Hartz-IV: Unterschreitung des Existenzminimums trotz Anhebung der Regelsätze?

Die noch amtierende Bundesregierung möchte zum Jahreswechsel die Hartz-VI-Regelsätze erhöhen. Der Bundesrat hat dem Vorhaben in seiner letzten Sitzung auch zugestimmt. Demnach ein monatliches Plus von 3 Euro vorgesehen, für Kinder sind es 2 Euro im Monat. Für Alleinstehende und Alleinerziehende steigt der Satz von 446 auf 449 Euro monatlich. Partner und Ehegatten bekommen mit 404 Euro ebenfalls 3 Euro mehr als derzeit. Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren wird es 376 Euro geben, ebenfalls 3 Euro mehr als bisher. 

Mit der Forderung „Versteckte Kürzungen bei den Ärmsten stoppen – rote Linie bei Hartz IV und Co.!” wehrt sich ein Bündnis aus 14 Verbänden und Organisationen um den Paritätischen dagegen. Die Preissteigerungen für Lebensmittel und andere Produkte ziehen an. Auch die Stromkosten steigen. Die für Januar 2022 geplante Anpassung der Regelsätze hält mit der derzeitigen Inflation nicht Schritt. Die Ärmsten in unserer Gesellschaft sind mit realen Kaufkraftverluste konfrontiert. Ein vom Paritätischen in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten bestätigt, die zum Jahreswechsel von der Bundesregierung geplante geringfügigen Erhöhung der Hartz-IV-Regelsätze als verfassungswidrig.  

Rechtsgutachten belegt geplante Hartz-IV-Erhöhung als verfassungswidrig

Die Darmstädter Juraprofessorin Anne Lenze bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses stellte 2014 fest, dass die Regelbedarfe bereits an der untersten Grenze dessen liegen, was verfassungsrechtlich gefordert sei. Die Anhebung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 von monatlich 446 auf 449 Euro für Alleinstehende läute vor dem Hintergrund der anziehenden Inflation eine „neue Stufe der Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums” ein argumentiert Lenze. 

Quelle: edp; KNA; Der Paritätische; Bundesverfassungsgericht 

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