Gemeinsame Handlungsempfehlungen des BMFSFJ und des BMAS bezüglich der Schnittstellen und der Aufgabenverteilung zwischen Jugendmigrationsdiensten und Leistungsträgern nach SGB II / III

‚Gemeinsame Handlungsempfehlungen des BMFSFJ und des BMAS bezüglich der Schnittstellen und der Aufgabenverteilung zwischen Jugendmigrationsdiensten und Leistungsträgern nach SGB II / III‘ Die Handlungsempfehlungen sind auf der Homepage der BAG Jugendsozialarbeit abrufbar und werden in Kürze auch auf den Homepages des BMFSFJ und des BMAS eingestellt.  Die Handlungsempfehlungen gehen nicht zuletzt auch auf Ergebnisse zweier Workshops zurück, die unter Mitwirkung von Experten aus den JMD, dem BMFSFJ und des BMAS, der Bundesagentur für Arbeit sowie aus den ARGEn im April und Juni 2005 durchgeführt worden waren.   „…Ausgangsbasis Die Jugendmigrationsdienste (JMD) unterstützen junge Menschen mit Migrationshintergrund im Alter von 12 bis 27 Jahren bei der sprachlichen, schulischen, beruflichen und sozialen Integration. Sie haben dabei vor allem die Aufgabe, neu zugewanderten und nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor, während und nach dem Integrationskurs eine individuelle Integrationsförderung (individuelle Integrationsplanung auf Basis des Casemanagement, begleitende Gruppenangebote, Vermittlung an andere Dienste und Einrichtungen) anzubieten. Des Weiteren stehen sie auch Jugendlichen mit Migrationshintergrund, die einen Förderbedarf haben, mit begleitenden Hilfen zur Verfügung. … Hierzu gehören die Moderation und Begleitung des Integrationsprozesses und die Zusammenarbeit mit allen beteiligten Personen und Institutionen sowie die Vermittlung in andere Dienste und Einrichtungen (Sprachkurse, Maßnahmen der Berufsvorbereitung, Berufsausbildung usw.). Die JMD arbeiten in ihren Angeboten grundsätzlich auf der Basis der Freiwilligkeit der Teilnahme der neu zugewanderten jungen Menschen. Das Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches (SGB) II zu Beginn des Jahres 2005 schafft auch für die Arbeit der JMD neue strukturelle Rahmenbedingungen. Neu eingerichtet wurden die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) /optierenden Kommunen als Anlaufstellen für junge Menschen unter 25 Jahren, die einen Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsstelle suchen. Die/der persönliche AnsprechpartnerIn bzw. der Fallmanager/ die Fallmanagerin haben eine individuelle Betreuung und Förderung der beruflichen Integration der Jugendlichen zu gewährleisten. Bei der beruflichen Integration der Jugendlichen ist außerdem die Berufsberatung der Agentur für Arbeit beteiligt. Im Hinblick auf die Zielgruppe junger Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderer sowie junger Menschen mit Migrationshintergrund ergeben sich somit Anknüpfungspunkte für eine enge Kooperation zwischen den JMD und den Leistungsträgern im Kontext von SGB II bzw. auch SGB III, sowie Schnittstellen bei den jeweiligen Aufgabenbereichen. Dies betrifft insbesondere das Fallmanagement (in der ARGE/optierenden Kommune) und das Casemanagement (im JMD). Im Interesse der Jugendlichen und jungen Erwachsenen muss die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Akteuren im Sinne einer klaren Abgrenzung der Aufgaben und Leistungen geregelt sein. Das Casemanagement im JMD beginnt mit dem Erstgespräch und einer umfassenden Ermittlung der Kompetenzen der Jugendlichen und mündet zunächst in die gemeinsame freiwillige Vereinbarung eines Integrationsplanes mit konkreten Zielen und Handlungsschritten. Diese Integrationsplanung ist ganzheitlich ausgerichtet, sie bezieht sich nicht nur auf die berufliche, sondern auch auf die soziale und gesellschaftliche Integration. Die Planung der möglichen Anschlussperspektiven nach Beendigung des Integrationskurses in Hinblick auf eine Einmündung in schulische oder berufliche Ausbildungsgänge bzw. in Beschäftigung hat dabei besondere Bedeutung. Bereits in dieser frühen Planungsphase ist es daher erforderlich, die enge fallbezogene Kooperation zu anderen Akteuren einzuleiten. Insbesondere sind dies die zuständige ARGE/optierende Kommune (persönliche Ansprechpartner, Fallmanager) sowie die Agenturen für Arbeit, je nachdem welchen Rechtskreisen im SGB die Jugendlichen zuzuordnen sind. Wichtiger Akteur mit Zuständigkeit für alle Jugendlichen ist unabhängig vom Rechtskreis die Berufsberatung der Agentur. Außerdem sind dies auch die Maßnahmeträger der Jugendberufshilfe. In den ARGEn/ optierenden Kommunen werden Jugendliche beraten, in Ausbildung oder Arbeit vermittelt bzw. wird die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung und Integration vereinbart. Integrationsplanung und Abschluss der Eingliederungsvereinbarung fallen in die Zuständigkeit des/der persönlichen Ansprechpartners/- partnerin bzw. in die des Fallmanagements, wenn besondere Vermittlungshemmnisse, die sich bereits aus mangelnden Sprachkenntnissen ergeben können, festgestellt werden. Insgesamt kommen u. a. die Förderinstrumente des SGB III in Frage, wie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen und ausbildungsbegleitende Hilfen. Das SGB II eröffnet darüber hinaus eine Reihe weiterer Qualifizierungsmöglichkeiten für Jugendliche, wie z.B. Maßnahmen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses, Trainingsmaßnahmen oder Arbeitsgelegenheiten.   Schnittstellen und Aufgabenverteilung Im Hinblick auf den Integrationsprozess neu zugewanderter Jugendlicher ergeben sich insbesondere folgende Schnittstellen zwischen den Angeboten der JMD und den Leistungsträgern auf Grundlage des SGB II bzw. des SGB III: 1. Beratung über Absicherung des Lebensunterhaltes (Existenzsicherung) 2. Integrations- und Berufswegeplanung (Profiling, Assessment, Integrationskurs) 3. Förderung in berufsbezogenen Maßnahmen und in Maßnahmen zur sozialen, persönlichen und kulturellen Integration. Für diese Schnittstellen werden folgende Verfahrensabläufe empfohlen: Die Einleitung der Kooperation und deren Abstimmung muss frühzeitig erfolgen. Mit der individuellen Förderplanung im Rahmen der JMD und mit der Berufswegeplanung/ Profiling durch die ARGEn/ optierenden Kommunen bzw. durch die Berufsberatung der Agenturen für Arbeit beginnt eine wichtige Phase im beruflichen und sozialen Integrationsprozess der beteiligten jungen Menschen. Ziel ist es, die Profilingprozesse im JMD und in der ARGE/optierenden Kommune inhaltlich aufeinander abzustimmen. Beide Dienste – JMD und ARGE/optierende Kommune – verfügen über spezifisches Know-How, Kompetenzen und Erfahrungen im Einsatz der jeweiligen Instrumente und in der Bewertung der Ergebnisse. Im Sinne eines “komplementären“ Profilings sollten diese Ergebnisse als Grundlage für die optimale Förderung der jungen Menschen zusammengeführt werden. Dies setzt eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen/Fachkräfte in dieser Phase des Integrationsprozesses voraus. Es sollten Absprachen über die jeweiligen Zuständigkeiten und über die konkreten Formen und Abläufe der Zusammenarbeit vereinbart werden. Demnach liegt die Zuständigkeit für die Erstberatung der neu zugewanderten Jugendlichen bei den JMD liegt die Zuständigkeit für berufliche Beratung und Berufsorientierung bei den Berufsberatungen in den Agenturen für Arbeit liegt die federführende Zuständigkeit in der Phase der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit beim SGB II-Träger bzw. der Agentur für Arbeit wird mit Zustimmung der Jugendlichen gegenseitig über die Ergebnisse informiert und werden Regelungen über die Weitergabe von Informationen und Ergebnissen an die ARGE/optierende Kommune bzw. an den JMD vereinbart wird vereinbart, dass die persönlichen AnsprechpartnerInnen bzw. FallmanagerInnen der ARGE/optierenden Kommune die Ergebnisse ihrer Planungsaktivitäten im Sinne der Kooperationsvereinbarung an die JMD zurückgeben werden zwischen den Fachkräften konkrete Regelungen zur Beratung bei Konfliktfällen vereinbart, wenn seitens der JMD fachliche Bedenken in Bezug auf die Planung im Einzelfall bestehen (Hilfeplanungskonferenzen bei Bedarf). Netzwerkarbeit Die Netzwerkarbeit und die am Sozialraum der Zielgruppen ausgerichtete Kooperation mit allen relevanten Institutionen und Einrichtungen ist ein Teil des Aufgabenprofils der JMD. Die Grundsätze und Rahmenkonzepte für die Netzwerk- und Sozialraumarbeit der JMD zielen auf eine Beteiligung möglichst aller Akteure, die an der Gestaltung der Lebensbedingungen und Partizipationsmöglichkeiten jugendlicher MigrantInnen mitwirken können. Soweit möglich und notwendig sollen die JMD mit ihren Netzwerkpartnern entsprechende Kooperationsvereinbarungen treffen. Im Hinblick auf die Netzwerkarbeit in den Rechtskreisen SGB II / III sind die Kooperationspartner die ARGEn bzw. die entsprechenden Institutionen der Optionskommunen und die Agenturen für Arbeit. § 18 SGB II regelt die Zusammenarbeit vor Ort und verpflichtet die Agenturen zur Zusammenarbeit mit den örtlichen Akteuren des Ar4 beitsmarktes, darunter auch mit den Trägern der Wohlfahrtspflege. Vergleichbare Regelungen zur Zusammenarbeit enthält das SGB III. Bei der Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik wird mit Blick auf die Zielgruppe junger Menschen davon ausgegangen, dass die Instrumente des SGB II nur dann zielgerichtet und effektiv eingesetzt werden können, wenn angemessene Maßnahmen, soziale Angebote und Netzwerkstrukturen vorhanden sind. Gegebenenfalls sind diese Strukturen vor Ort zu entwickeln. Aus diesem Grund wird empfohlen, dass die Leistungsträger des SGB II alle Träger der regionalen Jugendarbeit zu einer Jugendkonferenz einladen (Kompendium der Bundesagentur zur aktiven Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB II), wie dies seit Inkrafttreten Inkrafttreten des SGB II zunehmend in der Praxis umgesetzt wird. “

Quelle: http://bagjaw.de/positionen_single.php?id=203

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