Obwohl es eigentlicht eine klare Sache ist, missachten die Behörden es immer wieder: wenn junge Erwachsene einmal von zu Hause ausgezogen sind, ist die Kontrolle des Jobcenters bei weiteren Umzügen beschränkt. Eine erneute Genehmigung für einen Auszug von zu Hause ist dann nicht mehr erforderlich. Das stellte das Sozialgericht (SG) Dresden klar. Das Jobcenter habe keine Befugnis auf „Lebenskontrolle“ für alle weiteren Umzüge, so dass Urteil S 52 AS 4265/17 vom 30.11.2017
Geklagt hatte ein 22-Jähriger, der bereits alleinstehend Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bezogen hatte. Er zog nach Dresden und war zunächst obdachlos. Daraufhin kam er kurz bei seinem Vater unter. Als er einen Vollzeitjob gefunden hatte, meldete er sich vom Arbeitslosengeld II-Bezug ab und mietete ein WG-Zimmer für 300 Euro warm. Schon nach wenigen Tagen erhielt er die Kündigung des Arbeitsvertrages und stellte wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter Dresden bewilligte ihm nur 80 % des Regelbedarfs. Die Kosten der Wohnung erkannte es nicht an, weil der Kläger ohne Zusicherung des Jobcenters umgezogen sei. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Sozialgericht und bekam Recht.
Quelle: SG Dresden; Harald Thomé