Reaktion der BA auf das BVG-Urteil: Das kooperative Jobcenter

BEREITET BA ÜBERNAHME DER ARGEN VOR? Die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legen Entwurfpapier zur Neugestaltung des bzw. der Leistungsträger der Grundsicherung vor. Das BMAS weist darauf hin, dass das Eckpunktepapier als Diskussionsgrundlage zu verstehen sei und nicht als Endergebnis. Auszüge aus dem Entwurf: “ PRÄAMBEL In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden die Leistungen für Bezieher der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe zusammengeführt. Hiermit war zwingend die Zusammenführung der unterschiedlichen Verwaltungskompetenzen, – kapazitäten und – kulturen von Kommunen und Agenturen für Arbeit verbunden. Wer Armut bekämpfen will, muss Hilfebedürftigkeit abbauen. Ihre Ursachen sind vielfältig. Daher bedarf es einen breiten Ansatzes der Hilfe und Förderung. Überwunden wird sie im Regelfall durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Erfolge werden sich dann einstellen, wenn beide Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommune und Agentur für Arbeit, jeweils mit eigener Verantwortung und in eigener Zuständigkeit eng zusammenarbeiten, ihre Kompetenzen bündeln und die Hilfen koordiniert erbringen. A. GANZHEITLICHE DIENSTLEISTUNG FÜR DIE KUNDEN Um weiterhin eine kundenorientierte und wirksame Dienstleistung unter einem Dach zu gewährleisten, schlagen BMAS und BA als neue Form für die künftige Zusammenarbeit das kooperative Jobcenter vor. Im kooperativen Jobcenter wird für den Kunden die partnerschaftliche Zusammenarbeit in den ARGEn zwischen Kommunen und Agenturen gemeinsam weiterentwickelt und es werden zusätzliche Potenziale für den lokalen Arbeitsmarkt erschlossen. Dabei bringen beide Leistungsträger auf der Basis von freiwilligen Kooperationsverträgen ihre jeweiligen Stärken mit klarer Eigenverantwortung ein. Die Kunden erhalten weiterhin eine gut abgestimmte Dienstleistung und Betreuung. Dies bedeutet, dass möglichst einheitliche Anlaufstellen, eine gemeinsame Antragsannahme, abgestimmte Bescheiderteilung und Auszahlung und soweit erforderlich abgestimmte Eingliederungsvereinbarungen gewährleistet sind. Kunden erhalten mit dem kooperativen Jobcenter ihre Dienstleistung weiterhin wohnortnah und an denselben Standorten wie bisher. Eine kundenorientierte und wirksame Aufgabenerledigung, z.B. in Form von Bürogemeinschaften, wird zwischen den kommunalen Trägern und den Agenturen für Arbeit durch Vereinbarungen und klare Leistungsversprechen sichergestellt. Inhalte solcher Vereinbarungen sind die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle, eines Antragsservice und von Öffnungszeiten und Standards für die telefonische Erreichbarkeit für die Kunden der Grundsicherung. Die Kunden erhalten so eine koordinierte Dienstleistung. Durch verbindliche Verfahrensabsprachen zu den sozialintegrativen Leistungen werden auch kommunale Kompetenzen zur schnellen und nachhaltigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit genutzt. Beide Träger stimmen ihre jeweiligen Leistungen aufeinander ab. Das kooperative Jobcenter gewährleistet allen Kunden einen schnellen und guten Zugang zu allen Leistungen, insbesondere zur Eingliederung in Arbeit. Die persönlichen Ansprechpartner oder Fallmanager … Ansprechpartner für alle Integrationsleistungen in Absprache mit den Kommunen. B. KOOPERATIONSSTRUKTUREN VOR ORT Grundlage für die Zusammenarbeit im kooperativen Jobcenter ist ein transparentes und abgestimmtes, partnerschaftliches Kommunikations- und Kooperationssystem. Für die Zusammenarbeit im kooperativen Jobcenter werden in einem Kooperationsvertrag Verabredungen zur Abstimmung der Leistungserbringung und der kundenfreundlichen Gestaltung der Geschäftsabläufe getroffen. Die Verabredungen erfassen die Leistungen beider Träger, also die lokale Arbeitsmarktpolitik und die sozialintegrativen Leistungen der Kommunen. Dabei bringen die Agentur ihre arbeitsmarktlichen Leistungen sowie ihre Kompetenz in Vermittlung und Beratung ein und die Kommune ihre Erfahrungen und Planungen in den Feldern der Sozial-, Jugend-, Familien-, Bildungs- und Wirtschaftspolitik. So werden soziale Ausgrenzung, familiärer Zerfall, Überschuldung und Suchtprobleme durch flankierende Leistungen reduziert. Mit dem Kooperationsvertrag etablieren beide Partner einen Kooperationsausschuss als ständiges Gremium der lokalen Grundsicherungsträger, der die Rolle der bisherigen Trägerversammlung übernimmt. … Daneben wird die bewährte Einrichtung örtlicher Beiräte für die Zusammenarbeit mit den Partnern am Arbeits- und Ausbildungsmarkt weiterentwickelt. Zu diesen Partnern gehören Arbeitgeber und ihre Organisationen, Gewerkschaften, Träger der freien Wohlfahrtspflege und weitere Partner aus örtlichen Initiativen zur Förderung von Ausbildung und Beschäftigung. Beide Leistungsträger treffen Vereinbarungen zu ihren Aufgabenbereichen, zu Geschäftsabläufen und zu Schnittstellen der Leistungserbringung. … C. GEMEINSAME ARBEITSMARKT- UND INTEGRATIONSPOLITIK Mit dem lokalen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm werden die Ziele des SGB II in kleinräumliche, auf die örtlichen Besonderheiten abgestimmte Maßnahmen übersetzt. Hierzu spiegeln sich in ihm sowohl die BA-Leistungen als auch die flankierenden Leistungen der Kommune wider. Der Geschäftsführer des kooperativen Jobcenters analysiert den Hilfebedarf seiner Kunden. Er schätzt die voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes und die daraus resultierenden Integrationschancen ein und schlägt auf dieser Grundlage dem Kooperationsausschuss ein lokales Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm vor. Es berücksichtigt die sozialräumlichen Verhältnisse und die Bedarfe spezifischer Zielgruppen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Kooperationsausschuss beraten die Partner die Umsetzung, Evaluation und Anpassung des auf die lokale Situation zugeschnittenen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms. Die Ausgestaltung erfolgt u.a. durch Vereinbarungen zu Zielen aus den Aufgabenbereichen beider Leistungsträger, zu Schnittstellen, durch Initiieren von Netzwerken und das Herstellen von Öffentlichkeit. Arbeitsagentur und Kommune können dabei lokale Zielvereinbarungen im Kooperationsausschuss abschließen. Beispielsweise können die Kommune und Agentur im Kooperationsausschuss verabreden, spezielle Personengruppen wie die Alleinerziehenden in besonderem Maße zu integrieren. Diese Vereinbarungen können auch die Begleitung von Betrieben zur Unterstützung der Ansiedlung oder strukturellen Veränderung einschließlich der notwendigen Beschaffung und Qualifizierung von Arbeitskräften beinhalten. … Die Kommunen können ihre Erfahrungen in kommunaler Beschäftigungspolitik einbringen, indem sie mit den kooperativen Jobcentern Vereinbarungen über das Erbringen von Eingliederungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen schließen (§ 18 Abs. 3 SGB II). Insgesamt wird so eine bestmögliche inhaltliche und programmatische Planung und Verbindung von Bundesleistungen und kommunalen Leistungen für die Verbesserung der Integration angestrebt. Die Agenturen für Arbeit, die Kommunen und der Bund bleiben gemeinsam in der Verantwortung für die Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit. D. LOKLAE VERANTWORTUNGS- UND GESTALTUNGSSPIELRÄUME I. Dezentraler Gestaltungsspielraum Die kooperativen Jobcenter sind eigenverantwortliche Geschäftseinheiten der Agentur für Arbeit vor Ort. Um mit ihnen die Ziele des SGB II möglichst gut zu erreichen, ist ein weitgehender lokaler Handlungs- und Entscheidungsspielraum vor Ort erforderlich. Deshalb wird über bundesweite Ziele gesteuert, die durch lokale Zielvereinbarungen ergänzt werden. … In diesem Rahmen sind die kooperativen Jobcenter frei in der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung, der Entwicklung und Umsetzung des lokalen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms, der Zusammenarbeit und Kommunikation mit den lokalen Arbeitsmarktakteuren, der Gestaltung ihrer Geschäftsabläufe und der Auswahl ihres Personals. II. Geschäftsführer der kooperativen Jobcenter Der Geschäftsführer des kooperativen Jobcenters analysiert die Struktur der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und deren Unterstützungs- und Förderungsbedarf. Er schätzt die voraussichtliche Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes und die daraus resultierenden Integrationschancen ein. Er bewertet das zur Verfügung stehende Budget für die Förderung und Integration. Aus der Gesamteinschätzung erstellt er ein Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm und stellt es beiden Partnern im kooperativen Jobcenter vor. Die Zielsteuerung gewährleistet dem Geschäftsführer des kooperativen Jobcenters Freiräume der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zum Abschluss lokaler Zielvereinbarungen mit dem kommunalen Partner im Kooperationsausschuss. Er kann so die Schwerpunkte der lokalen Arbeitsmarktpolitik und die Geschäftsabläufe vor Ort bestimmen und über den Einsatz des Eingliederungsbudgets entscheiden. Damit ist er der kompetente Partner für die Zusammenarbeit mit der Kommune und hat die operative Verantwortung für die Grundsicherung. In jeder Agentur gibt es einen Geschäftsführer Grundsicherung mit der operativen Verantwortung für die Grundsicherung. Sofern nur ein kooperatives Jobcenter in der Arbeitsagentur besteht, nimmt der Geschäftsführer dieses Jobcenters zugleich die Aufgabe des Geschäftsführers Grundsicherung in der Agentur wahr. Gibt es mehrere kooperative Jobcenter, wird einem der Geschäftsführer diese Aufgabe übertragen. Damit wird für Geschäftsführer von kooperativen Jobcentern auch die Möglichkeit eröffnet, Vorsitzender der Geschäftsführung einer Arbeitsagentur zu sein. Der Geschäftsführer Grundsicherung hat im Rahmen der zwischen BMAS und BA vereinbarten Ziele und der definierten Mindeststandards die volle operative Verantwortung für deren Umsetzung. Entsprechend greift der Vorsitzende der Geschäftsführung nicht in diese Verantwortung ein. Durch die Verankerung des Geschäftsführers Grundsicherung in der Geschäftsleitung der Agentur erhält die Aufgabe SGB II ein deutliches Gesicht und eine stärkere Stellung sowie ein höheres Gewicht auf dem lokalen Arbeitsmarkt. E. PERSONAL UND FÜHRUNG I. Beschäftigungssicherheit für kommunale Beschäftigte In den ARGEn nehmen derzeit knapp 18.000 Beschäftigte, darunter rund 6.400 Beamte, der Kommunen BA-Aufgaben wahr. 12 Prozent davon haben einen befristeten Arbeitsvertrag, der spätestens mit der Beendigung der ARGE ausläuft. Die Erfahrungen und die Kompetenz dieser kommunalen Mitarbeiter sind für die Jobcenter unverzichtbar. Die Einbindung der kommunalen Mitarbeiter in die Betreuung der Kunden innerhalb der kooperativen Jobcenter gewährleistet auch nach Beendigung der ARGE eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit den kommunalen Partnern. Die BA bietet daher an, alle kommunalen Beschäftigten in der Grundsicherung mit folgendem Angebot dauerhaft zu übernehmen: – Es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit für die kommunalen Beschäftigten. – Beamte der Kommunen werden auch bei der BA als Beamte übernommen (Statuserhalt). – Eine bisherige höhere, individuelle Besoldung oder Vergütung wird weitergezahlt (Besitzstandswahrung). – Die Personalentwicklung der kommunalen Mitarbeiter wird aktiv gefördert. Die Übernahme der kommunalen Mitarbeiter in die Agentur bietet die Chance, schnell zu einer einheitlichen Bewertung aller Dienstposten bzw. Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung zu gelangen. Die BA und ihre Tarifpartner sind dazu zeitnah bereit. Assistenz- und Fachkräfte werden nach einem dauerhaften Wechsel zur BA nur versetzt, wenn die Veränderung auch von ihnen selbst angestrebt wird (z.B. beruflicher Aufstieg, familiärer Umzug). Entfallen Aufgaben vor Ort vollständig, ist in der BA in der Regel eine Beschäftigung im Tagespendelbereich möglich. Sollten Beschäftigte dennoch keinen dauerhaften Wechsel zur Agentur wünschen, ist auch eine freiwillige Abordnung für einen im Kooperationsauschuss vereinbarten befristeten Zeitraum zur Agentur bzw. Amtshilfe möglich. Die Weiterbeschäftigung kommunalen Personals hat den Vorteil, dass für die Kunden gut eingearbeitete Kräfte weiter zur Verfügung stehen. Die bisherige Aufbauarbeit wird fortgeführt. Durch dieses Angebot wird vermieden, dass bei der Beendigung von ARGEn kurzfristig ein erheblicher Personalüberhang mit der Folge deutlicher kommunaler Mehrkosten entsteht. Die Kommunen erlangen durch dieses Angebot für ihre Haushalte Planungs- und Finanzsicherheit. Die Beschäftigten der BA im kooperativen Jobcenter und in den Agenturen für Arbeit haben eine einheitliche Personalvertretung. II. Übernahme kommunaler Geschäftsführer Im kooperativen Jobcenter werden die Aufgaben der BA von Geschäftsführern wahrgenommen. Knapp die Hälfte der ARGEn wird zurzeit von kommunalen Geschäftsführern geführt. Die Agentur ist auf das Erfahrungswissen dieser Führungskräfte angewiesen und wird sie gerne als Geschäftsführer in kooperativen Jobcentern beschäftigen. Auch dabei gelten die Prinzipien Freiwilligkeit, Statuserhalt und Besitzstandswahrung. Neu zu besetzende Stellen werden auch auf kommunaler Ebene ausgeschrieben. … III. Wechselseitige Praktika Im Rahmen der Ausbildung und Qualifizierung der eigenen Beschäftigten fördert die BA Praktika bei den kommunalen Partnern. Gleichzeitig bieten die Agenturen für kommunale Mitarbeiter Praktika in den Agenturen an. Dadurch wird das gegenseitige Verständnis für die Aufgaben im Bereich der Grundsicherung und für die spezifischen Arbeitsweisen gestärkt. F. ÜBERGANG IN DAS KOOPERATIVE JOBCENTER Die BA beteiligt die kommunalen Partner bei der Entwicklung des kooperativen Jobcenters, um möglichst viel Sachverstand und Erfahrungswissen zu integrieren und auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Beim Übergang in ein kooperatives Jobcenter werden die bisherige örtliche Zusammenarbeit und die spezifische Infrastruktur vor Ort berücksichtigt. Die bisherigen Entscheidungen der ARGEn bei der Einrichtung eines gemeinsamen Arbeitgeberservice, bei der Ausbildungsstellenvermittlung und Betreuung von Rehabilitanden und schwerbehinderten Menschen werden übernommen und nur einvernehmlich weiterentwickelt. Die Umwandlung einer ARGE in ein kooperatives Jobcenter erfolgt einvernehmlich mit den kommunalen Partnern und der Agentur, das heißt, einseitige Kündigungen zum Zweck der Einrichtung eines kooperativen Jobcenters werden ausgeschlossen. … Für die weitere Nutzung der IT-Dienstleistungen der BA, die in den vergangenen Jahren auch für kommunale Aufgaben erbracht wurden, wird den Kommunen im gesetzlich möglichen Rahmen ein Angebot der BA unterbreitet. … Im Rahmen der Einführung der kooperativen Jobcenter wird die BA auch ihre Gesamtorganisation für das SGB II überprüfen. In diesem Zusammenhang schafft sie die Voraussetzungen dafür, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende von eigenverantwortlichen Geschäftseinheiten innerhalb der BA durchgeführt wird. Dies umfasst auch die eindeutige Zuordnung der Finanz- und Aufgabenverantwortung. Die BA stellt sicher, dass für die Arbeitslosenversicherung einerseits und die Grundsicherung für Arbeitsuchende andererseits jeweils adäquate arbeitsmarktpolitische Handlungsstrategien entwickelt und wirkungsorientiert umgesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Struktur der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sich deutlich von der Struktur der Arbeitslosen im Bereich der Arbeitslosenversicherung unterscheidet. Beim Übergang von Kunden vom Rechtskreis SGB III in die Grundsicherung führt der persönliche Ansprechpartner mit dem Vermittler im SGB III ein Übergabegespräch, um Kontinuität in der Betreuung der Kunden zu gewährleisten. “ Den Volltext des Papiers entnehmen Sie bitte dem Anhang.

http://www.bmas.de

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Dokumente: 2008__02__12__kooperative__jobcenter.pdf

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