Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Die Bundesregierung sieht vor, die Förderung von Jugendfreiwilligendiensten zu verändern. Dies soll im Rahmen der Regierungsinitiative „Zivilgesellschaft stärken“ passieren. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf fasst die bisher geltenden Regelungen zur Förderung eines freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres zusammen. Die Bundesregierung will eine Flexibilisierung ermöglichen. So soll klargestellt werden, dass inländische Einsatzstellen Vertragspartner der Freiwilligen sein können. Einsatzzeiten des Freiwilligendienstes sind nicht mehr an die Jahresfrist gebunden, daher will man die Bezeichnung �freiwilliges soziales und freiwilliges ökologisches Jahr’ durch die Begriffe �freiwilliger sozialer und freiwilliger ökologischer Dienst’ ersetzen. Hauptanlass der angestrebten Novellierung ist jedoch die Klärung Umsatzsteuerlicher Fragen. Der Bundesarbeitskreis Freiwilliges soziales Jahr, dessen Geschäftsstelle in der BDKJ-Bundesstelle angesiedelt ist, kommentiert das Gesetzvorhaben in seiner Stellungnahme. Auszüge aus der Stellungnahme “ Grundsätzlich Stellungnahme des BAK-FSJ zum Gesetzentwurf zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste Grundsatzlich begrüßt der Bundesarbeitskreis FSJ (BAK-FSJ), dass der Gesetzgeber ein Jugendfreiwilligendienstegesetz auf den Weg gebracht hat, welches sich am FSJ-Gesetz orientiert. Die Bundesregierung berücksichtiqt, dass junge Freiwillige in der Regel ganztägig tätig sein sollen, dass sie eine kontinuierliche Begleitung und Bildungsangebote in der Gruppe mit anderen Jugendlichen benötigen mit dem Ziel, soziale Kompetenzen zu stärken und zu entwickeln und die Erfahrungen aus dem Dienst altersgernäß zu reflektieren. Entgegen der im Juli übermittelten Fassung eines Referentenentwurfes wird in dem nunmehr vorgelegten Kabinettsbeschluss insbesondere die Art des Freiwilligendienstes und der ihm zugrunde Iiegende Bildungsbegriff neu gewichtet und damit der Charakter des Freiwilligendienstes grundlegend verandert. Diese Veranderung wird vern BAK-FSJ kritisiert. Hauptanlass der Novellierung ist die Freistellung der Leistungen zwischen Einsatzstelle und Träger des FSJ von der Umsatzsteuer. Zielführend hierfür eine Umsetzung der verbindlichen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bzw. eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes, um diese Leistungen von der Umsatzsteuer zu befreien, … Den Trägern des FSJ fehlt eine ausdrückliche Bestätigung, dass eine Umsatzsteuerbefreiung der Jugendfreiwilligendienste auf dem im Gesetz aufgezeigten Weg erreicht wird. Die angekündigte Weiterentwicklung und den Ausbau der Jugendfreiwilligendienste erreicht die Bundesregierung mit dieser Novellierung indes nicht. Die vorgeschlagenen Flexibilisierungen werden vom BAK-FSJ im Grundsatz mitgetragen. Aber die anvisierte Flexibilisierung der Dienste wird von der Bundesregierung nur erreicht werden können, wenn erhebliche zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Selbiges gilt für den von den Trägern seit langem angebotenen Ausbau der FSJ Einsatzplätze. Die finanzielle Ungleichbehandlung unterschiedlicher Freiwilligendienste zum Nachteil der flächendeckenden Erfolgsmodelle FSJ und FÖJ sind aus unserer Sicht nicht weiter hinnehmbar. Völlig unakzeptabel aus Sicht des BAK-FSJ ist es, dass die Förderkonditionen für den generationsübergreifenden Freiwilligendienst und auch für den neuen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst weltwärts‘ erheblich günstiger sind. Wir fordern die Bundesregierung nachdrücklich auf, die Träger in die Lage zu versetzen, die Flexibilisierung und den Ausbau der Jugendfreiwilligendienste vorantreiben zu können. Insgesamt begrüßt der BAK-FSJ im Grundsatz die Intentionen des vorgelegten Regierungsentwurfes. … Im Einzelnen … Fördervoraussetzung bürgerschaftliches Engagement Im §1 (Fördervoraussetzung) werden die Jugendfreiwilligendienste als eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements definiert. Mit der Einführung dieses Begriffes als Fördervoraussetzung wird ein Paradigmenwechsel vorgenommen. Die Jugendfreiwilligendienste haben den Auftrag, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Damit sind sie eine Bildungsmaßnahme im Sinne des KJHG. Mit Umsetzung dieses Bildungsauftrages verorten die Träger der Jugendfreiwilligendienste diese im Netz zivilgesellschaftlichen Engagements. Der BAK-FSJ fordert die Bundesregierung dringend auf, für die Wahrung des Charakters einer Jugendbildungsmaßnahme einzutreten und an dieser Stelle … zusätzlich den Begriff Jugendbildungsmaßnahme in den Text einzufügen … . Notwendig ist die Streichung des bürgerschaftlichen Engagements als Fördervoraussetzung, auch wenn die Träger das FSJ inhaltlich als besonderen Teil des bürgerschaftlichen Engagements definieren. Informelles und non-formales Lernen Jugendfreiwilligendienste sind Orte informellen und non-formalen Lernens. Die Jugendfreiwilligendienste erreichen ihre besondere Qualität durch die Verschränkunq von informellen Lernprozessen in der praktischen Hilfstätigkeit in Verbindung mit der Reflexion des Erfahrenen in den Seminaren und durch die Bildungsangebote in Form non-formalen Lernens zur Erweiterung sozialer, interkultureller und persönlicher Kompetenzen in der Vermittlung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf wird ein Teil der Bildungsverantwortung den Einsatzstellen übertragen. Die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Bildungsauftrages muss bei den Trägern verbleiben, um Einsatzstellen nicht zu überfordern und Unklarheiten von Zuständigkeiten zu vermeiden. Hier sind Änderungen am Gesetzentwurf unumgänglich. Formulierung von Lernzielen In § 8 Abs. 1 (8) wird festgelegt, dass die im Vorfeld des Jugendfreiwilligendienstes zu verabschiedende Vereinbarung die individuellen Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen enthalten muss. Eine Verengung des Bildungsbegriffes im FSJ und FÖJ auf Lernziele lehnt der BAK-FSJ ab. Der Begriff des Lernzieles ist zudem unseres Erachtens im Gesetz nicht definiert. In § 3 Abs. 3 wird von sozialen und interkulturellen Kompetenzen gesprochen, allerdings ohne den Begriff „Lernziel‘ explizit zu nennen. In § 3 Abs. 5 wird geregelt, dass die Vereinbarung festlegt, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs-und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen. Auch hier fehlt ein Verweis auf die zu erreichenden Lernziele. In § 8 Absatz 1 und 2 wird festgelegt, dass der Träger die Zielerreichung garantieren soll. Dies können die Träger des FSJ nicht leisten, da der individuelle Lernerfolg von vielen Faktoren abhängig ist. Außerderm können sich Faktoren und Ziele im Laufe des FSJ individuell verändern, dann wäre eine neue Vereinbarung notwendig. Freiwillige sollen zudem die Möglichkeit erhalten, sich ohne Verwertungsinteressen auszuprobieren. Diesem Bedürfnis wird die erst im Regierungsentwurf eingefügte Formulierung nicht gerecht. Wir fordern deshalb dringend die Streichung der Passage in § 8 Abs. 1 (8). FSJ als Begriff erhalten Auch wenn der BAK-FSJ die Möglichkeit der vorgeschlagenen Flexibilisierung im Grundsatz begrüßt, lehnt er die Bezeichnung Freiwilliger Sozialer Dienst mit Blick auf die mehr als 40jährige Tradition des Freiwilligen Sozialen Jahres entschieden ab. … Der BAK-FSJ fordert auch weiterhin, die Bezeichnung Freiwilliges Soziales Jahr beizubehalten. Das FSJ ist mit seinem spezifischen Ansatz und der dahinter stehenden Qualität unter diesem Markenzeichen bekannt. Trägerorganisationen profilieren ihr Angebot unter diesem Label. … Darüber hinaus kämen auf die Trägerorganisationen erhebliche Zusatzkosten – die von der Bundesregierung nicht erhoben wurden – zu, wenn anstelle der Marke Freiwilliges Soziales Jahr ein neues Label entwickelt werden rnusste. Wir bitten deshalb, auf diese grundlegende Veränderung zu verzichten. Umsatzsteuerbefreiung Der BAK-FSJ betont, dass die Erhebung von Umsatzsteuer auf die Dienstleistungen im Rahmen der Jugendfreiwilligendienste für ihn juristisch nicht nachvollziehbar und politisch inakzeptabel ist. Ziel sollte eine generelle Befreiung des FSJ von der Umsatzsteuer sein. Eine Umsatzsteuerbefreiung gem. Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe h der 6. EU-RL oder eine Lösung der Umsatzsteuerproblematik durch eine Freistellung nach § 4 Umsatzsteuergesetz wären die einfachsten Lösungen. Das BMF erachtet in dem Erlass vom 14.02.2007 eine umfassende Steuerbefreiung des FSJ/FÖJ aufgrund dieser EU-Richtlinie für nicht zielführend. Da allerdings durch das BMF nicht eine Befreiung aufgrund des Buchstaben h, sondern aus nicht ersichtlichen Gründen aufgrund des Buchstaben k geprüft wurde, fordert der BAK-FSJ dringend eine Prüfung der einschlägigen Befreiungsvorschrift noch im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens. Mit Erlass vom 14. Februar 2007 hat das BMF hierzu Folgendes klargestellt: „Daneben soll die – von den Umsatzsteuer-Referatsleitern angeregte Möglichkeit eröffnet werden, die Einsatzstelle hinsichtlich der von ihr übernommenen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und des sog. Taschengeldes auch im Außenverhältnis selbst zu verpflichten. Die Abwicklung dieser Zahlungsströme konnte weiterhin durch den Träger erfolgen und dabei – abweichend von der bisherigen Rechtslage – als durchlaufender Posten behandelt werden. Der Träger erfüllt insoweit nur noch für den Fall, dass er als Haftender eintreten muss, eine eigene Verpflichtung … Soweit die Einsatzstelle über die Sozialversicherungsbeiträge der Freiwilligen und deren Taschengeld hinaus Zahlungen an den Träger leisten muss und diese Entgelt für Leistungen im Bereich der formalen Bildungsarbeit der Träger sind, die nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei sein können, entsteht auch insoweit keine umsatzsteuerliche Belastung. Ich gehe davon aus, dass die Voraussetzungen dieser Steuerbefreiungsvorschrift insoweit regelmäßig erfüllt sind, da dersog. Formale BiIdungsanteil in besonders dafür vorgesehenen Bildungseinrichtungen in Vortragsform und nur gegen Kostenersatz erfolgt. Es verbliebe bei Wahl dieser Alternative lediglich eine Umsatzsteuerbelastung hinsichtlich weiterer, von den Einsatzstellen als sog. Verwaltungskostenumlage erhobener Beträge.‘ Sollte eine Lösung im oben genannten Sinne nicht möglich sein, akzeptiert der BAK-FSJ den vorgeschlagenen Lösungsweg. Der BAK-FSJ begrüßt, dass durch § 8 JFDG nunmehr auch im Gesetz verschiedene Möglichkeiten des Zusammenwirkens von Trägern und Einsatzstellen festgeschrieben werden. Mit der in § 8 Abs. 2 JFDG neu aufgenommenen Regelung soll auch die Einsatzstelle im Inland Schuldnerin der vertraglichen Rechte und Pflichte aus der Freiwilligendienstvereinbarung werden können. Zwar ist es weiterhin gesetzlich zulässig, dass nur der Träger des Freiwilligendienstes und die Freiwillige bzw. der Freiwillige eine zweiseitige Vereinbarung schließen, § 8 Abs. 2 eröffnet aber zusätzlich die Möglichkeit, eine dreiseitige Vereinbarung zwischen Träger, Einsatzstelle und Freiwilligem oder Freiwilliger zu schliessen. Diese neu in das Gesetz aufgenommene dreiseitige Vereinbarung soll zur Lösung zahlreicher Probleme im Zusammenhang mit einer möglichen Umsatzbesteuerung des Freiwilligendienstes führen … . Ein zentrales Problem des Freiwilligen Sozialen Jahres in Deutschland ist, dass seit dem Jahr 2004 zahlreiche örtliche Finanzverwaltungen sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Auffassung vertreten, im Rahmen der Durchführung des freiwilligen sozialen Jahres werde eine Personalgestellung der jungen Erwachsenen durch die Träger an die entsprechenden Einsatzstellen ausgeführt und ein umsatzsteuerrelevante Leistungsaustauschverhältnis begründet. Durch die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Regelung, dass Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Träger, Einsatzstelle und Freiwilligem oder Freiwilliger auch auf die Einsatzstelle übergehen können, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, umsatzsteuerliche Leistungsaustauschverhältnisse für alle Bereiche des freiwilligen sozialen Dienstes zu vermeiden. In Anlehnung an den o.g. Erlass des BMF sollte jedoch im Rahmen des § 8 Abs. 2 JFDG klargestellt werden, dass die Einsatzstelle auch die Sozialversicherungsbeiträge auf eigene Rechnung übernimmt. Dieser Argumentation des BMF folgend begrüßt der BAK-FSJ ausdrücklich die mit der Fassung des § 8 Abs. 2 JFDG verbundene Freistellung von der Umsatzsteuer, weist jedoch abermals darauf hin, dass er einer europarechtskonformen Lösung zur Vermeidung der Umsatzsatzsteuer den Vorzug gäbe. Ausdrücklich abgelehnt wird vom BAK-FSJ die in § 8 Abs. 2 Satz 2 JFDG vorgesehene selbstschuldnerische Bürgschaft des Trägers. … Flexibilisierung und Kombinierung verschiedener Dienste Der BAK-FSJ begrüßt mit Einschränkungen die anvisierten Flexibilisierungen – vor allem da der Regierungsentwurf die Anregung des BAK-FSJ aufnimmt, dass die Verlängerungsoption als Bildungs- und Orientierungsjahr gestaltet wird. Allerdings verweisen wir darauf, dass die Regelungen zur Verlangerung eines FSJ und auch das Angebot von Drei-Monats-Blöcken und die Kombination unterschiedlicher Dienstformen einen erheblichen Mehraufwand für die Träger bedeutet sowohl in der Koordination der Dienste als auch in Gestaltung der Bildungs- und Begleitangebote. Der BAK-FSJ begrüßt nachdrücklich die Vorschrift eines Einführungs- und Abschlussseminars mit einer Mindestdauer von je 5 Tagen. Allerdings vermissn wir die Möglichkeit eine flexiblen Umgangs damit, … um pädagogische Rahmenkonzeptionen zu entwickeln, die eine kürzere Dienstdauer (6 Monate) und die Ableistung in mehreren 3-Monats-Blöcken berücksichtigen. Bei einer mehrmaligen Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes stellen sich Fragen zur praktischen Umsetzung, auf die der Gesetzentwurf keine ausreichende Antwort gibt. Es wird regelmäßig dazu kommen, dass Dienste bei verschiedenen Trägern abgeleistet werden. Für die einzelnen Träger ist es nicht transparent, welche Freiwilligen schon bei anderen Trägern wie lange einen Dienst absolviert haben. Jugendfreiwilligendienste im Ausland Der Gesetzentwurf verbessert nur unzureichend die Rahmenbedingungen für die Freiwilligendienste im Ausland. Damit wird einer Grundintention der Evaluation des FSJ-Gesetzes nicht entsprochen: … Es sind … eigenständige Regelungen vor allem der sozialen Sicherung beispielsweise in einem Gesetz zur Förderung eines Jugendfreiwilligendienstes im Ausland notwendig. Trotz dieser kritischen Grundeinschätzung führt der Gesetzentwurf zu einigen kleinen Verbesserungen. Begrüßt wird die Kombinierbarkeit eines Dienstes im In- und Ausland, die Erhöhung der maximalen Dauer des Dienstes von 12 auf 24 Monate, und die Regelung, dass Sprachkurse nicht mehr laut Gesetz in Deutschland stattfinden rnüssen. Zeugniserstellung In § 8 Vereinbarungen und Bescheinigungen (Zeugnis) wird geregelt, das Zeugnisse im Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu erstellen sind. Sollte dieses Einvernehmen nicht herzustellen sein, besteht die Gefahr, dass der Freiwillige den Dienst ohne Zeugnis beenden muss. Deshalb empfehlen wir, das Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu streichen, weil es unseres Erachtens ausreicht, dass der oder die Freiwillige gegenüber dem Träger einen Rechtsanspruch hat. “ Der Gesetzentwurf der Bundesregierung steht Ihnen in der elektronischen Vorabfassung im Anhang zur Verfügung oder nach vorliegen der lektorierten Druckfassung über aufgeführten Link. Des weiteren ist zu Ihrer Kenntnisnahme im Anhang der Bericht der Bundesregierung zu Prüfaufträgen zur Zukunft der Freiwilligendienste und dem Ausbau der Jugendfreiwilligen Dienste bereitsgestellt.

http://www.pro-fsj.de

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Freiwilliges Soziales Jahr

Dokumente: 1606145.pdf

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