Gesetzliche Neuregelung der Hartz-IV-Sanktionen

Die Arbeitsministerinnen und -minister Karl-Josef Laumann (NRW, CDU), Nicole Hoffmeister-Kraut (BW, CDU), Kerstin Schreyer (BY, CSU – mittlerweile ins Verkehrsministerium gewechselt) und Harry Glawe (MV, CDU) fordern eine rasche Neuregelung von Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie haben sich hierfür auf konkrete Grundlinien verständigt. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019, wonach die gegenwärtige gesetzliche Regelung teilweise mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Die vier Minister*innen wollen verhindern, dass wiederholt existenzsichernde und zumutbare Arbeit verweigert werden kann. Im Extremfall müsse dann auch ein vollständiger Leistungsentzug möglich sein. Den würde auch das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen für zulässig halten. Die Vorschläge für gesetzliche Neuregelungen befassen sich neben Mitwirkungspflichten auch mit Meldeversäumnissen. Zu begrüßen ist, dass die Neuregelungen für alle Leistungsberechtigten gleichermaßen gelten sollen. Eine Differenzierung nach Alter, wie bisher soll es künftig nicht mehr geben. In einem Förderpapier sind die Eckpunkte zur angestrebten Neuregelung der Sanktionen zusammengefasst.

Für kompletten Hartz-IV-Leistungsentzug

Die Neugestaltung der Sanktionsregelungen soll sich möglichst eng an den Vorgaben des BVerfG zu den Übergangsregelungen orientieren, um eine „verfassungssichere“ Lösung zu gewährleisten. Die Leistungen des Regelsatzes sollen daher künftig nicht um mehr als 30 Prozent gemindert, eine Härtefallprüfung vorgesehen und ein Wegfall der Sanktionierung ab Nachholung der Mitwirkung geregelt werden. Die bestehende Differenzierung zwischen Meldeverstößen einerseits und sonstigen Verstößen andererseits soll erhalten bleiben.

Allerdings seien zusätzliche, schärfere Regelungen für diejenigen Personen zu fordern, die sich Mitwirkungspflichten beharrlich verweigern. Es widerspreche dem Gedanken der Subsidiarität und überdehne die Solidarbereitschaft der Steuerzahler, wenn einzelne Personen eine reale und zumutbare Arbeitsmöglichkeit auch nach Anwendung der neuen Sanktionsregelungen beharrlich ablehnen würden.

Beharrliche Verweigerung definieren die Minister*innen als

  • Wiederholte Verstöße
  • Entsprechende Äußerungen gegenüber dem Jobcenter oder gegenüber Dritten
  • Bewusstes zu erkennen geben, dass man nicht bereit sei, den Mitwirkungspflichten zu entsprechen.

Laumann und Co. Betonen, dass es sich dabei um einen sehr kleinen Personenkreis handle. Nicht jeder, der einmal sanktioniert wurde, sei ein beharrlicher Verweigerer oder eine beharrliche Verweigerin.

Quelle: Pressestelle Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; Pressestelle Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

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