Neufassung der Arbeitshilfe zu §16 Abs. 2 Satz 1 SGB II (SWL) – Geschäftsführerbrief

HINWEISE ZUR UMSETZUNG DER ARBEITSHILFE Mit Datum vom 16. Mai 2008 informiert der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (Heinrich Alt) die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der ARGEn über die Umsetzung der neuen Arbeitshilfe. Damit wird der Versuch unternommen, zahlreich angezeigte Unsicherheiten im weiteren Umgang mit dem Förderinstrument SWL und der Umsetzung entsprechender Geschäftsanweisung auszuräumen. Der Geschäftsführerbrief, der den Jugendsozialarbeit News aus vertraulicher Quelle vorliegt, führt die Linie des BMAS-Schreibens vom November 2007 fort. Auszüge aus dem Schreiben: “ … * Neue Verträge/ Vergabeverfahren vor Ablauf der Bieterfrist Neue Verträge/ Verdingungsunterlagen werden auf der Basis und unter den Maßgaben der vorhandenen Regelförderinstrumente erstellt. Hierbei sind die Möglichkeiten der Kombination von Regelförderinstrumenten (z.B. §37 i.V.m. § 48 SGB III, GanzIL) zu nutzen. Dies eröffnet flexible Handlungsmöglichkeiten (z.B. durch modulare Ausgestaltung des §48 SGB III innerhalb der Maßnahmekombination), die auch eine Einbindung notwendiger Overhead-Kosten in die kalkulatorischen Grundlagen zulassen. Die Kombination der Instrumente §37 und §48 SGB III … lässt eine Ausweitung eines Kombi-Moduls nach §48 SGB III auch über einen Zeitraum von 12 Wochen zu. Der Einkauf von neuen Leistungen/ Maßnahmen … erfolgt im Rahmen des bestehenden Vergaberechts. Soweit dies durch die VOL/A zugelassen ist, sollen auch die Möglichkeiten der beschränkten Ausschreibung genutzt werden. Zur kreativen Ausgestaltung vorhandener Fördermöglichkeiten können auch Ideenwettbewerbe eine erfolgversprechende Plattform (§31 VOL) für die Generierung von innovativen Maßnahmeideen bieten. Für eine Projektförderung im Sinne von §23 BHO bietet §16 Abs. 2 Satz 1 SGB II keine Grundlage. Die geltende Rechts- und Weisungslage ist auch bei Vergabeverfahren, bei denen die Bieterfrist zum 04. April 2008 noch nicht abgelaufen war, zu beachten. Ggf. ist eine über SWL geplante Ausschreibung auf das Regelförderinstrumentarium umzustellen. … * Anwendungsbereich SWL Als SWL können weiterhin ergänzende Einzelfallhilfen gefördert werden, um Vermittlungshemmnisse zu beseitigen, die der unmittelbaren Eingliederung in das Erwerbsleben entgegenstehen. Dabei können SWL sowohl zur Vorbereitung, Aufnahme und zum Erhalt einer Beschäftigung gewährt werden als auch zum Erzielen von Integrationsfortschritten, sofern hierfür keine vorrangigen Instrumente des SGB III oder anderer Systeme vorhanden sind. Diese Vorrangprüfung ist zu dokumentieren. Nähere Erläuterungen zu möglichen Inhalten und Förderbeispielen benennt die Arbeitshilfe SWL. … Zur Kofinanzierung von ESF-geförderten Maßnahmen können – sofern ein entsprechendes Maßnahmekonzept solche Einzelfallhilfen vorsieht – auch SWL eingesetzt werden. In der Regel werden jedoch die Förderinstrumente des SGB III oder deren Kombination die Grundlage für eine sinnvolle Beteiligung an ESF-geförderten Maßnahmen bilden. * Umgang mit laufenden Eingliederungsmaßnahmen Laufende Eingliederungsleistungen, die unzulässigerweise als SWL gefördert werden, sind so schnell wie möglich auf das bestehende Förderinstrumentarium umzustellen. Dabei ist vorrangiges Ziel, Förderlücken für die Betroffenen so weit wie möglich zu vermeiden. … Bei der Umstellung von Maßnahmen, die auf bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten beruhen, ist Folgendes zu beachten: a) Maßnahmen, deren Inhalte und Ausgestaltung im Rahmen der gesetzlich geregelten und durch die BA zu finanzierenden Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder SGB III grundsätzlich förderfähig sind … können wie geplant zu Ende geführt werden. Dies gilt insbesondere für die oben genannten Kombinationen von Regelinstrumenten … sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen einschließlich Hauptschulabschluss. Planmäßig weitergeführt werden können außerdem Maßnahmen zur Förderung allgemeinsprachlicher Deutschkenntnisse für Migranten. b) Bei Maßnahmen, für deren Inhalte oder Ausgestaltung keine Rechtsgrundlage besteht (z.B. Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung unter Umgehen des Bildungsgutscheinverfahrens, „Projekte“ zur Ausbildungsförderung außerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten, Lohnkostenzuschüsse ohne Beachtung des Nachbeschäftigungspflicht oder Förderhöchstgrenzen) oder die in der Trägerschaft der Kommunen liegen (Kinderbetreuung, Schuldnerberatung), kann so nicht vorgegangen werden. … Diese Maßnahmen sind deshalb grundsätzlich schnellstmöglich zu beenden bzw. an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Für die geförderten Hilfebedürftigen ist in jedem Fall eine zulässige Ersatz- bzw. Anschlussförderung sicherzustellen. … Ist ihre vorzeitige Beendigung nicht möglich oder würde Schadensersatzansprüche auslösen, kann eine solche Maßnahme vertragsgerecht weitergeführt werden. Die Maßnahmen sind dann zum nächstmöglichen Termin zu beenden. Teilnehmerkontingente dürfen nicht aufgestockt, Verlängerungsoptionen nicht in Anspruch genommen werden. … Vergabeverfahren, bei denen die Bieterfrist zum 04. April 2008 bereits abgelaufen war, wurden so zugeschlagen, wie sie ausgeschrieben waren, da eine Umstellung auf eine andere Rechtsgrundlage nach Ende der Bieterfrist nicht mehr möglich gewesen wäre. … * Unterstützung bei der Umstellung laufender Maßnahmen Zur Unterstützung bei der Umstellung bisher als SWL geförderte Maßnahmen auf das vorhandene Förderinstrumentarium wurde ein zweistufiges Beratungssystem eingerichtet. Die Regionaldirektionen fungieren hierbei als Ansprechpartner für die Grundsicherungsträger (erste Stufe). Die zweite Stufe übernimmt die Zentrale… . Hier werden ausschließlich Anfragen aus der ersten Stufe sowie aus den Regionalen Einkaufszentren bearbeitet. Entscheidungen der ersten und der zweiten Stufe werden voraussichtlich in Kürze auf der Intranetplattform der Regionaldirektionen als FAQ_Liste veröffentlicht … “

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