Verschuldung von Erwerbslosen

Die Süddeutsche Zeitung hatte im Sommer über die Inkassopraxis der Arbeitsagenturen und Jobcenter berichtet. Diese basiert auf einer Weisung aus dem Bundesarbeitsministerium. Die Linksfraktion im Bundestag wollte mehr dazu wissen. Doch die Auskunft der Bundesregierung ist nicht sehr aufschlussreich. Eine konkrete Auskunft zu der Weisung wird verweigert.

Zu der Anzahl verschuldeter Personen liegt der Regierung keine Informationen vor. Das Merkmal „Verschuldung“ wird statistisch nicht erhoben. Das statistische Bundesamt weisst jedoch Arbeitslosigkeit mit 20 Prozent als einen Hauptauslöser für Überschuldung auf. Fast 6 Prozent der Volljährigen in Deutschland gelten als überschuldet. Unter Erwerbslosen dürfte der Anteil deutlich höher liegen.

In ihrer Antwort auf die kleine Anfrage betont die Bundesregierung, wie wichtig Schuldnerberatung sei. Schulden können sich als Vermittlungshemmnis für die Eingliederung in Arbeit erweisen. Die Bundesregierung bewertet dementsprechend das Angebot von Schuldnerberatung als ein wichtigen Beitrag zur sozialen Stabilisierung und als Voraussetzung für die Heranführung der leistungsberechtigten Personen an den Arbeitsmarkt. Informationen über die örtliche Verfügbarkeit von Schuldnerberatung liegen der Bundesregierung nicht vor. Diese sicher zu stellen, ist Aufgabe der kommunalen Träger und der Länder.

Es bestehen zum 30. September 2016 eine Gesamtforderungshöhe im SGB III von 1,3 Millarden Euro und im SGB II von 3,1 Milliarden Euro. Forderungen der BA gegen Leistungsempfänger im Rechtskreis SGB III resultieren aus zu Unrecht erhaltenen Leistungen. Forderungen des Bundes und der kommunalen Träger im Rechtskreis SGB II haben ihren Ursprung in der Gewährung von Darlehen und/oder zu Unrecht erhaltenen Leistungen. Dem Inkasso der BA obliegen ab dem Zeitpunkt der Zahlungsstörung einer Forderung alle notwendigen Aufgaben, die bis zum endgültigen Abschluss eines Einziehungsverfahrens notwendig werden. Eine Forderung ist zahlungsgestört, wenn nach Ablauf des Fälligkeitstermins keine vollständige Zahlung erfolgt ist und die Gesamtsumme der Forderungsbeträge mindestens 7 Euro überschreitet.

Damit einem die Schulden erlassen werden können, muss man als „Härtefall“ eingestuft werden. Die Linke Abgeordnete Katja Kipping kritisiert, die „besondere Härte“ der meisten Erwerbslosen sei die Armut in und durch Hartz IV. Es bedürfe keiner weiteren Einzelfallprüfung, ob ein Härtefall vorliegt.

Bei einem Hartz IV-Regelsatz von 404,- Euro für einen Erwachsenen sei offenkundig, dass eine Rückzahlen von Darlehen an das Jobcenter unmöglich sei.“

Quelle: Katja Kipping, MdB

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