Die Bundesregierung hat dem Parlament den zweijährlichen Bericht über die Höhe des von der Einkommenssteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorgelegt. Gemäß dem Verfassungsgrundsatz, dass Steuerpflichtigen der zum Lebensunterhalt notwendige betrag verbleiben muss, berechnet die Regierung regelmäßig den sogenannten sozialhilferechtlichen Mindestbedarf. An ihm orientieren sich dann auch die Steuerfreibeträge. Die für den Existenzminimumbericht errechneten Mindestbedarfe für Alleinstehende sowie für Kinder liegen 2021 und 2022 über den geltenden steuerlichen Freibeträgen. Es besteht daher eine verfassungsrechtliche Pflicht, diese zu erhöhen.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages