Arbeitshilfe Arbeitsgelegenheiten der BA

BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT GIBT MIT DRITTER ÄNDERUNGSVERSION VERBINDLICHE HANDLUNGSANWEISUNGEN HERAUS Die vielfach diskutierte Arbeitshilfe zu Arbeitsgelegenheiten ist diesen Sommer in der 3. Änderungsversion erschienen. Sie hebt damit die 2. Änderungsversion vom 5.9.2005 auf. Tätigkeiten im Mehraufwand werden danach als Zusatzjobs bezeichnet, Arbeitsgelegenheiten werden für die versicherungspflichtige Variante verwendet. Die Arbeitshilfe stellt klar das Prinzip der Nachrangigkeit beim Einsatz von Zusatzjobs/Arbeitsgelegenheiten fest. Formen der öffentlich geförderten Beschäftigung nach §16 SGB II sind immer nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und andere Eingliederungsinstrumente. Diese Feststellung ist als verbindliche Weisung zur Rechtsauslegung zu verstehen. Ebenso klar geregelt winr in dem Dokument, dass Zusatzjobs für Jugendliche besondere Qualifizierungselemente enthalten müssen, die für ihre berufliche Weiterbildung geegnet sind. Zusatzjobs für Jugendliche sind vorrangig für Jugendliche mit multiplen Vermittlungshemmnissen einzurichten. Besonders bei der Zielgruppe der U25 ist der Einsatz von Zusatzjobs ‚ultima ratio‘. Das Papier der Bundesagentur für Arbeit stellt in seinen Empfehlungen heraus, dass Zusatzjobs/Arbeitsgelegenheiten bei jungen Menschen nur ein Teilschritt auf dem Weg in Ausbildung und Arbeit sein dürfen. Für ausbildungswillige/-fähige Jugendliche sind vorrangig Bildungsangebote verpflichtend zu prüfen. Mittels des Einsatzes von Aktivierungshilfen sollen auch schulmüde Jugendliche zur Ausbildung geführt werden. Die Arbeitshilfe steht Ihnen unter angegebenem Link als Download zur Verfügung.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_164884/SiteGlobals/Forms/Suche/serviceSuche__Form,templateId=processForm.html?allOfTheseWords=Arbeitsgelegenheiten&x=0&y=0

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

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