Mittels des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) soll benachteiligten oder von Armut betroffenen Kindern und Jugendlichen mehr gesellschaftliche Teilhabe und die Beteiligung an Bildungs-, Kreativ- oder Sportangeboten ermöglicht werden. Der Gesetzgeber hat vor zwölf Jahren den Rahmen dafür geschaffen. Von Beginn an bemängelten Sozialverbände und Wohlfahrtsorganisationen die Leistung als zu bürokratisch und gleichzeitig finanziell nicht ausreichend, so auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e. V. So kritisierte die BAG KJS bereits im Monitor „Jugendarmut in Deutschland 2018“ außer den Teilhabeleistungen vor allem das zu niedrig bemessene „Schulstarterpaket“.
Die Forschungsstelle des Paritätischen Gesamtverbandes erhob bereits mehrfach, ob die soziale oder gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen durch das BuT tatsächlich verbessert werden kann. Eine neue Expertise wertete die Zahlen für 2022 aus. Das Ergebnis ist ernüchternd: die Teilhabeleistung von bis zu 15 Euro, die Kindern zur Finanzierung von Sport, Kultur oder Freizeit bekommen können, erreicht im Bundesdurchschnitt gerade einmal 18 Prozent der sechs- und unter 15-Jährigen.
Schlechte Informationsangebote und mangelhafte Infrastruktur erschweren Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen
Über die Jahre hinweg hat es immer wieder Reformen gegeben. Keine davon konnte die Inanspruchnahme der Leistung so optimieren, dass sie flächendeckend bei armen Kindern und Jugendlichen ankommt. Auch der letzte Reformversuch in Form des Starken-Familien-Gesetzes von 2019 hat keine wesentlichen Verbesserungen bewirkt, wie die aktuelle Expertise belegt. Hinzu kommt, dass starke regionale Schwankungen zu verzeichnen sind. Die Art der Umsetzung vor Ort habe dabei erheblichen Einfluss auf die Inanspruchnahme, so der Befund der Forschungsstelle.
Verantwortlich für die Leistungsgestaltung und -umsetzung sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte. Der Bund erstattet die im SGB II und nach dem Bundeskindergeldgesetz entstandenen Kosten des Bildungs- und Teilhabepakets über eine erhöhte Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung in vollem Umfang (§ 46 SGB II). Die regionale bzw. kommunale Sozial- und Jugendpolitik seien für das Erreichen oder Verhindern hoher Teilnahmequoten verantwortlich, führt die Forschungsstelle in der Expertise aus.
Die Nutzung des Teilhabegeldes setzt aktuell das Vorhandensein einer entsprechenden Infrastruktur voraus. Zudem ließe sich der Anspruch nur einlösen, wenn entsprechende und/oder ausreichende Angebote bestünden, fassen die Forscher*innen abschließend zutreffend zusammen.
Neben den Teilhabeleistungen beinhaltet das BuT:
- Zuschuss zum persönlichen Schulbedarf in Höhe von 174 Euro
- Finanzierung der gemeinsamen Mittagsverpflegung in Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder
- Erstattung von Schülerbeförderungskosten
- Finanzierung von Lernförderung
- Finanzierung mehrtägiger Klassenfahrten und eintägiger Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten in tatsächlicher Höhe.
Anspruch auf BuT-Leistungen haben Kinder, die von Bürgergeld, Asylbewerberleistungen oder Sozialhilfe leben oder deren Eltern geringe Einkommen haben und Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen.
Quelle: Paritätischer Gesamtverband; epd; BAG KJS