Bundestag und Bundesrat haben das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ verabschiedet. Das kurz genannte „Arbeit von morgen Gesetz“ bringt einige Änderungen und Neuerungen für die Jugendberufshilfe; weitere Regelungen betreffen die berufliche Weiterbildung angesichts von Strukturwandel und Digitalisierung. Schließlich enthält das Gesetz auch praktikable Regelungen in Zeiten der Corona-Krise. Christian Hampel, Fachreferent Jugendberufshilfe im Netzwerk der BAG KJS, geht der Frage auf den Grund, wo die Jugendberufshilfe zu Beginn eines neuen Jahrzehnts steht, welche Herausforderungen zu bewältigen sind und welche Entwicklungen sich abzeichnen. Die neueste Ausgabe von „Jugendsozialarbeit – aktuell“ gibt Auskunft zum Stand der Entwicklungen. Die Neuerungen des „Arbeit von morgen Gesetztes“ werden darin erläutert und fachlich bewertet.
Assistierte Ausbildung wird unbefristet
Die Assistierte Ausbildung (bisher § 130 SGB III), zunächst zeitlich befristet eingeführt, wird verstetigt und in Teilen neu geregelt. In Zukunft können förderungsbedürftige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während der betrieblichen Berufsausbildung oder – neu – einer Einstiegsqualifizierung unterstützt werden. § 74 SGB III „Assistierte Ausbildung“ (AsA) regelt die Ziele der Maßnahme, definiert – und erweitert gegenüber der bisherigen Regelung – den förderungsberechtigten Personenkreis (um sog. Grenzgänger, Tagespendler aus dem grenznahen Ausland), bestimmt die Dauer der Förderung (über das Ende der Berufsausbildung hinaus) und fordert die Arbeitsverwaltung auf, bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenzuarbeiten. § 75 SGB III enthält Regelungen für die begleitende Phase und § 75 a SGB III für die Vorphase der Assistierten Ausbildung. Um Doppelstrukturen zu vermeiden, werden die bisherigen ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH), die ja eine ähnliche Unterstützung anbieten, mit der Assistierten Ausbildung zusammengeführt. Leider ist die Gesamtmaßnahme „AsA“ jetzt in drei Paragrafen aufgeteilt und es drohen damit Unterbrechungen an den Schnittstellen zwischen Vorphase, begleitender Phase und Nachbetreuung.
Jugendwohnen: sozialpädagogische Begleitung bis 27 Jahre
§ 61 Abs. 2 SGB III (Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung) legt jetzt fest, dass künftig für Auszubildende, die in einem Wohnheim, Internat oder einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht sind, als Bedarf für den Lebensunterhalt für junge Menschen bis 27 Jahre auch die Kosten für eine sozialpädagogische Begleitung eingerechnet werden, soweit sie nicht von Dritten erstattet werden. Bisher galt diese Vorschrift nur für unter 18-jährige Auszubildende.
Träger- und Maßnahme-Zulassung
Die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden einmalig um 20 Prozent angehoben. Die Fachkundigen Stellen erhalten gem. § 179 Abs. 2 SGB III einen erweiterten Spielraum bei der Zulassung von Maßnahmen. Sie können in Zukunft auch solche Maßnahmen zulassen, deren Kosten um 25 Prozent über dem B-DKS liegen.
Rechtsanspruch auf abschlussbezogene Weiterbildung
Künftig sollen mehr Beschäftigte in Unternehmen leichter an Weiterqualifizierung teilnehmen können. Dazu sind die im vergangenen Jahr beschlossenen – aber wenig praktikablen – Regelungen im Qualifizierungschancengesetz weiterentwickelt und das Verfahren vereinfacht worden. Wenn in Betrieben größere Teile der Belegschaft weiterqualifiziert werden sollen, steigen die Fördersätze; die Mindestdauer von Weiterbildungen wird von 160 auf 120 Stunden verkürzt. Geringqualifizierte erhalten einen Rechtsanspruch auf eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung (§ 81 SGB III).
Quelle: Christian Hampel – BAG KJS