Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will die Weiterbildung von Beschäftigten und Ausbildungsförderung verbessern. Hintergrund ist die fortschreitende Digitalisierung. Ein erster Gesetzentwurf wurde nach Rückmeldung von Verbänden und Expert*innen überarbeitet. Dazu hatte auch der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit Stellung genommen. Der überarbeitete Gesetzentwurf wird in Kürze im Bundestag beraten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit fordert in diesem Zusammenhang ein Recht auf Ausbildung sowie eine verlässliche Förderung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf. In einer Stellungnahme geht die BAG KJS auf weitere notwendige Veränderungen im vorgesehenen Gesetz ein.
Zu den Ergänzungen im § 61 SGB III „Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung“
Dass über die Berufsausbildungsbeihilfe zukünftig die sozialpädagogische Begleitung im Rahmen des Jugendwohnen nach § 13 (3) SGB VIII mit einer Anhebung der Altersgrenze auf 27 Jahre auch über das 18. Lebensjahr hinaus vorgesehen wird, begrüßt die BAG KJS ausdrücklich. Jedoch mahnt der Verband eine Klarstellung an: kritisch sei geplante Änderung in Satz 1 „oder sonstiger betreuter Wohnform im Sinne des Achten Buches“. Dies würde sich auf eine Wohnform der erzieherischen Hilfen nach § 34 SGB VIII beziehen, auf die im SGB III kein Bezug zu nehmen ist. Hier muss dringend klargestellt werden, dass es sich um eine sozialpädagogisch begleitete Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII Jugendwohnen handeln soll. Durch diese Klarstellung erübrigt sich auch die geplante Ergänzung am Ende von Satz 2. „Ist die oder der Auszubildende bereits …..“. Diese sollte entsprechend wegfallen.
Die Katholische Jugendsozialarbeit schlägt daher folgende Formulierung für § 61 Abs. 2 SGB III vor: (2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 101 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.
Wichtig sei in diesem Zusammenhang eine Ergänzung im § 56 SGB III Berufsausbildungsbeihilfe. Derzeit endet die Berufsausbildungsbeihilfe am Tag des Ablegens der Abschlussprüfung des Auszubildenden. I.d.R. ist damit auch ein Auszug aus dem Wohnheim oder Internat verbunden. Daher müssen die Auszubildenden spätestens in der Prüfungsphase einen neuen Wohn-raum suchen. Dies konterkariert die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und verursacht oft einen lebensverändernden Umbruch, der Einfluss auf den Erfolg des Abschlusses der Ausbildung hat. Gerade in Wohnheimen und Internaten wohnen Jugendliche, die aufgrund unterschiedlicher Ursachen nicht auf familiäre Unterstützung zählen können. Wir schlagen daher für den § 56 Berufsausbildungsbeihilfe folgende Ergänzung vor: (3) Die Berufsausbildungsbeihilfe wird bis maximal 12 Wochen nach Abschluss der Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gewährt, wenn der Auszubildende nach § 61 (2) untergebracht ist.
Quelle: BAG KJS; Deutscher Bundestag