“Obdachloser misshandelt – Jugendliche filmten Quälerei mit dem Handy“: Diese Schlagzeile … hat keinen Seltenheitswert. … Experten haben … einen Fachbegriff dafür: Unter Happy Slapping (englisch für „fröhliches Schlagen“) fallen auch jene Vorfälle, bei denen mit dem Handy brutale Angriffe auf Mitschüler oder auch völlig Unbekannte gefilmt und anschließend weiterverbreitet werden. Nach Einschätzung von Sebastian Gutknecht von der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW (AJS) „ist das kein Massenphänomen. Aber es ist Zeit, gegenzusteuern“, so Gutknecht. … Gutknecht sprach von einer „Vollversorgung“ bei Handys. Statistisch betrachtet hat jeder bundesdeutsche Haushalt 3,4 Handys. 85% der Jugendlichen nutzen das Telefon jedoch in erster Linie, um eine SMS (short message = Kurznachricht) zu schreiben. Nur 63% telefonieren mit dem Handy. Doch moderne Handys sind Multifunktionsgeräte. Mit ihnen lassen sich problemlos Bilder und Videos erstellen und verschicken oder auch Dateien au dem Internet herunterladen. Und genau da wird’s problematisch. Zunächst dürfe nicht alles fotografiert oder gefilmt werden, „was einem so vor die Linse kommt“, so Gutknecht. Entsprechende Regelungen finden sich im Strafgesetzbuch, vor allem im so genannten Paparazzi-Paragraf. Danach macht sich strafbar, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren Intimsphäre verletzt. „Wer also einen Mitschüler auf der Toillette oder in den Umkleidekabine filmt, macht sich strafbar“, erklärt dazu Gutknecht und erinnert zugleich daran, dass Jugendliche bereits ab dem 14.Lebensjahr vom Grundsatz her strafmündig seien. … die Intimsphäre müsste stets gewahrt bleiben, sonst könne auch im öffentlichen Raum … eine Straftat vorliegen, erläuterte der Referent. Grundsätzlich seien die Persönlichkeitsrechte zu beachten. … Eindeutig sei die Sache bei der Aufnahme von Gewalttaten. Strafbar macht sich, wer entsprechende grausame Bilder und Videos Minderjährigen zugänglich macht. Das gilt auch für den Austausch von Handy zu Handy per MMS (Übertragung von multimedialen Nachrichten mit Bildern oder kurzen Filmen), Bluetooth (Übertragung per Funk mit einer Reichweite bis zu 10 Metern) oder Datenübertragung per Infarot. Also: Das Gewaltvideo an einen Freund per Handy zu versenden oder ins Internet zu stellen, ist bereits verboten, also auch die Speicherung entsprechender Bilder oder Videos auf dem Handy. “ Weitere Infos zum Jugendmedienschutz bei Handys finden sie unter aufgeführten Links.
http://www.jugendschutz.de
http://www.lfm-nrw.de
http://www.fsm.de
Quelle: Kreisverwaltung Paderbon – Pressestelle