afa-Info: Geschäftsanweisung BaE der Bundesagentur für Arbeit

PARAGRAPHEN IM SGB III – VERFAHRENSHEINWEISE Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt die Geschäftsanweisungen zu den verschiedenen Instrumenten der Arbeitsmarktpolitik auf ihrer Homepage zur Verfügung. Im Folgenden ist die Geschäftsanweisung zur Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) zusammengefasst. „§ 241 Förderungsfähige Maßnahmen… BaE wird als kooperative oder integrative BaE durchgeführt. Bei integrativer BaE liegt die fachpraktische und fachtheoretische Unterweisung beim Träger. Betriebliche Phasen von min. 40 / max.120 Arbeitstagen sind vorzusehen. Bei einer Überschreitung von 60 Arbeitstagen für betriebliche Phasen soll eine Abstimmung zwischen Bildungsträger und Berufsberatung erfolgen. Die kooperative BaE beinhaltet die fachpraktische Unterweisung in einem Kooperationsbetrieb. Die Bildungsträger sind für die Gewinnung des Kooperationsbetriebes und Koordinierung der Ausbildung sowie Unterstützung insbesondere durch fachtheoretische Unterweisung und sozialpädagogische Begleitung zuständig. Es wird zwischen dem Bildungsträger, dem Auszubildenden und dem Betrieb ein Vertrag mit der konkreten Aufgabenteilung abgeschlossen. Kooperationspartner können nur Betriebe sein, die hierfür zusätzliche Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stellen und grundsätzlich zur Übernahme nach einem Jahr bereit wären. … § 242 Förderungsbedürftige Auszubildende Als förderungsbedürftig gelten Lernbeeinträchtigte und sozial Benachteiligte, die ohne Förderung keine Berufsausbildung realisieren können. Als lernbeeinträchtigt gelten Auszubildende – ohne Hauptschulabschluss, – aus Förderschulen für Lernbehinderte, – mit Hauptschul- oder vergleichbarem Abschluss bei erheblichen Bildungsdefiziten. Als sozial benachteiligt gelten Jugendliche – die nach Feststellung des psychologischen Dienstes verhaltensgestört sind oder der betrieblichen Ausbildung nicht gewachsen sind, – mit Teilleistungsschwächen (z.B. Legasthenie), – für die Hilfe zur Erziehung im Sinne des KJHG geleistet worden ist oder wird, aber nur wenn die Aussicht besteht, den Anforderungen der BaE-Maßnahmen genügen zu können, – ehemals drogenabhängige Jugendliche, – straffällig gewordene Jugendliche, – Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten, – ausländische Jugendliche mit Sprachdefiziten oder Eingewöhnungsschwierigkeiten, – allein erziehende junge Frauen und Männer, – Behinderte, die keiner Reha-spezifischen Hilfestellung bedürfen. … § 243 bis § 246 Leistungen Die Förderung umfasst: – Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung – die Maßnahmekosten – sonstige Kosten. Verfahrenshinweise Einige Hinweise zum Verfahren bei BaE sind in der Geschäftsanweisung enthalten: – Die Maßnahmen werden durch Ausschreibung nach Vorschriften der VOL/A durch die zentrale Einkaufsorganisation nach Bedarf der Arbeitsagenturen beschafft. – Die vollständige Besetzung der eingekauften Maßnahmeplätze soll über Wartelisten sichergestellt werden. – Die Nachweise für sonstige Kosten und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung müssen 6 Monate nach Ende des Vertragsjahres vorliegen. – Die Maßnahmen der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Ausbildungen fallen unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes. Dies wird durch die Landesbehörde, nicht durch die Bundesagentur bescheinigt. Die Prämie für die erfolgreiche Vermittlung in betriebliche Ausbildung ist vom Grundsatz her umsatzsteuerpflichtig. – Nach Zuschlagserteilung der BaE in kooperativer Form soll die Arbeitsagentur dem Bildungsträger schnellstmöglich die Teilnehmer benennen. – Spätestens drei Tage vor Beginn der Ausbildung ist die entsprechende Bescheinigung über Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal vorzulegen. Zwischen Teilnehmer und Bildungsträger ist ein Ausbildungsvertrag über die gesamte Dauer der Ausbildung abzuschließen. Diese müssen der Agentur für Arbeit innerhalb von 6 Wochen vorgelegt werden. – Für jeden Teilnehmer soll der Bildungsträger einen Förderplan erstellen und regelmäßig fortschreiben. Dieser kann von der Agentur für Arbeit angefordert werden. – Drei Werktage nach Beginn der Maßnahme ist der Agentur eine Anwesenheitsliste einzureichen, die monatlich fortgeführt und eingereicht werden muss. – Bei Beendigung der Ausbildung ist unverzüglich die Arbeitsagentur zu informieren. – Eine Erfolgsbeobachtung ist der Agentur bis zum 10. des Folgemonats nach Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres und drei Monate nach Ende der Ausbildung vorzulegen. “ Die Zusammenfassung der Geschäftsanweisung wurde von Ludger Urbic – arbeit für alle e.V. – eine Initiative des BDKJ – erstellt. Die komplette Geschäftsanweisung der Bundesagentur für die Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) kann bei Bedarf beim afa angefordert werden. E-Mail: afa@bdkj.de Das afa-Info im Volltext entnehmen Sie bitte dem Anhang.

http://www.bdkj.de/index.php?id=34

Quelle: arbeit für alle e.V.

Dokumente: afa_Info_4.pdf

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