Damit die Ausbildungsduldung gewährt wird – Hinweise zur Lobbyarbeit

Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes können Auszubildende für die gesamte Ausbildungsdauer eine Duldung erhalten. Die Ausbildungsduldung wird unter bestimmten Vorausset-zungen durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt. Für eine Anschlussbeschäftigung ist eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre vorgesehen. Nach über einem Jahr der Anwendung läuft die Regelung aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes Gefahr, aufgrund einer oftmals restriktiven Anwendung ins Leere zu laufen. Der Deutsche Caritasverband (DCV) führt in einem Papier Kritikpunkte zusammen, zeigt Problembereiche auf und unterbreitet Lösungsvorschläge. Damit liefert der DCV wertvolle Hinweise für die Lobbyarbeit zur Ausbildungsduldung.

Je nach Bundesland bzw. Landkreis zeigt sich eine unterschiedliche Umsetzung der Ausbildungsduldung, die maßgeblich auf unterschiedliche Vorgaben und Auslegungen der Anspruchsvoraus-setzungen und der Ermessensausübung durch die Ausländerbehörden zurückzuführen ist. Die Ziele, über die Regelung Rechtssicherheit zu schaffen und das Verfahren zu vereinfachen, werden damit konterkariert.

Erklärtes Ziel des DCV ist es, die Ausbildungsduldung in allen Bundesländern  verbindlich umzusetzen. Damit würden Voraussetzungen für eine Berufsausbildung für junge Geflüchtete verbessert.

Die Hinweise zur Lobbyarbeit – Ausbildungsduldung dienen vor allem dem Einsatz auf Landesebene.

Quelle: Deutscher Caritasverband

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