Mit dem Landessozialgericht (LSG) Thüringen hat sich ein weiteres Sozialgericht eindeutig positioniert. Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 (L 9 AS 86220 B ER) stellt das Gericht fest, dass Smartphones für die Erledigung von Schulaufgaben und Beschaffung von Lernmaterial ungeeignet sind. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei im Fall der Schulschließung zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich. Die bestehende Möglichkeit, Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, ist für das Gericht kein adäquater Ersatz. Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am pandemiebedingten Hausschulunterricht stellen laut LSG Thüringen einen Mehrbedarf dar und sind auf Zuschussbasis nach § 21 Abs. 6 SGB II zu gewähren. Jedoch besteht nach dem SGB II kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, sondern nur auf die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Laut Gericht könnten diese auch durch ein gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät gestillt werden.
Quelle: Arbeits- und Sozialrechtler Harald Thomé; LSG Thüringen