Junge Geflüchtete machen aus ihrer Sicht oft gute Gründe geltend, warum sie keine Ausbildung beginnen. Gleichwohl würde eine Ausbildung nicht nur ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern, sondern oftmals auch ihre rechtlichen Chancen, sich in Deutschland längerfristig eine sichere Existenz aufzubauen. Dieser Auffassung sind Arbeitsmarktforscher/-innen Franziska Schreyer, Angela Bauer und Karl-Heinz P. Kohn. In der aktuellen Ausgabe des IAB-Forums, dem online-Magazin des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, legen sie schlüssig dar, wie eine Ausbildung dazu beiträgt die Bleibeperspektive für Geflüchtete zu verbessern.
Geflüchtete mit Schutzstatus: Neue Voraussetzungen für unbefristeten Aufenthalt
Geflüchtete mit Schutzstatus können seit August 2016 nach drei beziehungsweise fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 26 Aufenthaltsgesetz). Dazu zählen unter anderem ausreichender Wohnraum, (sehr) gute Kenntnisse der deutschen Sprache und eine (weit) überwiegende eigene Sicherung des Lebensunterhalts. All dies wird durch eine laufende oder abgeschlossene Ausbildung tendenziell begünstigt, finden Schreyer, Bauer und Kohn.
Für Geflüchtete mit Duldungsstatus ist eine Duldung für die gesamte Dauer der Ausbildung möglich
Die Forscher/-innen weisen hier insbesondere auf die veränderte Gesetzeslage seit Sommer 2016 hin. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber auf Bundesebene die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldung für die gesamte Dauer der Ausbildung zu erteilen (§ 60a Aufenthaltsgesetz). Sie führen aus, dass wenn die örtlich zuständigen Ausländerbehörden von der „Ausbildungsduldung“ für die gesamte Dauer der Ausbildung Gebrauch machen, im Regelfall die sogenannte „3+2-Regelung“greift. Die jungen Menschen werden dann nach Ausbildungsabschluss zur Stellensuche für weitere sechs Monate geduldet. Vor allem aber können sie mit abgeschlossener Ausbildung und anschließender qualifizierter Beschäftigung aus der unsicheren Duldung in eine zunächst auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis wechseln (§ 18a Aufenthaltsgesetz), betonen die IAB-Fachleute.
Den Weg bis hin zur Einbürgerung ebnen
Schreyer, Bauer und Kohn halte eine Berufsausbildung auch für eine Grundlage eine Einbürgerung in Deutschland zu erhalten. Nach acht Jahren Aufenthalt wird eine Einbürgerung möglich: Sowohl Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge als auch ehemals Geduldete mit „Niederlassungserlaubnis“ oder „Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU“ können dann die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Eine der rechtlichen Voraussetzungen für einen positiven Bescheid ist die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die Familie (§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz) – ein weiteres Argument für eine berufliche Ausbildung, wie die Autor/-innen des Forumsbeitrages deutlich machen.
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Quelle: IAB-Forum