche Profil des Jugendlichen als auch dessen sozialen Kontext und die Bedingungen des Ausbildungsmarktes. … Das „Persönliche Profil“ wird aus den folgenden zwei Dimensionen abgeleitet: Engagement/Motivation/Einstellungen (Lernbereitschaft, Eigeninitiative etc.) Fähigkeiten/Qualifikation (schulische Kenntnisse, außerschulische Fähigkeiten, Sprachkompetenz Deutsch etc.) Zum Kontextprofil gehören Spezifische Ausbildungsmarktbedingungen (Frage: Wie ist die Ausbildungssituation im Zielberuf bzw. in den Zielberufen?) Berufsbezogene Hemmnisse/sozialer Kontext (Frage: Welche objektiven Hemmnisse reduzieren die Realisierungschancen, z.B. fehlende Mobilität, hohe Verschuldung? Sind möglicherweise Hilfen Dritter, z.B. der Jugendhilfe, der Migrationsdienste etc. erforderlich?) Zur Chanceneinschätzung mit integrierter Eignungsklärung liegen für alle vier Dimensionen Einschätzungshilfen mit relevanten Merkmalen, Beispielen und Leitfragen vor …. Das Ergebnis der Chanceneinschätzung/ Eignungsklärung muss gerade bei Jugendlichen, die sich noch in einem Entwicklungsprozess befinden, regelmäßig überprüft werden. Aus den Ergebnissen der Eignungsklärung und der Einschätzung der Integrationschancen leitet der persönliche Ansprechpartner den individuellen Unterstützungsbedarf und ggf. den Einsatz geeigneter Instrumente oder Maßnahmen ab. Auf eine Definition von Kundengruppen analog der Handlungsprogramme des SGB III wird zunächst verzichtet. Man wird aber auch im Rechtskreis SGB II aufgrund der Chanceneinschätzung grob unterteilen können in vier Gruppen …: Kunden, die sowohl im persönlichen Profil als auch im Kontextprofil keine Auffälligkeiten ausweisen und deren Integration voraussichtlich erfolgreich sein wird … Hier steht die schnellstmögliche Vermittlung des Jugendlichen in eine Ausbildung im Vordergrund. „Hilfe zur Selbsthilfe“, Unterstützung der Eigenbemühungen, Vermittlungsvorschläge und bei Bedarf die Erstattung von Bewerbungs- oder Reisekosten im Rahmen von UBV sowie Mobilitätshilfen sind oft ausreichend. Sofern die Marktsituation es ermöglicht, wird empfohlen, Jugendlichen sofort oder im Anschluss an das Erstgespräch entsprechende Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten oder sie bei der Suche nach einer geeigneten Schule/ einem Studienplatz zu unterstützen. Kunden, bei denen sich durch eine höhere regionale Mobilität oder durch eine Ausweitung des beruflichen Spektrums die Integrationschancen deutlich verbessern würden … Ziel ist es, Motivation und Engagement des jugendlichen eHb zu entwickeln sowie Einstellungen zu ändern. In diese Gruppe gehören auch Jugendliche mit nicht oder sehr schwer zu realisierenden Ausbildungswünschen. Diese eHb müssen aktiviert werden, entweder auf andere Berufe oder weiter entfernte Ausbildungsstätten auszuweichen (siehe auch Hinweise zur Zumutbarkeit). Dabei kann ein intensives Beratungsgespräch ausreichen, aber auch der Einsatz von Selbsterkundungsprogrammen oder von Berufswahltests ist hier Erfolg versprechend, um geeignete Alternativen zu finden. Bei leichten Defiziten in Hinblick auf Umgangsformen/ Erscheinungsbild können Trainingsmaßnahmen angezeigt sein. Es wird empfohlen, sofern die Marktsituation es ermöglicht, diesen Kunden sofort oder im Anschluss an das Erstgespräch Vermittlungsvorschläge oder andere Angebote zu unterbreiten. Kunden, deren Integrationschancen sich durch individuelle Qualifizierungsmaßnahmen voraussichtlich deutlich verbessern werden Hier stehen die Anpassung von Fähigkeiten und die Vermittlung von beruflichen Qualifikationen im Vordergrund. Dies können berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sein, aber auch eine Einstiegsqualifizierung im Rahmen des Ausbildungspaktes oder der Besuch eines Berufsvorbereitungs- oder Berufsgrundschuljahres bzw. einer Berufsfachschule. Zur Unterstützung der Diagnostik stehen die Angebote des Ärztlichen und des Psychologischen Dienstes zur Verfügung. Gute Sprachkenntnisse sind Basisvoraussetzung für eine erfolgreiche Integration von Migranten. Liegen in dieser Hinsicht Defizite vor, ist die Sprachförderung vorrangig. Da Sprachdefizite häufig mit Qualifikationsdefiziten einhergehen, sind ggf. individuelle Maßnahmekombinationen angebracht. Stehen leichtere Beschäftigungshürden der Integration des Jugendlichen in den Ausbildungsmarkt im Wege, müssen diese abgebaut werden. Dies reicht von der Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes über Mobilitätshilfen bis hin zum Bewerbungstraining. Auch können sich – wegen spezifischer Ausbildungsmarktbedingungen – die Beauftragung Dritter oder betriebliche Trainingsmaßnahmen empfehlen. Kunden, die wegen schwerer persönlicher Probleme oder besonderer Qualifikationsdefizite bzw. fehlender Ausbildungsreife einer besonderen Betreuung bedürfen, bevor Integrationsbemühungen in den Markt eingeleitet werden können Bei diesen Kunden muss die Integrationsstrategie zunächst darauf zielen, die Ausbildungsreife durch Maßnahmen der Berufsvorbereitung herzustellen. Qualifizierungselemente sollen Schlüsselqualifikationen, evtl. fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln sowie bei entsprechenden Voraussetzungen die Erlangung des Hauptschulabschlusses beinhalten. Ggf. ist eine sozialpädagogische Begleitung notwendig. Die eingesetzten Produkte sollten dazu beitragen, zumindest mittelfristig die Chancen auf eine Ausbildung zu erhöhen. Kommen massive persönliche und soziale Probleme hinzu, die eine Integration erschweren, wird die Übergabe an den Fallmanager empfohlen. Je nach Problemlagen des Jugendlichen ist der Hemmnisabbau der beruflichen Integration vorzuschalten oder begleitend zu organisieren. In Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ist in besonders schwerwiegenden Fällen zu prüfen, ob nicht Leistungen nach dem SGB VIII angezeigt sind. – Festlegung des Integrationsziels Im Beratungsgespräch soll gemeinsam mit dem Jugendlichen das Integrationsziel festgelegt werden. Grundsätzlich sollte dies nur eine Zieloption sein werden im Einzelfall mehrere ausgewählt, ist eine Prioritätensetzung erforderlich …. Die Ziele orientieren sich an den Stärken und Schwächen sowie an den Interessen des Jugendlichen und an den Bedingungen/Möglichkeiten des Ausbildungsmarkts. … Durch den günstigen Personalschlüssel 1:75 ist es möglich, den Integrationsprozess des Jugendlichen intensiv zu begleiten. Dies geschieht fallangemessen durch eine hohe Kontaktdichte, durch mehrfache Beratungsgespräche, durch Überprüfung und ggf. Anpassung der Eingliederungsvereinbarung, ggf. durch Begleitung zu Vorstellungsgesprächen, einer Durchsicht der Bewerbungsunterlagen etc. …“

Bereits
erfolgreich
praktizierte
Integrationsstrategien
werden
zurzeit
auf
einer
Internet-Plattform
gesammelt
und
dokumentiert
und
können
abgerufen
werden
unter
http://www.erfolg.sgb2.info/auth/

Quelle: http://www.bvaa-online.de/obj/DokumenteArbeitsmarkt/LeitfadenBAAusbildungunter25

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