Nach den ersten 3 Monaten, in denen Geflüchtete ein Arbeits- und Ausbildungsverbot haben, können sie eine Ausbildung oder Arbeit beginnen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Arbeitserlaubnis sind 2 Voraussetzungen: eine positive Bleibeperspektive (…) und Straffreiheit (…). In Bayern wird diese Kann-Regelung so ausgelegt, dass dem zusätzlich nur zugestimmt wird, wenn die Identität geklärt ist, wenn also ein gültiges Dokument des Herkunftslandes vorliegt. Liegt dies nicht vor oder kann es nicht beschafft werden, gehen die bayerischen Behörden davon aus, dass die Mitwirkung angezweifelt wird. Mit der Folge, dass weder eine Aufenthaltserlaubnis (bei positivem Asylverfahren) noch eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wird.Das wollen die vier bayerischen konfessionellen Jugendhilfeverbände nicht aktzeptieren.
Außerdem schränkt das bayerische Innenministerium die sogenannte 3+2-Regelung in Teilen erheblich ein. Das Anfang August 2016 bundesweit in Kraft getretene Integrationsgesetz soll für einen schnelleren Zugang von geflüchteten Menschen zu Integrationskursen und in Berufsausbildung sorgen. Mit der darin verabschiedeten 3+2-Regelung sollen Flüchtlinge, die eine Ausbildung beginnen, eine Garantie bekommen, diese zu beenden und danach zwei Jahre arbeiten zu können. Unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Mit einer Weisung des Landesminsiteriums an die Ausländerbehörde wird eine Duldung für die Dauer der Berufsausbildung schon dann untersagt, wenn erste formelle Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des jungen Menschen angekündigt sind – hierfür reicht eine erste Vorladung zur Ausländerbehörde aus. Damit wird die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses in aller Regel unmöglich gemacht.
Die evangelischen und katholischen Verbände der Erziehungshilfe und Jugendsozialarbeit fordern die Bayerische Staatsregierung auf, im Sinne der Kinderrechte jedem geflüchteten jungen Menschen – egal aus welchem Herkunftsland – eine Berufsausbildung zu ermöglichen.
Dazu zählt auch eine Fristverlängerung bei Ausbildungsduldung und Anschlüsse nach dem Berufsintegrationsjahr. Zwischen dem Abschluss eines Ausbildungsvertrags und dem Beginn der Berufsausbildung liegen in der Praxis häufig deutlich mehr als drei Monate. Diesem Umstand muss bei der Erteilung einer Ausbildungsduldung regelhaft Rechnung getragen werden, um Ausbildungsbetrieben und den jungen Geflüchteten Planungssicherheit zu geben.(…) Die Fristen auf einen realistischen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zu verlängern.
Auch die drohende Abschiebung ist für die Entwicklung einer Perspekive hinderlich. Viele junge, vor allem afghanische Flüchtlinge sind aktuell von Abschiebung bedroht, denn Afghanistan wird von der Politik als in Teilen sicheres Land angesehen. So sind viele Kinder und Jugendliche aus Afghanistan, die sich in Deutschland Schutz und eine bessere Zukunft erhofft hatten, aufgrund der bestehenden Perspektivlosigkeit von zunehmenden psychischen Belastungen betroffen. Diese führen, verbunden mit täglichen Nachrichten über die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, oftmals zu Radikalisierungstendenzen, Suizidversuchen und Retraumatisierungen. Diese massiven Verhaltensänderungen wirken sich konkret auf die Arbeit mit den jungen Menschen negativ aus. Gebraucht wird eine dauerhafte Bleibeperspektive und Rechtssicherheit. Nur dann kann sich der junge Geflüchtete durch Bildung und Arbeit einen festen Platz in der Gesellschaft erarbeiten.“
Link: www.kjs-bayern.de
Quelle: KJS Bayern
Dokumente: 20170512-Jugendverbaende_zu_umF_-_Forderungen_Presse_JF.pdf