Stellungnahme der BAG Jugendsozialarbeit zum SGB II-Fortentwicklungsgesetz

Stellungnahme der BAG Jugendsozialarbeit zum SGB II-Fortentwicklungsgesetz “ Die BAG Jugendsozialarbeit hält die vorgeschlagenen Veränderungen, … für insgesamt nicht ausreichend. Der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Veränderungen liegt zum einen auf dem Ausbau der Kontrollen gegen Leistungsmissbrauch … und zum anderen auf der Klarstellung einiger Schnittstellen, die in der Praxis zu Problemen geführt haben (Optimierung des Leistungsrechts, Verbesserung der Verwaltungspraxis). Insbesondere an den problematischen gesetzlichen Bestimmungen im SGB II für junge Menschen unter 25 Jahren werden keine ausreichenden Verbesserungen im Fortentwicklungsgesetz vorgeschlagen. … Es ist zu begrüßen, dass eine Vollfinanzierung der Aktivierungshilfen für erwerbsfähige, hilfebedürftige Jugendliche durch den SGB II-Träger angestrebt wird. Bislang konnten die Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 SGB III nur dann gefördert werden, wenn sich ein Dritter – in der Regel die Kommune – zur Hälfte an der Finanzierung der Gesamtkosten beteiligt. Mit der neuen Regelung wird sichergestellt, dass alle Jugendlichen unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Rechtskreis dieses niedrigschwellige Angebot in Anspruch nehmen können, wenn es einen sinnvollen Schritt zur beruflichen Integration darstellt. Ebenfalls zu begrüßen ist, dass in Zukunft ein Zuschuss zu Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG und der Berufsausbildungsbeihilfe möglich sein wird. Hierbei ist es wichtig, dass die Härtefallregelung nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II weiterhin Bestand hat. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass junge Frauen und Männer bei niedrigen Ansprüchen gegenüber anderen Leistungen nicht aus der Ausbildung aussteigen, weil sie Angst haben, sich zu verschulden. Nicht unwichtig insbesondere für das Jugendwohnen ist, dass Jugendliche in Zukunft nicht befürchten müssen, dass sie automatisch ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II verlieren, wenn sie sechs Monate oder länger in einer solchen stationären Einrichtung Unterstützung und Betreuung suchen. Der neue Grundsatz, Personen, die mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig sind, in der Zuständigkeit des SGB II zu belassen, kommt diesen Jugendlichen entgegen. Dies sollte auch für Jugendliche in Einrichtungen der Erziehungshilfe, der Suchtkrankenhilfe und der Obdachlosenhilfe gelten. Nur eingeschränkt verbessert wird die Situation vieler Jugendlicher durch die Neuregelung des § 16 Abs. 4 SGB II. … Da diese Weiterfinanzierung allerdings nur in Form einer Darlehensgewährung möglich ist, wird hier ein ähnliches Problem auftreten, wie es zuvor bei den durch BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe unterstützten Auszubildenden aufgetreten ist. Aus Angst vor Verschuldung werden viele Jugendliche die Maßnahme abbrechen, statt sie sinnvollerweise zu Ende zu führen. Die Neuregelung der Ausbildungsstellen- und Arbeitsvermittlung ist ebenfalls zu begrüßen. Rechtssicherheit wird für die Jugendlichen hergestellt und ein uneingeschränkter Zugang zur Ausbildungsvermittlung ermöglicht. … Für die beruflichen Rehabilitationsleistungen ist es außerordentlich sinnvoll, dass im SGB II Fortentwicklungsgesetz eine Klärung der Zuständigkeiten erfolgt. Auch ist es zu begrüßen, dass eine Anpassung der Zuständigkeit für Teilnahmekosten bei besonderen Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen erfolgen soll. Unklar bleibt jedoch bei den jetzt vorliegenden gesetzlichen Änderungsvorschlägen, welche Verbesserungen diese Neuregelung in der praktischen Umsetzung tatsächlich bewirken können. Äußerst problematisch ist die kaum veränderte Regelung von Sanktionen insbesondere bei den unter 25-Jährigen. Zwar soll in Zukunft die Möglichkeit bestehen, nicht nur eine dreimonatige sondern auch eine sechs Wochen dauernde Kürzung der Leistungen zu verhängen auch sollen Sanktionen, die für drei Monate ausgesprochen wurden, auf sechs Wochen verkürzt werden können. Dies bedeutet für die unter 25-Jährigen aber weiterhin eine vollständige Kürzung der Leistungen. Es ist aus Sicht der BAG Jugendsozialarbeit weiterhin nicht nachvollziehbar, warum die Sanktionsregelungen bei den unter 25-Jährigen so viel drastischer ausfallen als bei den Erwachsenen. Darüber hinaus erlaubt auch die neue Regelung keinen pädagogisch sinnvollen Einsatz der Sanktionsmittel. … Um für junge Menschen unter 25 Jahren den Ausbildungsvorrang vor Eingliederungsleistungen durch Arbeitsgelegenheiten im Gesetzestext deutlich herauszustellen, sollte zudem die Formulierung des § 3 Abs. 2 SGB II verändert werden. … Diese Priorität ist auch bei den Sofortangeboten aufrechtzuerhalten. Sofortangebote, die ausschließlich darauf abzielen, die Arbeitsbereitschaft zu überprüfen, lehnt die BAG Jugendsozialarbeit entschieden ab. … Auch fehlt es an passenden Angeboten im Anschluss an die Arbeitsgelegenheiten, so dass viele Jugendliche erneut in ein berufliches und qualifikatorisches Vakuum fallen. … Die ARGEN sind aufgefordert, ein abgestimmtes kommunales Integrationskonzept zu entwickeln. Ein erster richtiger Schritt in diese Richtung wäre die flächendeckende Etablierung von Jugendkonferenzen und die Entwicklung von Qualitätsstandards für diese. Ein gesetzlich verankerter Auftrag zur Durchführung von Jugendkonferenzen könnte diese Entwicklung unterstützen. Zu befürchten ist, dass auch weiterhin in der Praxis die entsprechenden Angebote zur Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht in der erforderlichen Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Hier sind weitere gemeinsame Anstrengungen der Akteure erforderlich, um auf der vorliegenden gesetzlichen Grundlage entsprechende individuelle und passgenaue Unterstützungsangebote zu entwickeln und dem Anspruch eines ausgewogenen Verhältnisses von Fordern und Fördern gerecht zu werden. Um dies zu erreichen, wäre es zum Beispiel hilfreich, wenn der Träger der Grundsicherung mit der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit kooperiert. Die BAG Jugendsozialarbeit fordert daher die Bundesregierung auf, das SGB II dahingehend fortzuentwickeln, dass die Förderung junger Menschen im Übergang von der Schule in den Beruf in diesem Sinne tatsächlich gestärkt wird. “

http://www.bagjsa.de

Quelle: http://www.bagjsa.de/positionen_single.php?id=231

Dokumente: Stellungnahme_SGBII_Fortentwicklungsgesetz.pdf

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