Bis Ende 2007 auf die zwingende Vorförderung im Vorfeld einer außerbetrieblichen Ausbildung verzichten

BESSERE CHANCEN FÜR BENACHTEILIGTE JUGENDLICHE IN DER AUSBILDUNG Zum Beschluss der Koalition über einen leichteren Zugang in ausserbetriebliche Ausbildung erklärten der arbeits- und sozialpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Klaus Brandner, und der arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Ralf Brauksiepe: “ Die Koalition wird die ausserbetriebliche Ausbildungsförderung erleichtern. Wir werden im Arbeitsförderungsrecht die Möglichkeit schaffen, dass in diesem Jahr zugunsten von sozial benachteiligten Auszubildenden von einer vorherigen Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmassnahme abgesehen werden kann. Das ist eine wirkungsvolle Massnahme, um die Welle von Altbewerbern abzubauen und um den Ausbildungsmarkt zu entlasten. Nach derzeitigem Arbeitsförderungsrecht gilt der Grundsatz, dass Massnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem Betrieb als berufliche Ausbildung in einer ausserbetrieblichen Einrichtung durchgeführt werden, nur dann förderungsfähig sind, wenn die Auszubildenden an einer mindestens halbjährigen berufsvorbereitenden Bildungsmassnahme teilgenommen haben. Wir nehmen diese Hürde weg, damit Jugendliche schneller eine berufliche Perspektive erhalten. Damit schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass die Bundesagentur für Arbeit das Programm zur Verbesserung der Ausbildungschancen junger Menschen im Haushaltsjahr 2007 erfolgreich durchführen kann. “ Die Erklärung der Arbeitsmarktpolitischen Sprecher bezieht sich auf einen Änderungsantrag zum ‚Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Dienstreechts in der Bundesagentur für Arbeit‘, den die Fraktionen CDU/CSU und SPD vorraussichtlich am 24. mai 2007 ins Parlement einbringen werden. Auch im SGB II Rechtskreis soll bis 31.12.2007 für benachteiligte Jugendliche im Vorfeld einer außerbetrieblichen Ausbildung auf die Vorförderung verzichtet werden. Relevanter Auszug aus dem Änderungsantrag zum Gesetzentwurf: “ … b) NACH NUMMER 6 WIRD FOLGENDE NUMMER 7 EINGEFÜGT: „7. Nach § 421m wird folgender § 421n eingefügt: ‚§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen Abweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Auszubildenden bis zum 31. Dezember 2007 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden.“ “ Die Antragsteller begründen diese notwendige Änderung im Gesetzentwurf wie folgt: “ … Die Regelung erleichtert die Umsetzung der vom Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit am 14. Dezember 2006 beschlossenen Förderung zusätzlicher außerbetrieblicher Ausbildungsplätze für benachteiligte Auszubildende im Herbst 2007. Der Verwaltungsrat hat beschlossen, beginnend mit dem neuen Ausbildungsjahr ab August 2007 über die Planungen der Agenturen für Arbeit hinaus, weitere 7.500 außerbetriebliche Ausbildungsplätze für Benachteiligte zu fördern. Die Bundesagentur für Arbeit hat darauf hingewiesen, dass sie bei einer hohen Zahl außerbetrieblicher Plätze eine Besetzung der Plätze wegen der engen Fördervoraussetzungen nicht sicherstellen kann. Daher soll befristet bis zum Ende des Eintrittsjahrganges 2007, also bis längstens Dezember 2007, in begründeten Einzelfällen beschränkt auf den Personenkreis der sozial Benachteiligten auf das Erfordernis einer zwingenden Vorförderung verzichtet werden. Die Vorförderung geht von der Annahme aus, dass junge Menschen, die nach dem Abschluss der allgemein bildenden Schule eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme durchlaufen, höhere Chancen auf den Einstieg in die betriebliche Berufsausbildung haben als Jugendliche ohne eine solche Förderung. Die Förderung mittels einer außerbetrieblichen Berufsausbildung sollte immer nachrangig gegenüber einer Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung sein. Denn beim Fehlen besonderer Eignungskriterien, wie schulischer Basiskenntnisse oder psychologischer Merkmale des Arbeitsverhaltens und der Persönlichkeit (z.B. Durchhaltevermögen oder Zuverlässigkeit), kann es im ungünstigsten Fall zu Ausbildungsabbrüchen und Maßnahmekarrieren kommen. Gerade bei Jugendlichen mit besonderen Schwierigkeiten, die keine Vorförderung durchlaufen haben, ist diese Gefahr besonders groß. Bewerber aus früheren Schulentlassjahren (sog. Altbewerber) werden im Regelfall bereits eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach diesem Buch oder eine vergleichbare schulische Maßnahme wie zum Beispiel das Berufsvorbereitungsjahr durchlaufen haben. … “ Den Volltext des Änderungsantrages und der begründung entnehmen Sie bitte dem Anhang.

http://www.spdfraktion.de
http://www.cducsu.de

Quelle: Presseinforamtion der Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD

Dokumente: 1605050.pdf

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