‚Jobstarter – für die Zukunft ausbilden‘

Bekanntmachung des Bundesinstituts für Berufsbildung   ‚Jobstarter – für die Zukunft ausbilden‘ Auszüge aus den Förderrichtlinien zur Durchführung des Programms “ 1. Ziele und Hintergrund der Förderung Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aus Bundesmitteln und Mitteln aus dem Europäischen Sozialfond (ESF) mit dem neuen Programm Jobstarter Innovationen und Strukturentwicklung in der beruflichen Bildung. Das Programm zielt auf eine bessere regionale Versorgung Jugendlicher mit betrieblichen Ausbildungsplätzen durch die Gewinnung von Betrieben für Ausbildung und auf ein effektives Matching zwischen Angebot und Nachfrage in den regionalen Ausbildungsmärkten…. Jobstarter bündelt und erweitert die bisherigen Aktivitäten des BMBF im Bereich der Strukturentwicklung der beruflichen Bildung und trägt zur Verbesserung des betrieblichen Ausbildungsplatzangebotes bei. … Die regionale Verantwortung in der Berufsausbildung soll gestärkt werden. … Die Neuausrichtung der Förderpolitik orientiert sich an dem Grundsatz: Die Förderung von Einzelprogrammen wird in der bisherigen Form aufgehoben, in einer integralen Förderstrategie vereinheitlicht und neu ausgerichtet. … Die Förderung von Verbünden, Ausbildungsplatzentwicklung, passgenaue Vermittlung und Begleitung der Ausbildung bzw. Initiierung und Betreuung regionaler, branchen-, berufsgruppen-, bzw. berufsbezogener und thematischer Netzwerke sind zentrale Zielsetzungen des Programms. … 2.1 Handlungsfelder und thematische Schwerpunktsetzungen … Handlungsfeld 1: Gewinnung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze … Entwicklung von Strategien und Modellen zur Einführung bzw. Etablierung von betrieblicher Ausbildung in Unternehmen und sonstigen Einrichtungen aus innovativen Wachstumsbranchen … forschungsnahen und technologieorientierten Feldern. Gewinnung von Unternehmen mit Inhabern ausländischer Herkunft, die bisher wenig oder gar nicht ausbilden. Erhöhung des betrieblichen Ausbildungsplatzpotenzials in Regionen mit besonders ungünstiger Angebots- und Nachfrage-Relation (ANR). … 2.1.1 Zusätzliche Ausbildungsplätze Zusätzliche Ausbildungsplätze liegen vor, wenn der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder der Ausbildungsbetrieb in einem neuen oder für ihn zusätzlichen Ausbildungsberuf ausbildet oder  bei ausbildenden Betrieben durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Jahr des Ausbildungsbeginns mehr Auszubildende beschäftigt werden, als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. Dezember. Der Durchschnittswert ist bis 0,49 ab- und ab 0,5 aufzurunden. Handlungsfeld 2: Verbesserung der Ausbildungsstrukturen Thematische Schwerpunktsetzungen Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsmodelle und Ausbildungskooperationen, Stärkung der betrieblichen Ausbildung. Dies betrifft auch die betriebliche Ausbildung benachteiligter Jugendlicher und Jugendlicher mit Migrationshintergrund, Einführung neuer oder modernisierter Ausbildungsberufe,  Anpassung der Ausbildungsstrukturen an die demografische Entwicklung, Entwicklung und Erprobung von Ausbildungsmodellen zur Durchführung grenzregionaler Ausbildungskooperationen, administrative und pädagogische Unterstützung von Betrieben im Ausbildungsprozess zur Ausschöpfung zusätzlicher Ausbildungspotenziale, Unterstützung von Initiativen der Wirtschaft zur Verbesserung des Zugangs von Absolventen vollzeitschulischer Ausbildungsgänge zur Kammerprüfung,  Unterstützung von Initiativen der Wirtschaft zur Verbesserung des passgenauen Übergangs in Ausbildung. Im Handlungsfeld 2 geht es insbesondere um eine Verbesserungder Ausbildungsstrukturen. 2.1.2 Thematische Festlegung für den Projektantrag des Vorhabens Die Projektantragsteller entscheiden sich für eines der beiden genannten Handlungsfelder und legen sich auf ein oder mehrere Themenfest, die dem jeweiligen Handlungsfeld zugeordnet sind. Die Themen sind inhaltlich bewusst offen gefasst und bedürfen daher bei der Antragstellung einer Konkretisierung. Für die Umsetzung der Ziele in den beiden Handlungsfeldern stehen nachfolgend aufgeführte Förderbausteine zur Verfügung. 2.2 Förderbausteine Zur Realisierung der in den Handlungsfeldern genannten Ziele stehen mehrere Förderbausteine zur Verfügung: FB 1 Branchen- und Ausbildungsplatzpotenzialanalysen FB 2 Wissenschaftliche Begleitstudien FB 3 Ausbildungsplatzentwicklung FB 4 Passgenaue Vermittlung / Begleitung der Ausbildung FB 5 Initiierung und Organisation von Verbundausbildung FB 6 Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Schule FB6 a Kooperation schulischer Berufsausbildungsgänge mit Betrieben FB6 b Unternehmen in Schule FB 7 Aufbau und Betreuung thematischer Ausbildungsnetzwerke FB 8 Regionale Ausbildungsmoderation und -planung FB 9 Stiftungen für betriebliche Ausbildung 2.2.1 Kombinationsmöglichkeiten der Förderbausteine Vor dem Hintergrund des gewählten Themas bzw. der gewähltenThemen entscheiden sich die Antragsteller, mit welchen der angebotenen Förderbausteine die anvisierten Ziele erreicht werden sollen. Hierbei ist zubeachten:  Die Förderbausteine FB 1 oder FB 2 können jeweils nur in Kombination mit mindestens einem der Förderbausteine FB 3 bis FB 9 gewählt werden. Zur Betonung des ganzheitlichen Ansatzes der Förderung müssen grundsätzlich mindestens zwei der Förderbausteine FB 3 bis FB 9 gewählt werden. 3. Berechtigung, Voraussetzung, Art, Zeitraum, Umfang und Höhe der Förderung 3.1. Antragsberechtigt sind: 3.1.1 juristische Personen des öffentlichen Rechts 3.1.2 juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind. 3.2. Zuwendungsvoraussetzungen 3.2.1 Die Förderung zielt auf Projekte, die zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche schaffen, die das 25. Lebensjahr zu Beginn der Maßnahme noch nicht vollendet haben. 3.2.2 Voraussetzung für eine Förderung ist jedoch grundsätzlich, dass in der jeweiligen Region noch keine Projekte über Bundes- oder Landesprogramme gefördert werden, die nach den Ziffern 2.1 und 2.2 vergleichbare Ziele verfolgen. Sofern in der betreffenden Region bereits die Förderung von Projekten erfolgt, muss der eingereichte Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer tragfähigen Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen. Kammern sind hinsichtlich der Förderung nach FB 3 nur antragsberechtigt, soweit sie keine anderweitige BMBF-Förderung für Ausbildungsplatzentwickler erhalten. 3.2.3 Letter of Intent (LoI): Zur Sicherung eines nachhaltigen Ansatzes der Projektarbeit sind von den in der Region relevanten Akteuren (insbesondere den Kammern) auf die jeweilige Projektkonzeption bezogene LoI einzuholen und dem Projektantrag beizufügen. Die LoI sollen jeweils konkret darstellen, welche Unterstützungsleistungen der Kooperationspartner in das Vorhaben einbringen wird. 3.2.4 Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach diesen Richtlinien nicht möglich (Kumulierungsverbot). 3.2.5 Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind die Zusätzlichkeit und der Innovationsgehalt des beantragten Projekts oder – unterquantitativen und qualitativen Gesichtspunkten – eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt auch für bereits bestehende Ausbildungsverbünde. 3.2.6 Förderfähig sind grundsätzlich die zur Durchführung notwendigen projektbezogenen zusätzlichen Personal- und Sachausgaben (inklusive notwendiger Ausgaben für den Ergebnistransfer, z. B. Teilnahme an Regionalkonferenzen im Rahmen des Gesamtprojekts). 3.2.7 Nicht förderungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die üblicherweise für die Berufsausbildung aufgewendet werden müssen, sowie Ausgaben zur Finanzierung von Ausbildungspersonal und zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten. 3.3 Art der Zuwendung 3.3.1 Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gewährt im Einvernehmen mit dem BMBF aus dem Einzelplan 30 des Bundeshaushalts und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Zuwendungsgeber aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3.3.2 Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. 3.3.3 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung i. d. R. in Höhe vonbis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Analysen nach FB 1 und wissenschaftliche Begleit-, bzw. Evaluationsstudien nach FB 2, die von externen Auftragnehmern durchgeführt werden, sind von der Eigenbeteiligung ausgenommen. 3.3.4 Einzelgegenstände von mehr als 400 €, die während der Projektlaufzeit angeschafft werden, können anteilig mit einer Abschreibung von höchstens 1/3 des Anschaffungspreises p.a. für EDV-Ausstattung und höchstens 1/5 des Anschaffungspreises p.a. für Büroausstattung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. 3.4 Zeitraum Die Förderung der Projekte wird für einen Zeitraum vom 01.04.2006 bis längstens zum 31.12.2007 gewährt. 3.5 Umfang 3.5.1 Das Gesamtfinanzierungsvolumen eines Projektes beträgt – bei 21 Monaten Laufzeit – max. 328.000 €. Die Eigenbeteiligungsquote beträgt i. d. R. mind. 20 % mit Ausnahme der Förderinstrumente nach FB 1 und FB 2, siehe hierzu auch Nr. 3.3.3 der Förderrichtlinie. 3.5.2 Die Projektevaluation und wissenschaftliche Begleitung des Gesamtprogramms, die auch Bestandteil der entsprechenden Beauftragung zur Programmdurchführung des BMBF ist, erfolgt grundsätzlich durch den Zuwendungsgeber. Sollte der Antragsteller eine darüber hinaus gehende (Selbst-)Evaluation oder wissenschaftliche Begleitung für erforderlich halten, ist dies insbesondere unter regionalen Gesichtspunkten im Antrag dezidiert zubegründen. Für (Selbst-)Evaluation und wissenschaftliche Begleitung können dabei insgesamt maximal 5 % der Projektkosten angesetzt werden. 3.5.3 Soweit nicht in den Beschreibungen der Förderbausteine gemäß Ziffer 2.2 besondere Regelungen festgelegt sind, gelten gem. § 16 TVöDvom 13.09.2005 folgende Entgeltgruppen (Höchstgrenze) für das innerhalb der Jobstarter-Projekte eingesetzte Personal:  Projektpersonal mit abgeschlossener universitärer Hochschulausbildung, das wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der Förderbausteine 1 und 2 ausübt, in den Förderbausteinen 7, 8 und 9 eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausübt, kann max. der Entgeltgruppe 13 Stufe 1 zugeordnet werden.  Projektpersonal, das für die Beratung und Unterstützung von Betrieben (Förderbausteine 3, 4, 5) eingesetzt wird, kann max. mit der Entgeltgruppe 10 Stufe 1 kalkuliert werden. Projektpersonal, das im Aufgabenfeld des Förderbausteins 4 sozialpädagogisch tätig ist und über einschlägige Qualifikationen und Kompetenzen verfügt, kann ebenfalls max. mit der Entgeltgruppe 10 Stufe 1 kalkuliert werden. Dem Antrag auf Zuwendung sind Tätigkeitsprofile für das eingeplante Personal beizufügen. 3.6 Ausgaben für Veranstaltungen Im Gesamtfinanzierungsplan können Ausgaben für die Organisation, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen in einer Höhe von max. 20.000 € für die Gesamtlaufzeit in Ansatz gebracht werden. 3.7 Öffentlichkeitsarbeit … 3.8 Reisekosten … 4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen … 5. Auszahlung der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird nach Erbringung der geforderten Nachweise gem. Zahlungsplan ausgezahlt. 5.2 Die Auszahlungsmodalitäten sind dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen 6. Nachweispflichten und Berichterstattung Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Gesamtverwendungsnachweis zu erstellen. Darüber hinaus ist die Berichterstattung gemäß dem Zuwendungsbescheid notwendig. Die Nachweis- und Berichtspflichten sind im Zuwendungsbescheid festgeschrieben. 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren 7.1 Einreichung der Antragsunterlagen Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Bundeshaushalts und des ESF sind bei der Programmstelle Jobstarter beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) Postfach 20 12 64 53142 Bonn (Postanschrift) oder Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn (Hausanschrift) einzureichen. Bitte erstellen Sie den Antrag mit easy-AZA. Weitere erforderliche Antragsformulare (Formular für die Projektskizze, Übersicht über die Angebots-Nachfragerelation etc.) können über das Internet abgerufen werden. Für Rückfragen stehen bei der Programmstelle Jobstarter beim BIBB Kornelia Raskopp, raskopp@bibb.de Tel. 0228/107-2024 Christoph Acker, acker@bibb.de, Tel. 0228/107-2003 Gabriele Marquardt, marquardt@bibb.de, 0228/107-2018 zur Verfügung. 7.2 Vorlagefrist und Umfang Anträge auf Förderung sind mit den unten genanntenUnterlagen bis zum 09. Februar 2006 in dreifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen. … eine Antragskopie ist auch der jeweiligen Landesregierung zuübersenden. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist…. Als Förderbeginn für die Projekte ist der 1. April 2006 vorgesehen. Die Anträge sollen … folgende zur Beurteilung und Bewertung des Projekts notwendigen Angaben enthalten: Aussagen zur Ausbildungsstellenmarktsituation in der Arbeitsmarktregion, für die ein Projekt beantragt wird (Zweck der Förderung gemäß Ziff. 1.1), Jobstarter-Projektskizze (max. 20 DIN A 4 Seiten in deutscher Sprache,Schriftgröße Arial 11, Zeilenabstand 1,5). Die Projektskizze sollte insbesondere auch Angaben von Zielgrößen (im Förderzeitraum vermutlich gewonnene zusätzliche Ausbildungsplätze) enthalten,  Stellungnahmen (Letter of Intent) von relevanten Akteuren auf dem Ausbildungsmarkt bzw.potenzieller Kooperationspartner zum Projektantrag, einen detaillierten Zeitplan zum Ablauf des Projektes, einen detaillierten Auszahlungsplan unter Berücksichtigung einer Verwendung der Fördermittel innerhalb von 2 Monaten, den voraussichtlichen Umfang der Projektausgaben und den Zuwendungsbedarf. 7.3 Bewilligungsverfahren Über die Förderung entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF nach Befassung eines fachlichen Begleitausschusses (ggf. auch unter Beteiligung externer Gutachter). … sind für die Bewertung der eingegangenen Anträge weitere wichtige Kriterien der Projektauswahl u. a. : Einbindung in die Region Innovationsgehalt des Projekts Betriebliche Ausrichtung Validität der Eigenmittel Transferfähigkeit der Ergebnisse Tragfähige Perspektive zur Verstetigung des Projekts (Nachhaltigkeit). Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf.erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 BHO und §§ 48, 49 und 49 a desVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 8. Subventionserhebliche Tatsachen … 9. Inkrafttreten … “

Quelle: http://www.bmbf.de/foerderungen/5649.php

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