Nachprüfungsverfahren wegen der Ausschreibung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

NACHPRÜFUNGSVERFAHREN IM WERTUNGSBEREICH ‚INTEGRATIONSSTRATEGIE UND BISHERIGE INTEGRATIONSERFAHRUNG‘ In einem nach Nachprüfungsverfahren hat die 1.Vergabekammer beim Bundeskartellamt am 15. August wegen der Ausschreibung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen entschieden. Im vorliegenden Fall ging es um den Wertungsbereich ‚Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung. Jürgen Döllmann von der Kolping Jugendberufshilfe hat im folgenden die wichtigsten Aussagen zusammengestellt. Beschluss: Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesenn. “ Die ANTRAGSTELLERIN argumentierte, ‚im Gegensatz zur Bg könne die ASt jedoch erhebliche Integrationserfolge nachweisen. Dies hätte zu einer Bewertung mit 3 Punkten des relevanten ersten Wertungskriteriums führen müssen. Die Ag sei zu Unrecht der Auffassung, dass die tatsächlich erzielten Integrationserfolge für die Bewertung nicht zählten, sondern allein auf die Konzeption abzustellen sei. Dies widerspreche dem klaren Wortlaut der Bewertungsmatrix, wonach die Integrationsergebnisse der letzten beiden Jahre nachgewiesen werden sollten. Auch hätten die kreativen Ideen der ASt bei diesem Wertungskriterium (wie auf S. 16 ff ihres Angebots dargelegt) zu einer Bepunktung mit 3 Punkten führen müssen. Begründung ANTRAGSGEGNERIN, die die Maßnahmen ausgeschrieben hatte: Im 1. Wertungskriterium „Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung‘ hätten die Bieter ihre Integrationsstrategie darzustellen, ihre bisherigen Integrationserfolge jedoch nur, soweit vorhanden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Kontext der Formulierung als auch aus der Klarstellung im veröffentlichten Fragen-/Antwortenkatalog vom … 2006. Dementsprechend hätten sich die Prüfer bei ihrer Bewertung des Angebots der Bg mit drei Punkten zu Recht nur auf die dargestellte Strategie und nicht auf die Integrationserfahrungen gestützt. GRÜNDE DER VERGABEKAMMER: Die ASt meint zu Unrecht, dass beim ersten Wertungsbereich „Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung‘ im ersten Wertungskriterium ihre erheblichen Integrationserfolge in der Vergangenheit zu einer höheren Bewertung hätten führen müssen. Zwar trifft es zu, dass nach dem Wortlaut des relevanten Wertungskriteriums neben der Integrationsstrategie auch die bisherigen Integrationserfahrungen – soweit vorhanden – dargestellt werden sollen. Für die Beurteilung maßgebend ist jedoch die Darstellung einer überzeugenden zielführenden Strategie, wobei die Integrationserfahrung lediglich zur Untermauerung der Qualität der Strategie herangezogen wird. Dies ergibt sich aus der Antwort auf eine entsprechende Bieterfrage, wie sie im Fragen-/Antwortenkatalog vom 12. April 2006 auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht wurde. Gemäß Punkt A.6 „Bieterfragen‘ der Verdingungsunterlagen werden solche Antworten auf Bieterfragen zum Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Und weiter heißt es: Die gleiche Überlegung gilt für den Wertungsbereich „Organisation und Durchführungsqualität‘ und dort für das Kriterium „Exemplarische Darstellung eines individuellen Qualifizierungsverlaufes nach Abschluss der Eignungsanalyse‘. Bei diesem Wertungskriterium sollte das methodische Vorgehen bezogen auf eine individuelle Förderdauer von 10 Monaten dargestellt und begründet werden. Auch wenn ein hochwertiges Netzwerk positive Auswirkungen auf den Qualifizierungsverlauf haben mag, ist damit das Wertungskriterium „Exemplarische Darstellung eines individuellen Qualifizierungsverlaufs nach Abschluss der Eignungsanalyse‘ keineswegs ausgeschöpft, so dass die Höchstbepunktung bei dem Wertungskriterium „Netzwerk‘ nicht ohne weiteres dieselbe Bepunktung beim Kriterium „Exemplarische Darstellung eines individuellen Qualifizierungsverlaufes nach Abschluss der Eignungsanalyse‘ begründet. “ Das komplette Urteil ist unter der Quellenangabe nachzulesen.

Quelle: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Vergabe/Vergabe06/VK1-79-06.pdf

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