STELLUNGNAHME DES KOOPERATIONSVERBUNDES JUGENDSOZIALARBEIT Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vor Im Rahmen der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung sollen zwei neue Förderinstrumente für Jugendliche im SGB III gesetzlich verankert werden: Der Ausbildungsbonus zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von benachteiligten Jugendlichen und die Berufseinstiegsbegleitung zur individuellen Begleitung von Jugendlichen am Übergang Schule-Beruf. Auszüge aus der Stellungnahme des Kooperationsverbundes: „… 2. Ausbildungsbonus 2.1. Förderfähige Arbeitgeber Der neu gefasste §421s SGB III sieht eine Förderung für alle Arbeitgeber vor, die zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anbieten. Diese Festlegung wird vom Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit unterstützt. Es stehen die Bemühungen im Vordergrund, am Ausbildungsstellenmarkt benachteiligte Jugendliche in eine betriebliche Ausbildung zu vermitteln. 2.2. Zielgruppen der Ausbildungsförderung Nach dem Gesetzentwurf soll die Förderung auf die so genannten Altbewerber konzentriert, d.h. es sollen solche Jugendliche unterstützt werden, die sich bereits mindestens im Vorjahr um eine Ausbildung bemüht haben. Darunter werden Jugendliche und junge Erwachsene gefasst, die seit mindestens zwei Jahren vergeblich einen Ausbildungsplatz suchen sowie Bewerber/innen mit geringen Schulabschlüssen und Altbewerber/innen aus dem Kreis der lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen. In dem Gesetzentwurf sind Anregungen des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit eingeflossen, wonach auch solche Jugendliche in die Förderung einbezogen werden können, die – aus welchen unterschiedlichen Gründen auch immer – nicht offiziell bei der Bundesagentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet sind. Der Gesetzentwurf sieht für diese Jugendlichen vor, dass sie mindestens fünf abgelehnte Bewerbungen nachweisen müssen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit empfiehlt, den Nachweis auf geeignete Bewerbungsbemühungen, darunter etwa die Vorlage von Bewerbungsschreiben, zu beschränken. Gerade benachteiligte Jugendliche könnten andernfalls an der fehlenden Bereithaltung von Unterlagen scheitern. 2.3. Förderkonditionen Der Gesetzentwurf sieht einen pauschalierten Zuschuss in Abhängigkeit von der Höhe der Ausbildungsvergütung vor. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit plädiert dafür, die Förderbedingungen bei diesem neuen Instrument für Arbeitgeber großzügiger auszugestalten. …Den Unternehmen sollten 50% der Ausbildungsvergütung für den gesamten Ausbildungszeitraum erstattet werden, damit es für sie wirklich attraktiv ist, zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf anzubieten. … Die Auszahlungsmodalitäten sind laut Gesetzentwurf so gestaltet, dass 30% des Ausbildungsbonus nach Ablauf der Probezeit, die restlichen 70% nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Ausbildungszeit zur Auszahlung gelangen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit regt an, die Auszahlung des Zuschusses so zu gestalten, dass Betriebe motiviert werden, die Ausbildung auch bei zwischenzeitlich auftretenden Schwierigkeiten fortzuführen und ihren Beitrag zu einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu leisten. Deshalb sollte der Ausbildungsbonus in drei Teilen ausgezahlt werden hierbei der letzte Anteil nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss. Die gesonderte Regelung zum Ausbildungsbonus für schwer behinderte Auszubildende gem. § 421s Abs. 6 SGB III wird im Gesetzentwurf nur unzureichend begründet. Da für Jugendliche mit Schwerbehinderung Fördermöglichkeiten gem. §§ 235a, 236 SGB III vorhanden sind, ist die Neuregelung unnötig. Die Förderkonditionen sehen vor, dass nur zusätzlich eingerichtete Ausbildungsplätze gefördert werden können. Ein Ausbildungsplatz wird als zusätzlich gewertet, wenn der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung mehr Auszubildende beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzen drei Jahre. Die Förderung ist unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich ausgeschlossen, etwa wenn Jugendliche im Anschluss an eine Einstiegsqualifizierung beim gleichen Arbeitgeber eine duale Ausbildung beginnen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit schätzt die Regelungen insgesamt als notwendig ein, um eine missbräuchliche Anwendung auszuschließen. 2.4. Notwendige Ergänzungen des Ausbildungsplatzzuschusses Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit erwartet, dass die Bundesregierung ihre Ankündigungen in der Qualifizierungsinitiative einhält und die betriebliche Ausbildung von benachteiligten Jugendlichen durch einen frühzeitigen und intensiven Einsatz von ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstützt. Diese Hilfen müssen auch beim Ausbildungsbonus zum Einsatz kommen, wenn damit ein erfolgreiches neues Förderinstrument aufgelegt werden soll. Denn unabdingbar notwendig ist für die Zielgruppe der benachteiligten Jugendlichen die individuelle Begleitung und Förderung während der Ausbildung. Betriebe, die benachteiligte Jugendliche ausbilden, brauchen kontinuierliche Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung, so z.B. durch feste Ansprechpartner/innen bei auftretenden Konflikten. Deshalb sollten auch die vom Gesetzgeber erst neu geschaffenen Unterstützungsangebote zum Ausbildungsmanagement gem. §241a SGB III in Ergänzung zum Ausbildungsbonus eingesetzt werden können. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit fordert, die mögliche und in vielen Fällen sinnvolle Verknüpfung der Instrumente in der Gesetzesbegründung zu benennen. Die Bundesagentur für Arbeit sollte in der Implementierung der Instrumente auf ein sinnvolles Zusammenwirken hinwirken. 2.5. Ausbildungsbonus als Leistung im SGB III Die drei neuen Leistungen – die erweiterte Berufsausbildungsbeihilfe, der Ausbildungsbonus und die Berufseinstiegsbegleitung – sollen nach dem Gesetzentwurf nur als Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch bereitgestellt werden, aber auch für Jugendliche, die im Rechtskreis SGB II betreut werden, zugänglich sein. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit sieht Jugendliche im Rechtskreis SGB II benachteiligt, die ungleich schlechteren Chancen erhalten, mittels des Ausbildungsbonus in eine betriebliche Ausbildung zu gelangen. Die neue Leistung des Ausbildungsbonus kann nur von einem anderen Träger – hier der Bundesagentur für Arbeit – gewährt werden. Die Schnittstellenproblematik verstärkt sich zusätzlich bei denjenigen Trägern der Grundsicherung, die für die Ausbildungsstellenvermittlung zuständig sind und diese Aufgabe nicht an die Arbeitsagentur übertragen haben. In diesem Fall liegt der Ausbildungsbonus, der darauf gerichtet ist, die Vermittlung von Jugendlichen mit schlechten Ausbildungschancen in eine betriebliche Ausbildung zu unterstützen, nicht in der Zuständigkeit der Stelle, die in der Ausbildungsstellenvermittlung tätig ist. Der Nachteil für diese Träger der Grundsicherung wiegt umso schwerer, als ihre bestehenden Möglichkeiten eingeschränkt werden, Ausbildungszuschüsse auf Basis des §16 Abs.2, S.1 SGB II zu gewähren. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit fordert deshalb dazu auf, den Ausbildungsbonus auch als Leistung im SGB II zu verankern. 3. Berufseinstiegsbegleitung Mit Einführung des §421t SGB III soll die Möglichkeit einer individuellen Förderung von leistungsschwächeren Schüler/innen der allgemein bildenden Schulen sowie von Förderschüler/innen beim Übergang von Schule in Ausbildung und Beschäftigung geschaffen werden. Die Begleitung soll bereits in der Vorabgangsklasse beginnen und bis in das erste Ausbildungshalbjahr hineinreichen. Für die Durchführung sollen laut Gesetzentwurf die Maßnahmen von Trägern gefördert werden, die sich in Ausschreibungen um den Zuschlag bemühen. Die Initiative zur Berufseinstiegsbegleitung wird vom Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit grundsätzlich begrüßt, für die Umsetzung wird aber erheblicher Korrekturbedarf gesehen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit erwartet, dass die Berufseinstiegsbegleiter/innen professionelle, längerfristig und verbindlich angelegte Unterstützungsleistungen für Jugendliche bieten. Es muss deshalb verhindert werden, dass über den mit Ausschreibungen ausgelösten Kostendruck in der Berufseinstiegsbegleitung lediglich erfahrene Hilfskräfte zum Einsatz kommen. Der Kooperationsverbund spricht sich dafür aus, bei der Auswahl der Berufseinstiegsbegleiter/innen auf eine verwertbare Ausbildung und praktische Berufserfahrungen etwa in der Ausbildung von (benachteiligten) Jugendlichen oder sozialpädagogischen Betreuung zu achten. §421t Abs.2 SGB III ist daher wie folgt zu fassen: „Förderungsfähig sind Maßnahmen, in denen Personen eingesetzt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung besonders geeignet sind, die Eingliederung förderungsbedürftiger Jugendlicher in eine berufliche Ausbildung individuell zu begleiten und zu unterstützen (Berufseinstiegsbegleitung)“. Für die konkrete Umsetzung empfiehlt der Kooperationsverbund außerdem, Bildungsbegleiter/innen mit interkultureller Kompetenz einzusetzen, damit diese für junge Menschen mit Migrationshintergrund eine zielgruppenadäquate Unterstützung anbieten können. … Um der Gefahr von Ausbildungsabbrüchen entgegen zu wirken, sollte die Berufseinstiegsbegleitung bis zum erfolgreichen Absolvieren der Zwischenprüfung tätig werden können, sofern keine ausbildungsbegleitenden Hilfen für diese Jugendlichen verfügbar sind. … Nach der Gesetzesbegründung wird mit der Berufseinstiegsbegleitung kurzfristig ein zusätzliches Angebot zu vorhandenen Fördermaßnahmen wie etwa den Kompetenzagenturen gemacht. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit warnt davor, dass neue Angebote am Übergang Schule-Beruf additiv und unabgestimmt eingeführt werden. Angesicht der Vielzahl der bereits vorhandenen und schon heute unzureichend abgestimmten Angebote muss es vielmehr darum gehen, dass die Angebote im Sinne eines lokalen Übergangsmanagements aufeinander abgestimmt werden. … Um die Förderung eines verlässlichen und lokal abgestimmten Angebots der Berufseinstiegsbegleitung zu ermöglichen, sind dringend Alternativen zur öffentlichen Ausschreibung erforderlich. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit wendet sich ausdrücklich gegen die Gesetzesvorschrift zum neu gefassten § 421t Abs. 6 SGB III. Damit wird die Einhaltung des Vergaberechts zwingend vorgeschrieben. Um zumindest mehr Flexibilität in der Leistungserbringung durch die örtlichen Agenturen zu erhalten, sollte dieser Hinweis entfallen. 4. Befristung des Ausbildungsbonus und der Berufseinstiegsbegleitung Der Gesetzentwurf sieht vor, den Ausbildungsbonus bis 2010 zu befristen, um einen Abbau der aktuellen Altbewerberzahlen zu erreichen, nicht aber um ein dauerhaftes Förderinstrument zu etablieren. Ebenso wird die Berufseinstiegsbegleitung zunächst bis 2013 befristet. Die neuen Instrumente sollen evaluiert werden. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hält diese Regelungen für angemessen. Da die Berufseinstiegsbeleitung auch dauerhaft sinnvoll und notwendig sein kann, sollte diese dann ggf. unbefristet fortgesetzt werden. “ Den Volltext der Stellungnahme sowie den Gesetzentwurf entnehmen Sie bitte dem Anhang.
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Quelle: Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit