Bisher konnten ausländische junge Menschen erst nach 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland einen Antrag auf Förderung durch BAB oder BAföG stellen, sofern Sie zuvor einen Aufenthaltstitel erlangt haben. Dieses führte dazu, dass viele Flüchtlinge und Ausländer erst nach 4 oder mehr Jahren in Deutschland in den Ausbildungsmarkt integriert werden konnten.
Neuerungen:
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2015 beschlossen, die Mindestaufenthaltsdauer auf 15 Monate zu verkürzen und auch geduldete Ausländer mit in die Förderung aufzunehmen.
Nach dem Ablauf der 15-monatigen Wartefrist können für geduldete Ausländer Anträge auf BAB oder BAföG für eine Unterbringung im Jugendwohnen gestellt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen für die Aufnahme einer Ausbildung erfüllt sind. Darüber hinaus können auch die weiteren Instrumente des SGB III wie ausbildungsbegleitende Hilfen oder die assistierte Ausbildung beantragt werden.
Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Regelfinanzierung im SGB III.
Viele junge Flüchtlinge sind motiviert und in der Lage mit unterstützenden Maßnahmen wie der Begleitung im Jugendwohnen, ausbildungsbegleitenden Hilfen oder dem Instrument einer assistierten Ausbildung erfolgreich eine duale oder schulische Ausbildung in Deutschland zu absolvieren. Durch die Verkürzung der Wartezeit kann Jugendwohnen als ganzheitliches Angebot die jungen Flüchtlinge hier weiter unterstützen und ihnen eine Heimat zwischen Ankunft und erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu geben.
Daher sollten Einrichtungen des Jugendwohnens jetzt
## mit Kammern und Innungen Kontakt aufnehmen, um Jugendwohnen als Partner im Rahmen der Ausbildung von geduldeten Flüchtlingen anzubieten.
## sich bei Organisationen und Initiativen im Bereich der Flüchtlingsarbeit vorstellen, um Jugendwohnen als Partner für eine erfolgreiche Ausbildung vorzustellen.“
Quelle: VKH: Matthias von Schlichtkrull-Guse