Befinden sich Geduldete zu einer beruflichen Ausbildung und beziehen BAB, haben sie zusätzlich Anspruch auf SGB II-Leistungen, um den individuellen Bedarf zu decken. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (13.02.2018, L 8 AY 1/18 B ER).
Anwendung der Härtefallregelung
Der Arbeitsrechtler Harald Thomé erläutert die Gerichtsentscheidung wie folgt:
„Das LSG NDS hat einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG ergänzend zu Ausbildungsentgelt und BAB für einen geduldeten Auszubildenden festgestellt. Es sieht eine besondere Härte als gegeben an, wenn das Ausbildungsgehalt und die BAB zusammen den individuellen Bedarf nicht decken und hat daher angeordnet ergänzende § SGB II-Leistungen zu erbringen. Das LSG begründet dies auch mit der Ungleichbehandlung von SGB II-Berechtigten (die seit August 2016 auch während Ausbildungen stets aufstocken können) und SGB XII / § 2 AsylbLG-Berechtigten (die dies nicht können) und stellt die Frage, ob es sich bei dieser Ungleichbehandlung um eine unzulässige „willkürlich ungleiche Behandlung wesentlich gleicher Sachverhalte“ handele.“
Quelle: Harald Thomé