Was kennzeichnet das Jugendwohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII? Welche Unterstützung brauchen junge Geflüchtete von der Kinder- und Jugendhilfe? Wie wahren wir die Rechte von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten? Angesichts des Votums der Ministerpräsidentenkonferenz, das Jugendwohnen gem. § 13 Absatz 3 SGB VIII neu zu regeln und minderjährige unbegleitete Geflüchtete (allein) durch die Jugendsozialarbeit zu fördern, diskutierten am 14. Dezember Vertreter_innen aus Politik, Verwaltung und Fachpraxis kontrovers. Aber sie bezogen eindeutig Position: eine Kinder- und Jugendhilfe zweiter Klasse für junge Geflüchtete ist keine Option.
Hintergrund ist die Initiative von derzeit sechs Bundesländern, Kosten und Leistungen in der Betreuung junger Geflüchteter zu senken und – unabhängig vom individuellen Bedarf – lediglich die Unterstützung der Jugendsozialarbeit (insbesondere des Jugendwohnens) für diese Zielgruppe vorzusehen. Außerdem sei „gesetzlich sicherzustellen, dass sich die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Regelfall auf die Versorgung von Minderjährigen konzentrieren“.
Die Vertreter_innen der Jugendsozialarbeit legten an diesem Abend erneut dar: Jugendwohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit ist kein Ersatz für erzieherische Hilfen. Auch nicht, wenn es um die Unterbringung unbegleiteter junger Geflüchteter geht. Lisi Maier (Vorsitzende der BAG KJS) fasst das politische Fachgespräch des Koopertionsverbunds Jugendsozialarbeit zur Jugendsozialarbeit und jungen Geflüchteten zusammen. Maier bringt in ihrem Statment deutlich zum Ausdruck, dass es keine Jugendhilfe zweiter Klasse geben darf. Alle Kinder und Jugendlichen haben die gleichen Rechte – eine Zweiklassengesellschaft in der Kinder- und Jugendhilfe darf es auch zukünftig nicht geben.“
Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hatte sich dazu bereits in einer Stellungnahme „In erster Linie junge Menschen“ geäußert.
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Quelle: Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit