Keine Durchgriffshaftung im Fall des insolventen Kolping-Bildungswerk Sachsen e.V.

KOLPINGWERK BEGRÜSST URTEIL DES BUNDESGEREICHTSHOFS “ Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall der Millionenpleite des Kolping-Bildungswerks Sachsen (KBS) ist vom Kolpingwerk mit Erleichterung aufgenommen worden. „Wir begrüßen die Entscheidung“, erklärte Kolping-Bundessekretär Bernhard Hennecke am Montag in Karlsruhe. Zuvor hatte der Zweite Senat des BGH festgestellt, dass die Kolping-Diözesanverbände Dresden-Meißen und Görlitz sowie ihre Vereine nicht für die Insolvenz des KBS haftbar zu machen seien. Damit wurde die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach für die Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder haften, bestätigt. Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, der diesen Trennungsgrundsatz durchbreche, konnten die BGH-Richter nicht feststellen. Weder hätten auf Seiten des KBS Bonitätsprobleme bestanden, die verschleiert worden wären, noch hätten Vermögensverschiebungen stattgefunden. Das Gericht sorge mit seiner Rechtsprechung für die notwendige Klarheit, erklärte das Kolpingwerk. Nun lasse sich vor allem die Verbandsarbeit, die von vielen ehrenamtlich engagierten Mitgliedern in den örtlichen Kolpingsfamilien getragen werde, ohne Einschränkung fortsetzen. Gegenstand der Verhandlung war die Revision einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, das im August 2005 die beiden Verbände dazu verurteilt hatte, mehr als 707.000 Euro neben Zinsen an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Die früheren Geschäftsführer wurden mittlerweile zu Geld- und Bewährungsstrafen verurteilt. Die 1990 gegründete KBS hatte sich in Tourismus- und Immobiliengeschäfte verzettelt und musste im Dezember 2000 Insolvenz anmelden. Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Immobilienfonds aus Düsseldorf wegen eines nicht eingehaltenen Leasingvertrags mit einer KBS-Tochter für das damalige KBS-Tagungshotel Schloss Schweinsburg bei Zwickau. Das OLG-Urteil wurde von den Karlsruher Richtern getadelt. Mit der Feststellung einer rückwirkenden persönlichen Haftung von Vereinsmitgliedern habe man eine Gesetzeslücke ausfüllen wollen, die es gar nicht gebe. Nach dieser Rechtsauffassung hätte man am Ende auch die Bischöfe oder sogar den Papst für die 100-Millionen-Pleite der KBS haftbar machen können, so der Vorsitzende Richter Wulf Götte. “ Das Aktenzeichen des am 10. Dezember 2007 gesprochenen Ureils: II ZR 239/05 Unter aufgeführtem Link ist die Pressemeldung des Bundesgerichtshofs abzurufen. Das Urteil lag bei Redaktionsschluss noch nicht in elektronischer oder gedruckter Form vor. Der ausformulierte Entscheidungstext – mit Gründen – liegt oft erst einige Wochen/Monate nach Ausfertigung und Zustellung an die Parteien bzw. ihre Vertreter vor. Bei Interesse erhalten Sie diesen Text über die Seite des Bundesgerichtshofs.

http://www.kolping.de/news/newsdetail.html?nd_ref=3575
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2007&Sort=3&nr=41993&linked=pm&Blank=1
http://www.bundesgerichtshof.de

Quelle: KNA Aktueller Dienst Inland Kolpingwerk Deutschland

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