LEISTUNGEN ZUR BESCHÄFTIGUNGSFÖRDERUNG NACH § 16a SGB II ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION Ein Schreiben des BMAS offenbart, dass nach einer Entscheidung der EU-Kommission ab 1. April 2008 die Leistungen des § 16a SGB II – JobPerspektive – unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen unterschiedslos allen Arbeitgebern und Unternehmern zur Verfügung stehen, also nicht mehr, wie bisher, nur zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten förderfähig sind. Auszüge aus dem Brief des BMAS: „… das am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen (JobPerspektive) – beinhaltet u.a. die Einführung der Leistungen zur Beschäftigungsförderung (§16a SGB II) an Arbeitgeber. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Europäische Kommission die vorgesehenen Leistungen zur Beschäftigungsförderung als Beihilfe einstuft, wurde bei der Europäischen Kommission ein Notifizierungsantrag mit dem Ziel der Einstufung als allgemeine Maßnahme, d.h. keine Beihilfe, gestellt. … Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 19. März 2008 zu den Leistungen zur Beschäftigungsförderung (§ 16a SGB II) entschieden, dass es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt, die keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Ab dem 1. April 2008 stehen damit die Leistungen zur Beschäftigungsförderung unter den dort genannten Voraussetzungen (insbesondere richtige Auswahl der förderungsfähigen Personen, Aktivierung von mindestens sechsmonatiger Dauer führt nicht zur Integration, individuelle Bemessung des Lohnkostenzuschusses entsprechend der konkreten arbeitsplatzbezogenen Minderleistungsfähigkeit) grundsätzliche allen Arbeitgebern und Unternehmen unterschiedslos zur Verfügung. “ Ob eine Überführung bestehender Projekte in einen gewerblichen Zweck möglich ist, ist derzeit noch unklar.
Quelle: BMAS
Dokumente: 260308_Entscheidung_der_Europaeischen_Kommission.pdf