Die AfD wollte von der Bundesregierung Auskunft zur Herkunft von Hartz IV-Beziehern und anderen Empfängern von Grundsicherungsleistungen erhalten. Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort aus, dass im Oktober 2017 1,102 Millionen deutsche Staatsbürger, 109.000 EU-Ausländer und 377.000 Nicht-EU-Ausländer als arbeitslos erwerbsfähige Leistungsberichtigte in der Grundsicherung für Arbeitssuchende geführt wurden. Als sogenannte Aufstocker wurden im Oktober 2017 776.000 deutsche Staatsbürger, 126.000 EU-Ausländer und 253.000 Nicht-EU-Ausländer als erwerbstätige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende geführt. Für Details zu allen Staatsangehörigen verweist die Regierung auf einen tabellarischen Anhang. Wobei Informationen zur Staatsangehörigkeit von Personen nicht immer aussagekräftig sind. Dies betrifft im besonderen Maße Angaben zu Personen aus Staaten mit Veränderungen der Staatsgrenzen im Zeitverlauf, Personen, die in nicht anerkannten Staaten Leben oder Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit.
Datenerhebung aus verschiedenen Quellen
Die Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Beantwortung der Anfrage die Auswertung unterschiedlicher Datenquellen notwendig war. Da den unterschiedlichen Quellen jeweils spezifische methodische und inhaltliche Konzepte zu Grunde liegen, können die Zahlen nur bedingt miteinander in Bezug gesetzt werden.
Neu-Zugänge im Hartz IV-Bezug
In dem gleitenden Jahreszeitraum November 2016 bis Oktober 2017 gab es in den Regelleistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende 259.000 Neu-Zugänge von deutschen Staatsangehörigen, 92.000 von EU-Ausländern und 472.000 von Nicht-EU-Ausländern. Neu-Zugänge umfassen nur Zugänge, die in der Vergangenheit noch nie Regelleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben.
Vergleich von Zahlungsansprüchen zwischen verschiedenen Personengruppen.
Die Höhe der Zahlungsansprüche hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, beispielsweise in welchem Umfang verfügbares Einkommen etwa aus Erwerbstätigkeit oder Unterhalt beziehungsweise Unterhaltsvorschuss auf den Bedarf angerechnet wird. Daneben spielt auch die Struktur der Bedarfsgemeinschaft eine Rolle sowie die Verfügbarkeit von Wohnraum zum Zeitpunkt des Wohnungsbezuges. Ein direkter Vergleich der Zahlungsansprüche zwischen verschiedenen Personengruppen ist daher wenig aussagekräftig. Die Bundesregierung sieht daher in ihrer Antwort auch von einem solchen Vergleich ab.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages