Was ändert sich im Sozialversicherungs- und Sozialleistungsgesetz?

Auszüge aus den Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn 2016 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden:

Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ## für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 404 €
## für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 364 €
## für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 324 €
## für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 306 €
## für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 270 €
## für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 237 €
Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld
Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, gilt bis zum 31. Dezember 2015 eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird zum Januar 2016 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.
Berufsberatung/Ausbildungsvermittlung/Ausbildungsförderung
Mit dem Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften werden nun schon zum 1. Januar 2016 ausbildungsbegleitende Hilfen für Geduldete geöffnet. Damit sollen insbesondere Ausbildungsabbrüche verhindert werden. Die Voraufenthaltsdauer für junge geduldete Menschen sowie Inhaber weiterer humanitärer Aufenthaltstitel für den Bezug von Ausbildungsförderung bzw. Berufsausbildungsbeihilfe wird von vier Jahren auf 15 Monate herabgesetzt. Für diese Änderungen war bisher ein Inkrafttreten zum 1. August 2016 vorgesehen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften wird dies nun auf den 1. Januar 2016 vorgezogen. Die Änderung umfasst auch die Möglichkeit, die genannten Ausländerinnen und Ausländer früher in Assistierter Ausbildung und mit ausbildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen.

Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem SGB XII ## Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 404 €
## Regelbedarfsstufe 2
(jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 364 €
## Regelbedarfsstufe 3
(erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen
Haushalt mit einem Partner führen): 324 €
## Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 306 €
## Regelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 270 €
## Regelbedarfsstufe 6
(Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 237 €

Quelle: BMAS; lwl-Landesjugendamt Westfalen/Münster

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