Soziale Betreuung von Geflüchteten bedarf keiner europaweiten Aussschreibung

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat im Juli entschieden, dass die Stadt Düsseldorf die soziale Betreuung von Geflüchteten nicht europaweit ausschreiben muss. Die Stadt dürfe die Aufgabe der sozialen Betreuung den örtlichen Wohlfahrtsverbänden überlassen und diesen dafür finanzielle Zuwendungen zukommen lassen. Die Stadt Düsseldorf betreibt die Flüchtlingsunterkünfte im Stadtgebiet in eigener Verantwortung. Lediglich die soziale Betreuung der Geflüchtetn überlässt sie den örtlichen Wohlfahrtsverbänden. Diese erhalten dafür finanzielle Zuwendungen. Ein kommerzielles Unternehmen, das Betreuungsleistungen anbietet, sah in einer entsprechenden Zuwendung der Stadt an den Sozialdienst katholischer Frauen und Männer Düsseldorf e.V. (SKFM) einen Verstoß gegen Vergaberecht. Es verlangte eine europaweite Ausschreibung der Leistungen, um den Zuschlag für den Auftrag erhalten zu können. Zunächst hatte die Vergabekammer Rheinland eine Ausschreibungspflicht der Stadt bejaht. Der Senat des Oberlandesgerichts änderte diese Entscheidung nun ab und gab der Stadt Düsseldorf und dem SKFM Recht. Die hatten gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde eingelegt. Der Vergabesenat begründete seine Entscheidung damit, dass sich eine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung aus dem geltenden Recht nicht ergebe. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: OLG Düsseldorf, VII-Verg 1/18, rechtskräftig).

Quelle: Pressemitteilung Oberlandesgericht Düsseldorf

 

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