Sanktionspraxis bei Hartz IV häufig rechtswidrig

Mehr als jeder dritte Hartz-IV-Empfänger, der gegen Sanktionen des Jobcenters Widerspruch einlegt oder klagt, hat damit Erfolg. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Links-Fraktion hervor. Bei den Widersprüchen liege die Erfolgsquote demnach bei 36 Prozent, bei Klagen mit fast 40 Prozent noch höher.

Im Jahr 2015 gab es laut Regierung bundesweit 51.100 erledigte Widersprüche gegen Sanktionen, davon wurden 18.600 stattgegeben beziehungsweise teilweise stattgegeben. Erledigte Klagen gegen Sanktionen gab es im Vorjahr insgesamt 5.900, davon wurden 570 mit einem Urteil oder Beschluss stattgegeben beziehungsweise teilweise stattgegeben. Weitere 1.800 Fälle erledigten sich durch das Nachgeben des zuständigen Jobcenters, hieß es.

Für die Chefin der Linken, Katja Kipping, offenbaren diese Zahlen, dass die Sanktionspraxis in Hohem Maße rechtswidrig ist.

Sanktionen eine bewirkten bundesweit bei ca. 142.000 erwerbsfähigen Leitungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion im Jahresdurchschnitt 2014 eine durchschnittliche Kürzung des laufenden Leistungsanspruchs um 2O%. Dies entspricht einer durchschnittlichen Kürzung um 107 Euro, wovon 95 Euro auf Kürzungen von Regelleistungen bzw. Mehrbedarfen und 12 Euro auf Kürzungen von Leistungen für Unterkunft und Heizung entfielen.

Bei Jugendlichen betrug die durchschnittliche Kürzung des laufenden Leistungsanspruchs 28,4%. Dies bedeutet eien durschnittliche Kürzung um 124,- Euro. Davon entfielen 101,- Euro auf Kürzungen von Regelleistungen und 23,- Euro auf Kürzungen von Unterkunft und Heizung.

Obwohl die anstehende SGB II-Reform als Rechstvereinfachung angekündigt wurde, trifft das auf die Sanktionen nicht zu. Die Bundesregierung will an dieser Praxis festhalten.“

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages; Die LINKE; epd

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