Verordnung zur Trägerzulassung und Instrumentenreform – was Träger wissen müssen
Am 1. April trat das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt in Kraft. Mit dem Gesetz wird ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das SGB III eingeführt. Mit dem Ziel, die Qualität der Leistungen zu verbessern. Alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, benötigen künftig eine externe Zulassung. Dies gilt sowohl für die Teilnahme an Ausschreibungen als auch das Angebot von Gutscheinmaßnahmen. Als Grundlage für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen sollen die positiven Erfahrungen mit den Bildungsgutscheinen dienen. Eine Information des „Arbeit für alle e.V.“ fasst die wichtigsten Punkte der Verordnung zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen zusammen.