Die Einführung der „Assistierten Ausbildung“ im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung bietet Potenzial, allerdings gibt es noch viele Unklarheiten. Vielerorts werden Befürchtungen und Kritik geäußert. So kritisiert beispielsweise der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. u. a.: „Die Jugendhilfeorientierung, die individualisierten Fördermöglichkeiten ohne Maßnahmecharakter, die Hilfen aus einer Hand, die Kontinuität in der Förderstruktur durch immer gleiche ausführende Akteure – all das ist in die bundesweite Lösung nicht eingeflossen. An ihre Stelle ist eine standardisierte Maßnahme für eine eng eingegrenzte Zielgruppe getreten, die in der bekannten Ausschreibungspraxis zu den preisdiktierten Wechseln der durchführenden Träger führen wird und keine Ansprüche auf regionale Jugendhilfeeinbindung und fundierte, vernetzte Sozialarbeit in der Region stellt“ (Birgit Beierling: „Assistierte Ausbildung: Noch nicht der große Wurf“). Durch eine Anfrage der LINKEN an die Bundesregierung soll dieser Kritik Rechnung getragen werden.
Das Konzept lässt Fragen unbeantwortet
Die Abgeordneten der Linksfraktion hinterfragen das Instrument in seiner jetzigen Form kritisch. Sie wollen Details u.a. zu konkreten Aufgaben der Assistenz wissen, erfragen, wer über die „Ausbildungsreife“ befindet, die Voraussetzung für die Förderung ist, oder warum für die betriebliche Unterstützung kein zeitlicher Umfang angegeben wird.
Die Bundesregierung hat gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Länder am 12. Dezember 2014 die „Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015 – 2018“ beschlossen. Die Allianzpartner haben sich u. a. darauf verständigt, die „Assistierte Ausbildung“ einzuführen. Der Deutsche Bundestag beschloss am 26. Februar 2015 dafür eine gesetzliche Regelung in § 130 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). In der Präambel des Konzepts „Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III“ der Bundesagentur für Arbeit (S. 6) heißt es auch: „Über eine Verstetigung des gesetzlichen Instrumentes soll nach ersten Erfahrungen entschieden werden.“
Durch eine „assistierte“ Form der Ausbildung wird ein Bildungsträger als dritter Partner eingesetzt, um sowohl den ausbildenden Betrieb als auch den jugendlichen Auszubildenden selbst bei der Aufnahme und Bewältigung der Ausbildung zu unterstützen. Im Konzept „Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III“ sind als einschränkende Kriterien des zu fördernden Personenkreises der Besitz der „Ausbildungsreife und Berufseignung“ sowie die Altersgrenze bis 25 Jahre definiert.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestags