4,5 Prozent der Beschäftigten in Deutschland arbeiten laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung auf spontanen Zuruf des Arbeitgebers. Besonders häufig ist Arbeit auf Abruf unter Minijobbern verbreitet: Hier beträgt der Anteil zwölf Prozent. Arbeit auf Abruf wird besonders häufig im Hotel- und Gaststättengewerbe eingesetzt. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind vor allem im Gesundheitsbereich verbreitet. Arbeit auf Abruf unterscheidet sich von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst dadurch, dass lediglich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ist, die Lage der Arbeitszeit jedoch vom Arbeitgeber variabel festgelegt werden kann. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden dagegen zusätzlich zur regulären Arbeit geleistet. Die Bundesregierung plant gesetzliche Änderungen bei Arbeit auf Abruf.
Eva Hank und Jens Stegmaier untersuchten die Verbreitung unterschiedlicher Formen von „Rufbereitschaft“ und mögliche Folgen. Die Ergebnisse veröffentlichten Sie in einem IAB-Kurzbericht: Arbeit auf Abruf wird deutlich häufiger als Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Bereich der Helfertätigkeiten ausgeübt. Arbeit auf Abruf trägt überwiegend den Bedürfnissen von kleineren Betrieben des Dienstleistungssegments Rechnung, die zum Beispiel stark schwankenden Geschäftstätigkeiten mit einem flexiblen Personaleinsatz begegnen müssen. Insofern verwundert es nicht, dass Arbeit auf Abruf häufig bei Personen anzutreffen ist, die Minijobs ausüben. Beispiele finden sich etwa in der Gastronomie, wo unvorhergesehene Personalengpässe infolge größerer Aufträge kurzzeitig ausgeglichen werden müssen. Demgegenüber ist die Flexibilisierung in Form von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdiensten häufiger bei Vollzeittätigkeiten und in größeren Unternehmen anzutreffen, wo diese Arten der Rufarbeit dazu dienen können, eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit zu gewährleisten. Da diese Bereitschaften aber regelmäßig von den Unternehmen benötigt werden, sind diese Rufarbeitsformen häufig anhand von Dienstplänen in das reguläre Tätigkeitsprofil der Beschäftigten integriert.
Änderungspläne der Bundesregierung
Im Koalitionsvertrag, haben sich die Regierungsparteien auf eine Neuregulierung von Arbeit auf Abruf verständigt. Bei dieser Form der Rufarbeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – bei entsprechendem Lohnausgleich – anweisen, länger oder kürzer als die vereinbarte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit tätig zu sein. Bei den geplanten Änderungen ist vorgesehen, diese Überbeziehungsweise Unterschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit erstmalig gesetzlich zu regeln und auf 25 beziehungsweise 20 Prozent zu begrenzen. Damit greift das Vorhaben den Stand der Rechtsprechung zu dieser Thematik auf. Heute schon gilt die Regelung, dass zehn Wochenstunden als vereinbarte Arbeitszeit anzunehmen sind, wenn diesbezüglich keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen wurde. Dieser Wert soll künftig auf 20 Stunden erhöht werden. Zusammen mit einer Änderung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen zielt die Neuregelung damit auf eine „ausreichende Planungs- und Einkommenssicherheit“ der Beschäftigten.
Quelle: IAB; epd